Dass in einer solchen Ausnahmesituation Sorgen um unseren demokratischen Rechtsstaat geäußert werden, kann nicht überraschen. Verwunderlich – und vor allem höchst bedenklich – wäre das Gegenteil, also das Ausbleiben von Zweifeln, Mahnungen und Kritik. Denn eine kritische Öffentlichkeit ist eine Grundbedingung gelingender Rechtsstaatlichkeit. Vielfach ist die Mahnung zu hören, die Einschränkung der Freiheitsrechte dürfe kein Normalzustand werden. Verschiedentlich wird auch die Befürchtung laut, der demokratische Diskurs werde dadurch zerstört, dass die Maßnahmen als alternativlos dargestellt würden und keinen Widerspruch duldeten. Auch die zuletzt geäußerte Sorge, wir könnten Zeugen des Abdankens liberaler Rechtsstaatlichkeit werden, darf nicht leichthin als Panikmache abgetan werden.
Bei aller Kritik müssen wir aber aufpassen, dass hier nicht die Maßstäbe verrutschen. Das Bundesverfassungsgericht als oberster Wächter des Grundgesetzes hat ganz aktuell mehrere Eilanträge in dieser Sache abgelehnt und noch einmal klargestellt, dass die Einschränkungen der persönlichen Freiheit gegenüber den Gefahren für Leib und Leben weniger schwer wiegen. Auch muss die Frage erlaubt sein, auf welche Tatsachen sich die genannten Sorgen und Befürchtungen stützen. Bereits die Vielzahl der Beiträge und der öffentliche Diskurs über diese Fragen zeigen, dass unsere Zivilgesellschaft und unsere Demokratie auch in dieser Krisenzeit quicklebendig sind. Selbst bei gründlicher Prüfung lässt sich keine Stimme aus dem politischen Raum finden, die eine Diskussion unterdrücken möchte oder ernsthaft eine dauerhafte Einschränkung der Freiheitsrechte fordert oder gutheißt. Vielmehr werden die Entscheidungen ihrer Tragweite entsprechend in gründlicher Abwägung und voller Transparenz getroffen.
Niemand kann uns die Entscheidung abnehmen
Zum Schutz von Leben und Gesundheit erlaubt das Grundgesetz die Einschränkung von bestimmten Grundrechten. Das Rechtsgut Leben ist, so formuliert es das Bundesverfassungsgericht, „Höchstwert innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung“. Hieraus folgt die Pflicht des Staates, sich aktiv für den Schutz dieses Rechtsguts einzusetzen.
Dies befreit den Staat jedoch nicht von der Aufgabe, gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern für jede seiner Maßnahmen besondere Rechenschaft abzulegen. Er muss für sie in der politischen Öffentlichkeit geradestehen und unterliegt gerichtlicher Kontrolle. Oberste Maxime ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Keine staatliche Grundrechtsbeschränkung darf länger andauern oder einschneidender sein als unbedingt erforderlich. Dieser Maßstab wurde bei den jetzt getroffenen Entscheidungen streng beachtet. Und wir kontrollieren laufend, ob die tiefgehenden Freiheitsbeschränkungen noch gerechtfertigt sind oder ob nicht mildere Mittel dem Lebens- und Gesundheitsschutz ebenso zuverlässig dienen.

