Gesellschaft

Präimplantationsdiagnostik: Eine Frage des Maßstabs

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Die Spermienspenden für die künstliche Befruchtung werden in verschieden farbigen Kunststoffröhren in speziellen Behältern tiefgekühlt.

Präimplantationsdiagnostik, kurz PID, ist in Deutschland nur bei besonders schwerwiegenden Erbkrankheiten zulässig. Ein Gerichtsurteil in Bayern hat dies nun bekräftigt.

Das deutsche Recht ist bisweilen paradox, und manchmal muss es das auch sein. Wenn zum Beispiel ein Arzt die Schwangerschaft seiner Patientin abbricht, dann macht er sich strafbar – die Abtreibung ist aber unter bestimmten Auflagen straffrei und damit zulässig. Es ist die Antwort des Gesetzgebers auf ein moralisches Dilemma. Einerseits gilt es, das im Entstehen begriffene Leben zu schützen- andererseits Frauen den Abbruch zu ermöglichen. Eine ähnliche Konstruktion hat der Bundestag vor einigen Jahren bei einer noch komplizierteren Ausgangslage für nötig befunden. Damals ging es jedoch nicht um den Abbruch einer Schwangerschaft, sondern darum, ob sie in bestimmten Fällen überhaupt erst mit Hilfe der modernen Medizin begonnen wird – die Frage, unter welchen Bedingungen das erlaubt ist, beschäftigte nun die obersten bayerischen Verwaltungsrichter.

Die Rede ist von der Präimplantationsdiagnostik, kurz PID. Sie ist seit 2011 in Deutschland für Paare mit Kinderwunsch möglich, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Vater oder die Mutter eine Erbkrankheit auf das noch nicht gezeugte Kind übertragen. Wenn eine gravierende genetische Vorbelastung besteht, kann das Kind zunächst mittels künstlicher Befruchtung im Labor gezeugt werden, danach erfolgt die Untersuchung seines Genoms. Vom Ergebnis hängt ab, ob sich die Eltern dafür entscheiden, dass der Embryo der Mutter eingepflanzt wird. Welches Kind darf leben, welches nicht – die PID wirft existentielle Fragen auf.

Form des Muskelschwunds im Erbgut festgestellt

Damit aus der Anwendung der PID keine „Selektionsroutine“ folgt, wie die katholische Kirche warnte, hat der Gesetzgeber eine hohe Hürde eingebaut. Der 20. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat sie nun in seinem Urteil vom Donnerstag, das am Freitag veröffentlicht wurde, bekräftigt und präzisiert. Denn jede PID muss zuvor beantragt werden, eine Ethikkommission entscheidet darüber, ob das Verfahren im Einzelfall zulässig ist. Meist bescheiden die Kommissionen die Anträge positiv, doch nicht immer. In Bayern hatte eine Frau geklagt, der die Kommission einen abschlägigen Bescheid übermittelt hatte. Die Voraussetzungen für eine Diagnostik seien nicht erfüllt gewesen, urteilte die Kommission. Dem haben die Richter nun in zweiter Instanz zugestimmt.

Konkret geht es in dem Fall um die Auslegung des Embryonenschutzgesetzes, das die PID regelt und für die sechs Ethikkommissionen in Deutschland maßgeblich ist. Darin heißt es, dass die Diagnostik nur erlaubt ist, wenn bei dem Kind das „hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit“ besteht. Was das im Detail bedeutet, ist offen. Der Gesetzgeber hatte sich im Zuge der Beratungen dagegen entschieden, eine Positivliste von Erkrankungen zu erstellen, bei denen die PID möglich ist – das sollten die Ethikkommissionen prüfen.