
Der Europäische Gerichtshof hat die Sonderstellung des Landes Niedersachsen bei Europas größtem Autobauer Volkswagen bestätigt.
Der Bundestag muss das VW-Gesetz nicht abermals ändern. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am Dienstag, Deutschland sei einem vorherigen Urteil der Luxemburger Richter aus dem Jahr 2007 „in vollem Umfang nachgekommen“. Die Europäische Kommission hatte dagegen eine weitere Reform verlangt und Strafzahlen von mindestens 68 Millionen Euro beantragt.
Deutschland darf nun an der Vorschrift festhalten, dass bei dem Wolfsburger Autobauer bereits eine Minderheit von 20 Prozent der Aktionäre wichtige Entscheidungen verhindern kann. Dies ist ungefähr der Anteil, den das Land Niedersachsen an dem Konzern hält.
Für alle anderen Aktiengesellschaften gilt dagegen das Aktiengesetz, das eine Hürde von 25 Prozent vorsieht. Wenig bekannt ist allerdings, dass dieses den Aktionären ausdrücklich erlaubt, die Sperrminorität durch einen Beschluss der Hauptversammlung niedriger anzusetzen. Als Reaktion auf das damalige Urteil hatten die VW-Eigner denn auch eine Schwelle von 20 Prozent in ihre Satzung aufgenommen.
Hätten die Europarichter jetzt eine weitere Korrektur des VW-Gesetzes verlangt, hätte dies nicht automatisch bedeutet, dass damit auch die Regelung in der VW-Satzung ungültig wäre.
Nach dem Richterspruch von 2007 hatte die damalige große Koalition zwei andere Vorschriften aus dem VW-Gesetz gestrichen. Diese sahen vor, dass Bund und Land automatisch je zwei Mitglieder im Aufsichtsrat stellen durften (Entsenderecht) und dass kein Investor mehr als 20 Prozent der Stimmen ausüben konnte.
