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Infektionsschutzgesetz: Sind Ausgangssperren rechtlich möglich?

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Ein Straßenzug in der Stadt Mitterteich am 19. März 2020. In Mitterteich gilt seit dem 18. März eine Ausgangssperre.

Auch wenn Angela Merkel in ihrer Ansprache an die Bevölkerung das Wort „Ausgangssperre“ nicht verwendet hat, war doch jedem klar, was die Kanzlerin meinte, als sie davon sprach, dass die Regierung prüfen werde, „was womöglich noch nötig ist“, wenn dem dringlichen Appell zur sozialen Distanzierung nicht auf freiwilliger Basis entsprochen werde. Damit wäre die nächste Eskalationsstufe in einer Reihe von Freiheitseinschränkungen erreicht, die in ihrer Zahl und Intensität schon jetzt einzigartig in der Geschichte der Bundesrepublik sind.

Die Frage, ob und wie dies alles eigentlich rechtlich zu rechtfertigen ist, rückt unter dem akuten Handlungsdruck vielfach in den Hintergrund oder wird mit dem eher pauschalen Verweis auf das Infektionsschutzgesetz beantwortet – so auch im bayerischen Landratsamt Tirschenreuth, das am Mittwochnachmittag als erste deutsche Behörde eine Ausgangssperre (für den Bereich der Stadt Mitterteich) verhängt hat.

Ob der insoweit maßgebliche § 28 Infektionsschutzgesetz zur Verhängung solcher Ausgangssperren jedoch tatsächlich ausreicht, ist nach Auffassung der Rechtslehrerin Anika Klafki von der Universität Jena zumindest fraglich. Auf dem Portal „Juwiss“ weist Klafki darauf hin, dass im § 28 zwar unter anderem die Anordnung von Quarantäne vorgesehen ist – jedoch nur gegenüber Kranken beziehungsweise Personen, bei denen die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Infektion besteht, was man für die Einwohnerschaft ganzer Städte nicht pauschal wird behaupten können. An anderer Stelle erlaubt der § 28, Personen zu „verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen“ – dies allerdings nur, „bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind“, was eher auf eine kurzfristige Verpflichtung hindeute, als auf eine wochen- oder gar monatelange Ausgangssperre.

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Schließlich darf das Gesundheitsamt (oder, im Verordnungswege, die Landesregierung) auch weitere „notwendige Schutzmaßnahmen“ ergreifen. Ob diese sehr weite Formulierung, unter die sich im Grunde jedweder Eingriff fassen ließe, den hohen Bestimmtheitsanforderungen genügt, die das Grundgesetz an Eingriffe in die Bewegungsfreiheit knüpft, ist allerdings fraglich.