Europäische Union

Sperrklauseln: Karlsruher Mehrheit für den Minderheitenschutz

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Das Bundesverfassungsgericht bleibt sich treu: Sperrklauseln bei der Europawahl sind nicht zu rechtfertigen. Und was ist mit der Bundestagswahl?

Eine Ohrfeige für die Politik, ein Sieg für die kleinen Parteien – und ein weiteres Zeichen dafür, dass wichtige staatliche, ja europäische Entscheidungen in Karlsruhe getroffen werden: So kann man das Urteil des Bundesverfassungsgerichts sehen, das die Drei-Prozent-Hürde bei der Europawahl hinwegfegt. Es kam nicht unerwartet. Schließlich hatten die Karlsruher Richter schon 2011 die Fünf-Prozent-Hürde zu Fall gebracht, weil sie darin einen Verstoß gegen die Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Parteien erkannten. Und noch weiter zurück, aber ebenfalls auf dieser Linie: Schon 2008 hatte der Zweite Senat die Fünf-Prozent-Hürde bei den schleswig-holsteinischen Kommunalwahlen aus denselben Gründen für verfassungswidrig erklärt. Eine Entscheidung, die mancher Richter heute bereuen mag. Zwar ging es da nicht um ein Parlament wie den Bundestag – aber genau das gilt aus Karlsruher Sicht auch für das Europaparlament.

Das sieht man nicht nur in Straßburg und Brüssel anders. Auch deutsche Politiker haben vor dem Karlsruher Gericht vergeblich darauf gepocht, dass ohne eine Sperrklausel eine Zersplitterung des Parlaments drohe. Deshalb wagte der Gesetzgeber in einem Akt der Selbstbehauptung gegenüber dem Verfassungsgericht einen zweiten Anlauf – und beschloss eine Drei-Prozent-Hürde. Auch das Europäische Parlament forderte im November 2012 die Mitgliedstaaten dazu auf, „geeignete und angemessene Mindestschwellen“ für die Zuteilung der Sitze festzulegen, um „verlässliche Mehrheiten im Parlament“ sicherzustellen.

Denkbar knappe Entscheidung

Doch das Bundesverfassungsgericht sieht auf dem Boden des Grundgesetzes weiterhin keine Rechtfertigung für eine solche Beschränkung. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl gebietet demnach bei der Verhältniswahl, die auch für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments gilt, dass jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung seiner Vertretung haben muss. Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien verlange ferner, dass jede Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im gesamten Wahlverfahren und damit gleiche Chancen bei der Verteilung der Sitze erhält. Einschränkungen bedürfen demnach stets eines besonderen, sachlich legitimierten, „zwingenden“ Grundes. Dieser Maßstab gilt nach Ansicht der Senatsmehrheit immer noch.

„Eine abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung kann sich ergeben, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern“, sagte Präsident Andreas Voßkuhle. Künftige Entwicklungen könne der Gesetzgeber dann maßgeblich berücksichtigen, wenn sie aufgrund hinreichend belastbarer tatsächlicher Anhaltspunkte schon gegenwärtig verlässlich zu prognostizieren sind. Die Entscheidung ist wie schon beim letzten Mal mit fünf zu drei Richterstimmen ergangen, also denkbar knapp.

Die reine Lehre: One man, one vote

Der Richter Peter Müller hat, gewissermaßen stellvertretend für die konservative Fraktion im Senat, ein Sondervotum abgegeben. Auch er hält die Maßstäbe des Senats im Prinzip hoch, sagt aber: Es sei nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, „die vertretbare Entscheidung des Gesetzgebers durch eine eigene vertretbare Entscheidung zu ersetzen“. Doch für die Mehrheit des Senats mit Berichterstatter Michael Gerhardt geht die reine Lehre vor: „One man, one vote“. Demokratie wird nicht nur als ein abstraktes Prinzip angesehen. Gerade die Ausgestaltung des Wahlrechts unterliegt einer strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Denn eine parlamentarische Mehrheit könnte hier gleichsam in eigener Sache tätig werden. Es bestehe die Gefahr, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich „vom Ziel des eigenen Machterhalts leiten lässt“. Deshalb also ist hier Karlsruhe besonders streng und lässt dem Gesetzgeber kaum Spielraum.

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