
Recht auf Rädern: Unfall, gefährliche Manöver, zu schnell gefahren – es gibt vieleMöglichkeiten, im Straßenverkehr mit der Justiz in Konflikt zu geraten. Und was dann?
Einem nach längerer Arbeitslosigkeit noch in der Probezeit wieder gekündigten 46-Jährigen Abteilungsleiter wird vorgeworfen, einen Lastwagen durch Betätigen der Lichthupe zum Verlassen der Fahrspur genötigt, diesen anschließend überholt und dann ausgebremst zu haben. Der Lastwagenfahrer hinter dem überholten Lastwagen musste seinerseits bremsen und zeigt den Autofahrer an. Den Fahrer des Autos konnte der Lastwagenführer nicht sehen. Auf die Vorladung der Polizei an den Halter des betreffenden Autos schreibt dieser der Polizei einen Brief. Er räumt erst einmal ein, überhaupt Fahrer zur Tatzeit gewesen zu sein, bestätigt die Angaben des Lastwagenfahrers im Großen und Ganzen, schildert seine psychischen Belastungen auf Grund privater und beruflicher Ereignisse, zeigt Reue und bittet um Nachsicht. Gegen den Beschuldigten wird wegen Nötigung im Straßenverkehr eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Hätte sich der Fahrer gegenüber der Polizei nicht geäußert, also geschwiegen, hätte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt werden müssen.
Verkehrsstrafverfahren beginnen entweder mit einer Anzeige des geschädigten Fahrzeugfahrers beziehungsweise -halters oder eines unbeteiligten Dritten bei der Polizei oder indem die Polizei anlässlich eines Unfalls oder einer Verkehrskontrolle ein Ermittlungsverfahren gegen den beschuldigten Fahrzeugführer einleitet. Im ersteren Fall schildert der Anzeigeerstatter seine Beobachtungen und gibt das Kennzeichen des beanzeigten Fahrzeugs an. Gegebenenfalls beschreibt der Geschädigte auch den gegnerischen Autofahrer. Die Polizei versucht, den Sachverhalt aufzuklären. Hierzu zählt auch, den verantwortlichen Fahrer zur Tatzeit zu ermitteln. Bei unmittelbar nach dem Vorfall erfolgten Anzeigen wegen Unfallflucht, Nötigung oder gefährlichen Fahrmanövern zum Beispiel auf der Autobahn wird eine Fahndung nach dem betroffenen Fahrzeug herausgegeben. Regelmäßig fährt die Polizei zur Anschrift des Halters dieses Fahrzeugs und versucht dort, Fahrzeug und Fahrer anzutreffen.
Fragen nicht leichtfertig beantworten
Der Beamte klingelt, gibt sich als Polizist zu erkennen und „erbittet“ Einlass. Sodann erkundigt er sich, ob dem Angetroffenen das Fahrzeug mit dem der Polizei durchgegebenen Kennzeichen gehört, ferner ob er – der Angetroffene – alleiniger Fahrzeugnutzer und weiter auch vor einer halben Stunde (Tatzeit) auf der bezeichneten Straße (Tatort) gefahren ist. Wer jetzt leichtfertig die Fragen beantwortet, kann einen im weiteren Verfahrensverlauf nicht wieder gutzumachenden Fehler begehen.
Unabhängig davon, dass man sich nach einem Unfall oder einem Zusammentreffen mit der Polizei in einer psychischen Ausnahmesituation befindet und von einer Anhörung durch die Polizei regelmäßig überrumpelt wird, kennt man zu dieser Zeit nicht die vollständige Sach- und vor allem Beweislage. Handelt es sich nämlich um eine sogenannte Kennzeichenanzeige ohne konkrete Beschreibung des Fahrers zur Tatzeit, wird es der Justiz ohne eigene Einlassung zur Fahrereigenschaft nicht gelingen, den Täter ausfindig zu machen. Mit der Angabe, das Auto zur fraglichen Zeit geführt zu haben, würde man sich zum Beweismittel gegen sich selbst machen.
Die einzig richtige Reaktion lautet: „Hierzu äußere ich mich nicht. Hierzu mache ich keine Angaben.“
Vom Recht Gebrauch machen
Niemand ist verpflichtet, bei der Polizei Angaben zu machen oder – im Falle einer Vorladung – zur Polizei zu gehen. Weder Zeugen und erst recht nicht Beschuldigte. Oft wird auf schriftlichen Vorladungen der Polizei bereits darauf hingewiesen: „Sofern Sie zu Ihrer Vernehmung/Anhörung nicht erscheinen oder nicht rechtzeitig Hinderungsgründe benennen, die Ihrem Erscheinen entgegenstehen, wird davon ausgegangen, dass Sie bei der Polizei keine Angaben machen wollen.“
Jeder, der sich strafbar gemacht haben könnte, sollte von seinem Recht Gebrauch machen, vollumfänglich zu schweigen. Geben Sie lediglich Ihre Personalien an. Eines der wenigen Rechte, die man als Beschuldigter hat, ist, zu schweigen. Zwar würde wohl beim Ehemann, dessen Frau frühmorgens mit verschmiertem Lippenstift und offenen Haaren nach Hause kommt und auf dessen Frage, wo sie herkommt, antwortet „Hierzu sage ich nichts“ mindestens ein bestimmter Verdacht aufkommen. Die Justiz aber darf ein Schweigen des Beschuldigten nicht zu dessen Nachteil würdigen. Und allein aufgrund des Umstands, dass man Halter des betreffenden Fahrzeugs ist, dürfen Rückschlüsse auf den Fahrer zur Tatzeit nicht gezogen werden. Es ist also keinesfalls so, dass derjenige, der keine Angaben macht, sich damit verdächtig macht.
