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Anti-Corona-Maßnahmen: Stresstest bisher bestanden

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Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilantrag gegen die bayerischen Anti-Corona-Maßnahmen abgelehnt.

Aufatmen in Bayern. Die Staatsregierung hat klargestellt, dass man durchaus auch in Corona-Zeiten im Park in der Sonne sitzen dürfe. Ja, es ist demnach sogar erlaubt zu lesen – und die Art der Lektüre ist nicht vorgeschrieben! Schließlich wird das Virus ja auch nicht auf diese Weise übertragen, sondern vorrangig durch menschlichen Kontakt.

Doch trotz solcher Unsicherheiten und Peinlichkeiten bei der Auslegung der bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen und eine vorläufige Ausgangsbeschränkung sind die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie jedenfalls nicht offensichtlich grundgesetzwidrig.

Mit guten Gründen hat jetzt das Bundesverfassungsgericht einen Eilantrag gegen die bayerische Verordnung abgelehnt – und damit höchstrichterlich erst einmal einiges vorläufig klargestellt. Denn man stelle sich vor, eine Karlsruher Kammer hätte die Maßnahmen gestoppt und das hätte zu einer schnelleren Ausbreitung des Virus geführt. Dann lieber einige Einschränkungen über die man im einzelnen streiten kann – aber man ist auf der sicheren Seite.

Bei solchen noch unklaren Gefahrenlagen besteht ein weiter Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers und der Regierung. Die Rechtsprechung weiß nicht mehr und kann nur offensichtliche, grobe Verstöße ahnden. Mit Recht hat das Verfassungsgericht festgestellt, dass die verfügten Einschränkungen schwer wiegen – die Gefahren für Leib und Leben aber schwerer. Unzumutbar sind die Einschränkungen der Freiheit nicht – aber auch das Bundesverfassungsgericht deutet an, welche teilweise unumkehrbaren sozialen und wirtschaftlichen Folgen die Anti-Corona-Maßnahmen haben können.