
Wir sind unterwegs mit dem fast leer gefahrenen Elektroauto. An der mit knapper Not erreichten Ladesäule parkt ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor. Darf man den Falschparker auf dessen Kosten wegschleppen lassen?
Eine erste Voraussetzung fürs Abschleppen wäre zunächst einmal eine rechtswirksame Beschilderung der Stellfläche vor der Ladestation ausschließlich für Elektrofahrzeuge. Unstreitig rechtlich wirksam sind zurzeit nur Zusatzzeichen, deren Rechtsgrundlage das Elektromobilitätsgesetz in Verbindung mit der Straßenverkehrsordnung bildet: „Elektrofahrzeuge“ oder „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“ oder einfach das Piktogramm „Auto mit Stecker“.
Als Rechtsgrundlagen für das Abschleppen eines verbotswidrig parkenden Fahrzeugs von einem Sonderparkplatz für E-Autos scheiden Besitzschutz- oder Unterlassungsansprüche aus, da sich der Sonderparkplatz weder im Besitz noch im Eigentum des den Park- und Ladeplatz begehrenden E-Auto-Fahrers befindet. Auch zivilrechtliche Selbsthilfe- und Notwehrrechte des E-Fahrzeug-Führers existieren nicht, da diesem kein unmittelbar gesicherter Anspruch auf Nutzung des eingerichteten Sonderparkplatzes zusteht.
