Medizin

Aufklärungspflicht des Arztes: Das riskante Gespräch vor dem Eingriff

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Was wollen, was sollen Patienten wissen? Wie viel Aufklärung muss sein? Ärzte haben begonnen, über die Frage zu debattieren – denn Wissen kann in diesem Fall gefährlich werden.

Durch eine Peridural- oder rückenmarksnahe Anästhesie kann es zu einer Querschnittslähmung kommen, eine Narkose birgt das Risiko von Lungenschäden, der Einsatz einer HerzLungen-Maschine bei Herzoperationen geht mit der Gefahr eines Schlaganfalls für den Patienten einher, und jede banale Mandeloperation beim Kind kann tödlich enden. Auch wenn manche dieser Risiken extrem selten sind, sie werden vor einem Eingriff mit dem Patienten besprochen. Nur der aufgeklärte Patient kann rechtsgültig einwilligen in das, was mit ihm geschehen soll. Bei manchen erhöht dies ihre Ängste jedoch so sehr, dass die Konzentration der Stresshormone im Blut ansteigt und sich auf diese Weise die Unwägbarkeiten einer Operation sogar noch verschlimmern. Denn ein unruhiges vegetatives Nervensystem, das Atmung, Herzschlag und Blutdruck reguliert, macht die Steuerung einer Narkose umso schwieriger. Anästhesisten und Chirurgen befinden sich mithin beim Aufklärungsgespräch in einer misslichen Situation. So, wie es einen Noceboeffekt bei Medikamenten gibt – je mehr Nebenwirkungen im Beipackzettel stehen, desto mehr wird der Patient verspüren –, gibt es auch den Noceboeffekt des Aufklärungsgesprächs vor einem Eingriff.

Je umfangreicher und exakter die Operations- und Narkoserisiken beziffert werden, desto größer die Chance, dass der Patient durch die Verarbeitung seiner Ängste Schaden nimmt – so lautet jedenfalls die Warnung derjenigen Wissenschaftler, die sich in jüngster Zeit immer öfter dafür aussprechen, auch einmal über die Nachteile einer vollumfänglichen Risikoaufklärung bei Eingriffen und Narkosen kritisch nachzudenken („Bioethics“, Bd.28 (3), S.147- „Canadian Journal of Anaesthesia“, Online-Ausgabe vom 5. Juni).

Angst als Risiko?

Das ist nicht neu. Bereits der Chirurg Gert Carstensen hat diese Gefahr in einem Aufsatz aus dem Jahr 1980 plakativ als „Tod durch Aufklärung“ bezeichnet. Als beliebtes Beispiel, eine solche Möglichkeit zu illustrieren, müssen in der Regel Erkrankungen der Herzkranzgefäße herhalten. Bleiben sie unbehandelt, weil der Patient zu große Angst vor den Risiken des Eingriffs hat und diesen gar verweigert, könnte er infolgedessen an einem Herzinfarkt früher versterben. Seit das neue Patientenrechtegesetz, das im Februar letzten Jahres in Kraft getreten ist, die Einwilligung des Patienten unmissverständlich an eine rigorose Aufklärung und damit einen „informed consent“ koppelt, ist die Aufgabe der Aufklärer keineswegs leichter geworden. Zudem greift der Vorwurf eines Aufklärungsfehlers nicht erst dann, wenn der Patient bei vollständiger Aufklärung den Eingriff abgelehnt hätte. Es reicht schon, wenn der Kranke nur ins Grübeln gekommen wäre, hätte er denn alles gewusst.

Die einzige Alternative ist der Aufklärungsverzicht durch den Patienten, der gut dokumentiert sein muss. Elmar Biermann, Justitiar des Bundesverbandes der Deutschen Anästhesisten in Nürnberg, hat auf dem jüngsten Kongress der Fachdisziplin, dem Deutschen Anästhesie Congress in Leipzig, die Erfahrungen mit dem neuen Patientenrechtegesetz in puncto Aufklärung zusammengefasst: Was früher bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung galt und jetzt im Gesetz festgezurrt wurde, wälzt einerseits die Verantwortung für einen Fehlschlag über den Weg der vollumfänglichen Aufklärung zur Gänze auf den Patienten ab. Ärzte sind andererseits gezwungen, sich durch eine umfassende Aufklärung gegen mögliche Schadensersatzansprüche des Patienten wegen behaupteter Aufklärungsfehler „in Deckung zu bringen“, wie der Jurist das nennt. Biermann bezeichnet diese rechtliche Konstruktion deshalb als „Webfehler“, in der Aufklärungsfrage gebe es nur noch die binäre Entscheidung: „Arzt und Patient müssen sich allein zwischen Ja oder Nein entscheiden“, erläutert Biermann. Gesetz und Rechtsprechung, aber auch die Zeittaktung des Klinikalltags, ließen keinen Raum für das vertrauensvolle Ausloten dessen, was der Patient an Informationen für seine Entscheidung wirklich braucht oder wünscht. Entweder er erklärt ausdrücklich, er wolle auf Aufklärung verzichten – oder eben nicht.