Finanzen

Immobilienverkauf: Homeoffice als mögliche Steuerfalle

• Bookmarks: 50


Ist ein steuerliches Arbeitszimmer drin? Das könnte beim Verkauf womöglich zu versteuern sein.

Noch nie saßen so viele Arbeitnehmer im Homeoffice wie gegenwärtig. Die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers sind nur unter eingeschränkten Bedingungen steuerlich absetzbar. Allerdings kann sich das auch in einen Nachteil umkehren.

Vorsicht ist nämlich geboten, wenn das Eigenheim innerhalb von zehn Jahren mit Gewinn verkauft wird und ein Arbeitszimmer steuerlich berücksichtigt wurde. Zu einem derartigen Fall hat jüngst das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 23. Juli 2019 (Az.: 5 K 338/19) entschieden.

Klägerin war eine Lehrerin, die in ihrer im Jahr 2012 angeschafften Eigentumswohnung ein Arbeitszimmer unterhalten hat, das mit 1250 Euro im Jahr berücksichtigt wurde. Im Jahr 2017 verkaufte sie die Eigentumswohnung mit Gewinn. Grundsätzlich ist ein Gewinn aus der Veräußerung einer Eigentumswohnung einkommensteuerpflichtig, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Dies war im Urteilsfall gegeben.

Untrennbar oder nicht?

Nicht einkommensteuerpflichtig ist die Veräußerung jedoch, wenn die Wohnung zwischen der Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass ein Arbeitszimmer nicht Wohn-, sondern beruflichen Zwecken dient und damit der Teil des Veräußerungsgewinns, der auf das Arbeitszimmer entfällt, steuerpflichtig wäre.

Dem widersprach das Finanzgericht Baden-Württemberg mit dem Urteil, da das Arbeitszimmer zum untrennbaren und nicht einzeln übertragbaren Teil der Wohnung gehört und auch nur einen unwesentlichen Teil der Wohnung ausmachte. Da die Veräußerung der Wohnung steuerfrei ist, gelte dies auch für das Arbeitszimmer.