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Reform zum 1. Mai: Das ändert sich bei den Punkten in Flensburg

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Die Punktereform tritt in Kraft: Künftig ist die Fahrerlaubnis bei 8 statt bisher 18 Punkten weg. Was wie viele Punkte gibt, welche Maßnahmen drohen und wie die bestehenden Punkte umgerechnet werden.

Am 1. Mai 1974 wurde das sogenannte Mehrfachtäter-Punktsystem eingeführt. Die bei dem Flensburger Kraftfahrt-Bundesamt geführte Strafkartei ist der wesentliche Bestandteil des 1958 eingeführten Verkehrszentralregisters. Das Punktewesen wurde 2013 grundlegend reformiert. Der damalige Verkehrsminister Peter Ramsauer hat hierzu ein neues Bewertungssystem entworfen, das 2013 durch den Bundesrat bestätigt wurde und am 1. Mai in Kraft tritt. Um die Zweckbestimmung des Systems, zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignete Fahrerlaubnisinhaber zu erkennen, zum Ausdruck zu bringen, wird der Begriff „Verkehrszentralregister“ durch „Fahreignungsregister“ ersetzt.

Der Begriff „Mehrfachtäter-Punktsystem“ wird in „Fahreignungs-Bewertungssystem“ geändert. Bisher wurden im Register unter anderem rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, soweit sie mit einer im Straßenverkehr begangenen Tat in Zusammenhang stehen, und rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, wenn eine Geldbuße von mindestens 40 Euro festgesetzt wurde, erfasst. Die danach in das Verkehrszentralregister aufzunehmenden Straftaten wurden mit fünf bis sieben Punkten, die Ordnungswidrigkeiten mit einem bis vier Punkten bewertet.

Telefonieren während der Fahrt für 60 Euro

Im Rahmen der Neuregelungen werden Eintragungen auf eine abschließende Liste mit bestimmten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten beschränkt. Die Eintragungsgrenze wird von bisher 40 auf 60 Euro angehoben. Da es Zuwiderhandlungen gibt, für die der Bußgeldkatalog derzeit Geldbußen unter 60 Euro vorsieht und deren Verwirklichung für verkehrssicherheitsrelevant erachtet wird, wurde es für erforderlich gehalten, diese nach oben hin anzupassen, damit sie weiterhin im Register eingetragen werden. Das betrifft den in der Praxis öfter vorkommenden Fall des rechtswidrigen Telefonierens während der Fahrt (Erhöhung von 40 auf 60 Euro).

Bei den am häufigsten stattfindenden Verstößen wie Geschwindigkeitsüberschreitung, Abstandsunterschreitung oder Überfahren einer Rot zeigenden Ampel liegen die Bußgeldregelsätze bereits bei über 60 Euro, so dass hier keine Anpassung erfolgt. Um ein Ziel der Neuregelung, Eintragungen im Wesentlichen von verkehrssicherheitsrelevanten Verstößen, zu erreichen, wird auf die Erfassung von Vergehen, die keinen direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, verzichtet. Hierunter fallen zum Beispiel Einfahren in eine Umweltzone ohne entsprechende Plakette (aber Erhöhung der Geldbuße von 40 auf 80 Euro), Abdecken von Kennzeichen mit Glas oder Folien (neu 65 statt 50 Euro) oder Verstoß gegen eine Fahrtenbuchauflage (demnächst 100 statt 50 Euro).

Von den Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr werden nur noch diejenigen erfasst, für die das Gericht auch ein Fahrverbot oder eine Entziehung der Fahrerlaubnis anordnet. Für Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, aber keine Bedeutung für die Verkehrssicherheit haben, ist die Erfassung nicht mehr vorgesehen.

Danach nicht mehr eingetragen werden Straftaten nach dem Pflichtversicherungsgesetz wie Fahren ohne Versicherungsschutz. Eine Sonderregelung gilt aber für den häufig vorkommenden Fall des unerlaubten Entfernens von Unfallort. Hier werden, obwohl Schutzgut der Straftat nicht die Verkehrssicherheit, sondern die Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter ist, alle Fälle gespeichert.

Allein die Tat entscheidet

Die gesetzliche Neuregelung zielt darauf ab, dass allein die Tat darüber entscheidet, ob die betreffende Entscheidung in das Register eingetragen wird oder nicht. Im Hinblick auf Bußgeldsachen gelten im Unterschied zur bisherigen Regelung künftig zwei kumulative Voraussetzungen: Die Geldbuße muss die neue Eintragungsgrenze von 60 Euro erreichen, und es muss sich um eine Ordnungswidrigkeit handeln, für welche die Eintragung ausdrücklich in der Liste angewiesen ist.

Bislang galt das Prinzip der Tilgungshemmung: Sind mehrere Entscheidungen im Register erfasst, erfolgt die Tilgung erst, wenn für alle Entscheidungen die Voraussetzungen für die Tilgung vorliegen. Dieses Prinzip weicht festen Tilgungsfristen, die mit der Rechtskraft der entsprechenden Entscheidung individuell beginnen. Für das Bestehen der Punkte und damit für die Berechnung des Punktestandes ist der Zeitraum maßgeblich, der mit der Begehung der Tat beginnt und mit dem Ablauf der Tilgungsfrist endet.