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Information ist ein gefährliches Gut

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Der Informationsfluss im Fall Edathy wird heftig kritisiert, doch unklar bleibt, wie er juristisch zu bewerten ist. Wer hat nur seine Pflicht erfüllt, wer hat sich strafbar gemacht – und warum? Ein Gastbeitrag.

Information ist ein wichtiges Gut. Information ist aber auch ein gefährliches Gut. Wird eine vertraulich erlangte Information an eine andere Person weitergegeben, ist diese Information nicht mehr (wie etwa eine Sache) rückholbar. Eine Information kann auch nicht (wie ein Gesetz oder ein Verwaltungsakt) aufgehoben werden, damit keine Wirkung von ihr ausgeht. Der Informationsvorgang als solcher ist vielmehr irreversibel. Erst recht gilt dies für die Information der Öffentlichkeit. Für öffentlich Bedienstete trifft die Rechtsordnung Vorsorge dadurch, dass sie Verschwiegenheitspflichten normiert.

Im „Fall Edathy“ ist der SPD-Fraktionsvorsitzende Thomas Oppermann in das Zentrum der Kritik geraten. Oppermann hatte öffentlich gemacht, dass der damalige Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich den SPD-Vorsitzenden Sigmar Gabriel Anfang Oktober 2013 darüber unterrichtete, dass der Name des damaligen SPD-Abgeordneten Sebastian Edathy im Rahmen von Ermittlungen im Ausland aufgetaucht sei. Gabriel informierte den damaligen SPD-Fraktionsvorsitzenden Frank-Walter Steinmeier und den seinerzeitigen Parlamentarischen Geschäftsführer Oppermann.

Dieser wollte sich die „Sache Edathy“ vom Präsidenten des Bundeskriminalamts bestätigen lassen- BKA-Präsident Jörg Ziercke bestreitet, sich zur Sache eingelassen zu haben. Der Fall hat eine Kette von Informationsweitergaben ausgelöst. In dem Beziehungsgeflecht von BKA, Bundesregierung, (potentieller) Koalition und Parlamentariern muss bei einer rechtlichen Beurteilung des Gesamtvorgangs am Anfang der Informationskette angesetzt werden.

Juristisch heikel: Der Informationsfluss an Gabriel

Dazu scheint festzustehen, dass das BKA den damaligen Staatssekretär im Bundesministerium des Innern (BMI), Klaus-Dieter Fritsche, über den Fall Edathy informiert hat. Anschließend unterrichtete der Staatssekretär den Minister- Edathy habe anstößiges Material von einem Server heruntergeladen, ein Strafbarkeitsvorwurf bestehe aber nicht. Dieser Informationsvorgang ist rechtlich unproblematisch. Das BKA ist eine dem BMI unterstellte Bundesbehörde. Der Informationsfluss zwischen Behörde und Ministerium ist der Normalfall. Ähnliches gilt für die Unterrichtung des Ministers durch den Staatssekretär.

Juristisch heikel ist die Informationsweitergabe des Ministers an den SPD-Vorsitzenden. Der ehemalige Minister Friedrich sieht sich mit dem Vorwurf der Strafvereitelung konfrontiert, weil auf Grund der Informationsweitergabe die Strafverfolgung von Edathy verhindert worden sein könnte. Sogar die Staatsanwaltschaft Hannover hatte erklärt, das Verhalten Friedrichs grenze an Strafvereitelung. In der Sache dürfte der Vorwurf unbegründet sein.

Strafvereitelung setzt voraus, dass jemand absichtlich oder wissentlich vereitelt, dass ein anderer wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird. Es ist nicht erkennbar, dass der frühere Minister vorsätzlich die Strafverfolgung von Edathy vereiteln wollte. Der zweite strafrechtliche Vorwurf zielt auf die Verletzung des Dienstgeheimnisses. Dazu müsste jemand ein Geheimnis, das ihm als Amtsträger anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet haben. Der Grundtatbestand verlangt wiederum Vorsatz.