Die wenigen Freisprüche, die vor Gericht erfolgen, beruhen oft darauf, dass der Beschuldigte auch vor Gericht schweigt. Ein Richter darf dann nicht in sein Urteil schreiben, dass der Angeklagte hier mit schwerwiegenden Vorwürfen konfrontiert wird, schweigt und schon seine Gründe dafür hat, dass er schweigt. Anderes gilt aber, wenn der Betroffene die Beantwortung an ihn gestellter Fragen nicht grundsätzlich verweigert, sondern nur lückenhafte Angaben macht. Dann dürfen hieraus für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden.
Äußerung als Schutzbehauptung
Auf die Frage der Polizei, wer das Auto zur Tatzeit gefahren hat, antwortet der Fahrzeughalter „Ich nicht.“ Darüber hinaus sagt er nichts mehr. In diesem Fall darf der Tatrichter aus der Äußerung „Ich nicht“ seine Schlüsse ziehen. In einer Urteilsbegründung würde es in etwa heißen: „Das Gericht geht davon aus, dass der Angeklagte Fahrer zur Tatzeit war. Zwar hat er auf die entsprechende Frage der Polizei geantwortet, er habe das Auto nicht gefahren. Dies wertet das Gericht als Schutzbehauptung. Der Angeklagte hat nämlich im Weiteren nicht gesagt, wer das Auto gefahren hat oder wer das Auto gefahren haben könnte.“
Ein weitverbreiteter Irrtum ist es auch, anzunehmen, dass „gegnerische“ Autofahrer, die am Fahrverhalten eines anderen Anstoß nehmen und dieses zur Anzeige bringen, das „erst mal beweisen“ müssen. Wenn es nur einen Zeugen/Anzeigeerstatter gibt und dessen Angaben durch den Angeklagten bestritten werden, steht nicht etwa Aussage gegen Aussage mit der Folge eines zwangsläufigen Freispruchs („Im Zweifel für den Angeklagten“), sondern in derartigen Fällen entscheidet der Richter nach seiner freien Überzeugung (sogenannte freie richterliche Beweiswürdigung). Der Richter macht sich wie ein normaler Mensch ein Bild von der Glaubwürdigkeit des Aussagenden und der Glaubhaftigkeit non dessen Angaben. Dies braucht man sich nicht streng juristisch vorzustellen. So, wie wenn man in eine Kneipe kommt, eine unbekannte Person trifft und über eine gewisse Menschenkenntnis verfügt, sollte man beurteilen können, ob man einen Schwätzer vor sich hat oder jemanden, dessen Rede Hand und Fuß hat.
Wenn also der Zeuge nicht bei der Justiz als notorischer Anzeigeerstatter bekannt ist oder aussagt, Fahrer des betreffenden Autotyps seien sowieso alle Raser, hat man als wegen eines Fahrmanövers Angeklagter vor Gericht keine Chance. Warum auch? Wenn der Zeuge (und so heißt es dann auch in den einschlägigen Urteilsbegründungen) „in sich widerspruchsfrei, ohne Belastungstendenz“ berichtet und zudem noch „ohne eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens die Mühe der meist persönlichen Anzeigeerstattung bei der Polizei aufgenommen hat“, würden auch Sie das Bestreiten eines Angeklagten als „reine Schutzbehauptung“ abtun. Wenn der Richter keine Anhaltspunkte dafür findet, dem Belastungszeugen nicht glauben zu können, müssen dessen Angaben zur Überzeugung des Gerichts feststehen.
Der Beschuldigte darf lügen
Anzeigeerstatter, die strafprozessual „normale“ Zeugen sind, genießen bei der Justiz großes Vertrauen. Schließlich mache sich, wer einen anderen wider besseres Wissens einer Straftat bezichtigt, einer falschen Verdächtigung, § 164 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Und wer vor Gericht als Zeuge falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wegen falscher uneidlicher Aussage gemäß § 153 StGB bestraft.
Ganz im Gegensatz dazu kann und darf der Beschuldigte beziehungsweise spätere Angeklagte lügen, ohne dass ihm Sanktionen drohen: Staatsanwaltschaft und Gericht glauben ihm lediglich nicht. Auch wer meint, die Behauptungen des Anzeigeerstatters durch einen im Fahrzeug befindlichen Entlastungszeugen (oft der Ehepartner) widerlegen zu können, muss gewarnt werden: Schenkt das Gericht nämlich den Angaben des Anzeigeerstatters Glauben – und das geschieht, wie gesagt, nahezu immer -, folgt daraus, dass die Aussage des Beifahrers falsch ist. In derartigen Fällen leitet die Staatsanwaltschaft dann auch noch ein Verfahren gegen diesen vermeintlichen Entlastungszeugen wegen Falschaussage ein.
Jeder, der von der Polizei – auch auf frischer Tat – angetroffen oder aufgesucht wird, sollte dieser gegenüber keinerlei Angaben machen, sondern konsequent schweigen. Schweige- und Akteneinsichtsrecht stellen das Kernstück der Verteidigung dar. Diese basieren auf verschiedenen rechtsstaatlichen Prinzipien. Nur wer den Vorwurf kennt und weiß, worauf dieser beruht und durch welche Beweismittel er gestützt werden soll, kann sich aktiv und effektiv verteidigen.
Der Autor ist Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht in Frankfurt.
