
Zwei Gläubiger haben sich nach der Pleite Argentiniens 2002 durch die Instanzen geklagt. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht entschieden: Das südamerikanische Land muss seine Schulden zurückzahlen.
Argentinien muss deutschen Privatanlegern geschuldetes Geld zurückzahlen, die seit der Staatsschuldenkrise um die Jahrtausendwende auf ihren Forderungen beharren. Es gebe im Völkerrecht keine Regel, die das Verweigern der Zahlung wegen eines wirtschaftlichen Notstands oder eines Umschuldungsangebots rechtfertige, entschied das Bundesverfassungsgericht. Das teilte das Gericht in Karlsruhe am Donnerstag mit. Das Aktenzeichen lautet 2 BvR 824/15.
Die Verfassungsrichter bestätigten damit ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Dieser hatte 2015 klagenden Anlegern Recht gegeben, die in Staatsanleihen des südamerikanischen Landes investiert hatten. Nach der Staatspleite hatte Argentinien Anfang 2002 die Zahlungen eingestellt, 2005 wurde die erste Umschuldung vereinbart.
Die meisten Anleger gingen damals auf das Angebot ein und tauschten ihre Anleihen trotz Verlusten in Schuldverschreibungen zu neuen Konditionen. Andere zogen vor Gericht. Die beiden Kläger vor dem BGH forderten jeweils etwas mehr als 3000 Euro ein – mit Erfolg.
Argentinien war zuvor bereits in den USA zur Zahlung von Anleiheschulden an zwei Hedgefonds verurteilt worden. Nach jahrelangen Rechtsstreitigkeiten entschied sich die argentinische Regierung 2016 schließlich, die Hedgefonds auszubezahlen. Während es dort aber um Beträge von mehr als vier Milliarden Euro ging, bekamen die beiden klagenden deutschen Kleinanleger nur jeweils ihre etwas mehr als 3000 Euro zugesprochen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte 2007 in einem ähnlichen Verfahren schon einmal gegen Argentinien entschieden. Das Land war allerdings der Ansicht, dass sich mit der Weltfinanzmarktkrise und den Euro-Rettungsmaßnahmen für Griechenland und Zypern die Dinge grundlegend geändert hätten. Der BGH hätte deshalb erneut die Verfassungsrichter einschalten müssen, so der Vorwurf.
Das Verfassungsgericht selbst sieht dafür aber keinen Anlass. Seit 2007 habe sich nichts verändert: Nach wie vor gebe es kein Konkursrecht der Staaten im Völkerrecht. Damit fehle eine unabhängige Aufsichts- oder Kontrollinstanz, die einen schonenden Ausgleich der Interessen sicherstellen könnte. Der BGH habe deshalb zu Recht angenommen, dass Argentinien seine Altschulden begleichen muss. Zwei Verfassungsklagen des Landes wurden deshalb nicht angenommen.
