
Die europäische Integration wird vom Verfassungsgericht in Karlsruhe kontrolliert – und vom Volk.
Ohne Karlsruhe kein Europa? Ganz so weit ist es noch nicht. Aber fest steht, dass die europäische Integration wesentlich unter der Aufsicht des Bundesverfassungsgerichts steht – was in den übrigen Mitgliedstaaten teils erheblichen Unmut hervorruft. Bis hin zu Ausbrüchen wie den von Christine Lagarde, sie verlasse den Raum, wenn noch einmal vom Bundesverfassungsgericht die Rede sei. Diese Stimmung ist zwar wieder etwas abgeflaut. Doch wird sich das wieder ändern, wenn das Bundesverfassungsgericht sein Urteil über den Europäischen Stabilitätsmechanismus und die Rolle der Europäischen Zentralbank verkündet.
Doch Unbehagen gab es stets auch im deutschen Parlament und in der Bundesregierung. Karlsruhe mache Europapolitik, so lautet der Vorwurf. Darüber waren freilich viele insgeheim froh: Die Politik konnte angesichts harter Entscheidungen ihre Hände in Unschuld waschen. Wenn nun während der Koalitionsverhandlungen über Volksabstimmungen im Zuge einer weiteren europäischen Integration gesprochen wird, so zeigt sich einmal mehr, wie viele Grenzpfähle der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auf diesem Feld schon eingeschlagen hat.
Das heißt: Wer das ändern will, macht sich auch gleich verdächtig, Karlsruher Entscheidungen rückgängig machen, Kompetenzen des Verfassungsgerichts beschneiden zu wollen (auch dafür finden sich in Berlin Fürsprecher). Aber der verfassungsändernde Gesetzgeber sitzt nun einmal in Berlin – und die künftige große Koalition verfügt über eine satte Mehrheit, das Grundgesetz zu ändern. Aber selbst Verfassungsänderungen sind nach dem Grundgesetz wie nach seinen Karlsruher Interpreten nicht unbegrenzt möglich. In seinem Urteil zum Vertrag von Lissabon hat das Bundesverfassungsgericht eine nicht geringe Zahl von sensiblen Politikfeldern benannt, die nicht ohne weiteres unter Brüsseler Kuratel gestellt werden dürfen.
Strikt und nicht extensiv
Die europäische Vereinigung darf demnach nicht so verwirklicht werden, „dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt“. Als besonders sensibel für die demokratische Selbstgestaltungsfähigkeit eines Verfassungsstaates gelten aus Karlsruher Sicht Entscheidungen über das Strafrecht, das Gewaltmonopol nach innen und außen, die fiskalischen Grundentscheidungen über Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand sowie „kulturell besonders bedeutsame Entscheidungen etwa im Familienrecht, Schul- und Bildungssystem oder über den Umgang mit religiösen Gemeinschaften“.
In einer Zeit, in der eine europäische Staatsanwaltschaft aus der Taufe gehoben werden soll, in der ein europäischer Haftbefehl besteht, aber zugleich europäische Gefängnisse noch erhebliche Unterschiede und Missstände aufweisen, lohnt es sich in der Tat, an die Karlsruher Vorgaben zu erinnern: Wegen der „besonders empfindlichen Berührung der demokratischen Selbstbestimmung durch Straf- und Strafverfahrensnormen“, so heißt es in dem Urteil, seien die entsprechenden vertraglichen Kompetenzgrundlagen strikt und keinesfalls extensiv auszulegen.
Und mit Blick auf den – in letzter Zeit nicht mehr so häufig geträumten – Traum von einer europäischen Armee oder den angestrebten vereinfachten Einsatz deutscher Soldaten in der Nato muss man in Erinnerung behalten: Der Vertrag von Lissabon überträgt der EU keine Zuständigkeit, auf die Streitkräfte der Mitgliedstaaten ohne deren Zustimmung zurückzugreifen. Deutschland kann sich also nicht einfach von dem Vorbehalt lösen, unter den das Bundesverfassungsgericht den Einsatz deutscher Soldaten gestellt hat: Das Parlament muss im Prinzip jedem Einsatz zustimmen.
Abschaffung nur durchs Volk
Und wenn hervorgehoben wird, dass dem Bundestag sozialpolitische Gestaltungsmöglichkeiten bleiben müssten, so ist das ein Hinweis auf das Sozialstaatsprinzip – das zum änderungsfesten Kern des Grundgesetzes zählt. Änderungsfest? Auch das Grundgesetz kann natürlich abgeschafft werden – aber nur durch das Volk. Die umstrittene Vorschrift des Artikels 146 des Grundgesetzes ist so gesehen nur eine Selbstverständlichkeit: Dieses Grundgesetz „verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist“.
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts haben die deutschen Bürger das Recht, „über den Identitätswechsel der Bundesrepublik Deutschland, wie er durch Umbildung zu einem Gliedstaat eines europäischen Bundesstaates bewirkt werden würde, und die damit einhergehende Ablösung des Grundgesetzes ,in freier Entscheidung‘ zu befinden“. Es geht also um Teilhabe. Bundestag und Bundesrat haben kein Recht, „den durch das Grundgesetz verfassten Staat freizugeben“. Das darf nur das Volk. Das heißt: Eine Grundgesetzänderung, die das Aufgehen Deutschlands in einem europäischen Bundesstaat ermöglichen würde – ohne also das Volk zu befragen – wäre verfassungswidrig.
Das Problem ist allerdings: Die europäische Bundesstaatswerdung ist ein schleichender Prozess, vorangetrieben nicht zuletzt durch den Europäischen Gerichtshof und die Europäische Zentralbank. Darum beharrt das insoweit auch an seine Grenzen stoßende Bundesverfassungsgericht darauf, dass wenigstens der (damit im Grunde auch überforderte) Deutsche Bundestag in allen wesentlichen Entscheidungen zum Euro-Rettungsschirm und darüber hinaus das letzte Wort behält.
Nicht gefordert ist damit freilich eine Volksabstimmung über jede Art von Kompetenzabgabe nach Brüssel, wie sie offenbar der CSU vorschwebt. Wenn das eine Frage der Demokratie sein soll, dann wäre die bisherige europäische Integration undemokratisch gewesen. Der stellvertretende Vorsitzende der Unionsfraktion im Bundestag, Günter Krings, sagte jetzt dieser Zeitung: „Gerade bei den schwierigen europapolitischen Fragen müssen wir den Mut zu den richtigen Entscheidungen im Parlament haben.“ Wer als Abgeordneter davon überzeugt sei, dass ein bestimmter Integrationsschritt oder die Aufnahme eines neuen Mitgliedstaates falsch sei, „muss auch dementsprechend abstimmen und darf dann nicht ans Volk übergeben“.
Und schließlich gebe es nicht nur in der EU, in der Nato oder den UN „Souveränitätsübertragungen, für die offenbar keine Volksabstimmung vorgesehen wäre“. Für Karlsruhe ist das demokratische Prinzip entscheidend. Es ist schlicht „nicht abwägungsfähig- es ist unantastbar“. Und die souveräne Staatlichkeit Deutschlands wird nicht nur vorausgesetzt, sondern garantiert. Jeder Bürger kann unter Berufung auf sein Wahlrecht weitere Schritte der europäischen Integration in Karlsruhe überprüfen lassen. Das mag ein Ersatz für Volksabstimmungen sein. Nur die Ablösung des Grundgesetzes muss durch das Volk selbst erfolgen – auf welchem Weg auch immer.
