
Finanzpolitisch zerfällt die Bundesrepublik in die vier Zonen der Nachkriegsjahre: die „reiche“ amerikanische, die „arme“ sowjetische, dazwischen die britische und die französische. Diese historisch bedingte Struktur zu verewigen, kann niemand wollen.
PreviewPagemarker“ id=“pageIndex_1″>Ein wichtiges Thema der gerade begonnenen Legislaturperiode des Deutschen Bundestages ist die Neuordnung der Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern. Sowohl das Finanzausgleichsgesetz als auch das zugrundeliegende Maßstäbegesetz treten am 31. Dezember 2019 außer Kraft. Der Bundesgesetzgeber ist also gezwungen, in einer dritten Stufe der sogenannten Föderalismusreform etwas zu tun – und wenn es nur die Aufhebung der Befristung ist.
Weil diese dritte Stufe der sogenannten Föderalismusreform auch die strittigste ist, lohnt ein Blick zurück. Die Gesetzgebung, die die Grundlage des heutigen Finanzausgleichssystems bildet, wurde 1961 in der letzten Regierungserklärung von Konrad Adenauer angekündigt. Verabschiedet wurde die Finanzreform acht Jahre später, nach intensiven Vorarbeiten und einem umfangreichen Entwurf der ersten großen Koalition. Sie orientierte sich an der Aufgabenteilung im deutschen Bundesstaat, nach der die Ausführung von Bundesgesetzen vorrangig den Ländern obliegt.
Soweit es um das Verhältnis zwischen Staat und Bürger geht, unterliegt die Ausführung von Bundesgesetzen grundsätzlich dem Gleichheits- und dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes. Das heißt, dass Bundesgesetze von den Ländern in gleicher Weise auszuführen sind, unabhängig von der finanziellen Situation. Kein Land ist also berechtigt, die korrekte Anwendung eines Gesetzes unter Hinweis auf mangelnde finanzielle Möglichkeiten zu verweigern. Im Grundsatz gilt das auch für zentrale Landesaufgaben wie das Schul- und Bildungswesen sowie die innere Sicherheit. Unterschiedliche Bildungschancen und verschiedene Sicherheitsstandards in den Ländern wären weder mit dem Gleichheitsgrundsatz oder dem Sozialstaatsgebot noch mit dem Prinzip der Bundestreue zu vereinbaren. Weil die Länder keine abgeschlossenen Einheiten sind wie etwa die amerikanischen Bundesstaaten, bedarf es einer Finanzverteilung, die alle Glieder des Bundesstaates, den Bund und jedes Land, in die Lage versetzten, unabhängig von ihrer ursprünglichen Finanzkraft ihren Aufgaben gerecht zu werden.
Die Reform des Jahres 1969 hat sich über viele Jahre bewährt. Auf ihrer Grundlage wurde in der alten Bundesrepublik ein beispielhafter Ausgleich zwischen den Regionen geschaffen, mit ihr wurden die Herausforderungen der deutschen Einheit bewältigt. Gleichwohl stößt die Anpassungsfähigkeit nach bald 50 Jahren an ihre Grenzen. Schließlich stammt die Finanzordnung aus einer Zeit, in der Deutschland nicht nur geteilt war. Die Bundesrepublik war überdies ein geschlossener Nationalstaat in einer EWG der sechs, nicht ein entgrenzter Staat in einer EU mit 28 Staaten – und „Globalisierung“ noch ein Fremdwort. Hinzugekommen ist die sogenannte Schuldenbremse. Sie verwehrt es in Zukunft, zum Ausgleich des Haushaltes Kredite aufzunehmen. Daher ist es an der Zeit, darüber nachzudenken, an welchen Punkten die bundesstaatliche Finanzordnung erneuerungsbedürftig ist.
Die gegenwärtige politische Debatte konzentriert sich auf eine Frage, bei der es eher um ein kleineres finanzielles Volumen geht, die aber politisch äußerst kontrovers ist: es geht um die Steuerverteilung unter den Ländern, den Länderfinanzausgleich. Andere Teile der Reform wie die Mischfinanzierungen werden weitgehend, aber zu Unrecht aus der Debatte ausgeblendet. Eine Seite der Länder beklagt, dass ihnen zu viel genommen wird, die andere sieht sich angesichts der Herausforderungen unterfinanziert.
