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„Mit sofortiger Wirkung“: Was die neue Eilverordnung zum Kontaktverbot wirklich regelt

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It takes two, Baby: Verweilen und Ausgehen in Zeiten des Kontaktverbots, gesehen in Frankfurt

In den Zeiten der Corona-Krise wird die Freizügigkeit beinahe täglich weiter eingeschränkt. Am Sonntag einigten sich Bund und Länder auf ein weitreichendes Kontaktverbot. Während Verfassungsjuristen noch darüber streiten, ob solche Eingriffe auf diese Art und ohne parlamentarische Kontrolle überhaupt zulässig seien, sind die entsprechenden Verordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz längst fertig. In Hessen war das am Sonntagabend um 21:15 Uhr der Fall. Die „Verordnung zur Beschränkung soziale Kontakte und Anpassung von Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus“ trat „mit sofortiger Wirkung“ in Kraft. Sie ist nicht befristet.

Die Verordnung ist relativ kurz, regelt aber viel mehr, als der Ministerpräsident am Sonntagabend auf die Schnelle mitteilte. „Der Kontakt zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes ist auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren“, heißt es in Paragraph 1, Absatz 1. Während das noch relativ klar und leicht zu verstehen ist, wird es in Absätzen 2 und 3 verwirrender — für die Bürger aber auch für all jene, die ihr Sozialverhalten kontrollieren sollen.

Im Kreise der Angehörigen

„Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, mit einer weiteren, nicht im eigenen Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet“, ist weiter zu lesen. Was heißen soll: Mit höchstens einem Freund oder Bekannten darf man sich draußen oder an öffentlichen Orten wie Bahnhöfen treffen. Für die Mitglieder einer Familie (sofern sie zusammen leben) oder einer Wohngemeinschaft gibt es keine solche Beschränkung. Dahinter steckt der Gedanke, eine Infektion untereinander lasse es sich ohnehin nicht vermeiden.

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Dass Menschen auf der Straße fortan einen Bogen um einander machen, entspricht dem Gebot, „bei Begegnungen mit anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern“ einzuhalten. Sollte der Frühling bald tatsächlich kommen, wird dies manche besonders hart treffen: Gemeinsames Feiern, Grillen oder Picknicken ist „unabhängig von der Personenzahl“ untersagt, sofern dadurch das Abstandsgebot gefährdet ist. Was wohl das Aus für jegliches gemeinsames Chillen im Park oder am Fluss und erst recht für „Corona-Partys“ bedeutet.

Ausnahmen von der Regel

Allerdings gibt es einen langen Katalog von Ausnahmen von den Kontaktverboten, in erster Linie gelten die im Rettungs- und Pflegedienst. Und wer aus „geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen“ unmittelbar zusammenarbeiten müsse, der darf es auch weiterhin im öffentlichen Raum tun. Das gilt zum Beispiel für Sitzungen und Gerichtsverhandlungen, aber auch für Prüfungen — das Abitur soll in Hessen weiterlaufen.