Europäische Union

Schweden wegen Nacktaufnahmen verurteilt

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Schweden verfüge über keine Rechtsmittel zum Schutz vor heimlichen Nacktaufnahmen, urteilt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte – und sieht darin einen Verstoß gegen die Achtung des Privatlebens.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (EGMR) hat Schweden wegen einer Gesetzeslücke beim Thema heimliche Nacktaufnahmen verurteilt. Das Land habe die Klägerin nicht ausreichend vor der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts geschützt. Die Richter entschieden am Dienstag, dass der heute 26 Jahre alten Schwedin eine Entschädigung von 10.000 Euro zustehe.

Der Stiefvater der Klägerin hatte im Jahr 2002 mit einer versteckten Videokamera im Badezimmer heimlich Nacktaufnahmen von der damals 14 Jahre alten Stieftochter gemacht. Niemand hatte die Aufnahmen gesehen, da die Mutter den Film sofort vernichtete. Zwar verurteilte ein erstinstanzliches Strafgericht den Vater wegen sexueller Belästigung und sprach der Stieftochter Schadensersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu. Im Berufungsverfahren wurde der Mann jedoch freigesprochen. Das Gericht befand, dass der Straftatbestand der sexuellen Belästigung nicht einschlägig sei, da der Mann nicht gewollt habe, dass die Stieftochter etwas von den Aufnahmen erfährt. Es gebe in Schweden kein generelles Verbot, Personen ohne ihre Einwilligung zu filmen. Daher sei der Mann strafrechtlich nicht zu belangen, entschieden die schwedischen Richter.

Nach Auffassung des EGMR hat Schweden gegen die Pflicht verstoßen, effektive Rechtsmittel – strafrechtliche oder zivilrechtliche – bereit zu stellen, um gegen solche Verletzungen des Persönlichkeitsrechts vorzugehen. Daher habe Schweden gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens (Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention) verstoßen. Erschwerend sei hinzugekommen, dass die Stieftochter minderjährig gewesen war, die Tat in ihrem Elternhaus begangen wurde und ihr Stiefvater zu dem Kreis vertrauenswürdiger Personen gehörte. Das schwedische Gesetz über die Strafbarkeit von Aufnahmen wurde 2005 geändert. In Deutschland sind heimliche Bildaufnahmen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen, strafbar.