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Baden-Württemberg: Volksbegehren für gebührenfreie Kitas ist unzulässig

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Ein Schild mit der Aufschrift „Wir vermissen euch liebe Kinder!“ hängt am Montag an der Tür eines Stuttgarter Kindergartens.

Vor einem guten Jahr hatte sich die baden-württembergische SPD mit einem Volksbegehren für gebührenfreie Kitas große Hoffnungen gemacht: Wenige Monate vor der Landtagswahl im Frühjahr 2021 wollte man den Grünen, der Partei der direkten Demokratie schlechthin, einen heißen Herbst bereiten. Die SPD wollte die „Politik des Gehörtwerdens“ des grünen Ministerpräsidenten Winfried Kretschmann hinterfragen und sich aus dem Tief von elf oder sogar neun Prozent in den Meinungsumfragen herauskämpfen. Daraus wird nun vorerst nichts: Denn der baden-württembergische Verfassungsgerichtshof gab der grün-schwarzen Landesregierung am Montag Recht und erklärte das Kita-Volksbegehren der SPD für unzulässig.

Schon in der mündlichen Verhandlungen im Januar hatte sich eine Skepsis des Gerichts gegenüber dem SPD-Volksbegehren gezeigt. Nach Auffassung des Gerichts verstößt der Gesetzentwurf der SPD gegen zwei Normen: Gegen den „Bestimmtheitsgrundsatz“, der eine wesentliche Grundlage des Rechtsstaatsprinzips ist. „Aus dem Gesetzentwurf ergibt sich nicht, wie der Ausgleichsbeitrag für den nicht erhobenen Elternbeitrag zu bemessen ist“, heißt es in der mündlichen Begründung des Urteils. Die Formulierung „Ausgleich in Höhe des nicht erhobenen Elternbeitrags“ sei mehrdeutig, der Bürger müsse bei der Volksgesetzgebung wissen, wie dieser Betrag berechnet werde, wenn sich etwa die Kosten bei den Kita-Trägern oder wenn sich zum Beispiel das Angebot der Kitas verändere.

Außerdem verstoße das Volksbegehren gegen den Abgabenvorbehalt in Artikel 59 der Landesverfassung. „Über Abgabengesetze, Besoldungsgesetze und das Staatshaushaltsgesetz findet kein Volksbegehren statt“, heißt es in der Verfassung. Der Gesetzentwurf der SPD habe zwar lediglich versprochen, den Finanzausgleich zwischen dem Land und den Trägern der Kitas zu regeln, so das Gericht, damit werde aber der Abgabenvorbehalt nur umgangen. „Die kommunalen Träger der Kindertageseinrichtungen würden schon allein, um ihre Bürger nicht schlechter zu stellen, unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes auf die Erhebung von Elternbeiträgen verzichten“, heißt es in der Begründung des Landesverfassungsgerichtshofs.