
Das Verwaltungsgericht in Berlin hat die Klage eines Rechtsanwalts gegen die Berliner Verordnung zur Corona-Eindämmung zurückgewiesen. Damit sei der Versuch gescheitert, die Regelungen gegen die Ausbreitung des Virus für rechtswidrig erklären zu lassen, teilte das Gericht am Freitag mit (Beschluss der 14. Kammer vom 2. April 2020 / VG 14 L 31.20).
Dem Anwalt drohten keine schweren und unzumutbaren Nachteile durch die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung, stellte das Gericht fest. Eine geringfügige Beeinträchtigung der Berufsfreiheit, ohnehin zeitlich befristet, sei mit Blick auf den Schutz von Gesundheit und Leben vieler Menschen gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig.
Der Kläger hatte gemeint, die Regelungen griffen unverhältnismäßig in seine Freiheit zur Berufsausübung ein. Zudem werde es den Rechtssuchenden erheblich erschwert, bei ihm Rat zu bekommen.
Laut Gericht dürfen nach der Verordnung Bürger dringende Termine bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten wahrnehmen. Der Anwalt hatte argumentiert, Rechtssuchende müssten bei einer Polizeikontrolle ihr Anliegen offenlegen.
Das Gericht meinte hingegen, Mandanten müssten nur Ort und Zeit eines Besprechungstermins in der Kanzlei glaubhaft angeben. Die sei keine erhebliche Hürde für das Erbringen anwaltlicher Hilfe. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Klagen gegen Mindestabstand
In mehreren Bundesländern hatte es Klagen gegen die verhängten Maßnahmen gegeben. So hat das das Verwaltungsgericht Hamburg beispielsweise am Donnerstag einen Eilantrag gegen das Mindestabstandsgebot von 1,50 Metern abgelehnt. Der Antragsteller, eine Privatperson, habe die Einschränkungen bis zum Ende der Allgemeinverfügung am 5. April hinzunehmen, teilte das Gericht am Donnerstag mit (AZ: 21 E 1509/20).
