
Das Recht muss auf die Unsicherheiten der Energiewende reagieren: Es liegt am Bundestag Mindeststandards für eine verlässliche Energieversorgung festzulegen – und dabei das Vertrauen der Kraftwerkseigentümer zu schützen. Ein Gastbeitrag.
Nachdem die Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“, die sogenannte Kohlekommission, Ende Januar ihre Empfehlungen zum Ausstieg aus der Kohleverstromung vorgelegt hat, hat nun der Gesetzgeber über diese Vorschläge zu beraten und zu entscheiden. Er ist dabei an die Vorgaben des Völkerrechts, des Europarechts und des Verfassungsrechts gebunden.
Dieser Rechtsrahmen konkretisiert das grundlegende energiepolitische Zieldreieck: Wir brauchen eine umweltverträgliche, eine sichere und eine bezahlbare Energieversorgung. In diesem Zieldreieck sieht die Kohlekommission den zentralen Orientierungspunkt ihrer Empfehlungen. Sie erachtet alle drei Ziele – Klimaschutz, Versorgungssicherheit und Wirtschaftlichkeit – als gleichrangig, zeichnet so das Bild eines gleichseitigen Dreiecks. Beim beschleunigten Ausstieg aus der Kohleverstromung hat der Gesetzgeber diese drei Ziele zu einem ausgewogenen Verhältnis zu bringen.
