{"id":58405,"date":"2019-03-14T11:47:50","date_gmt":"2019-03-14T11:47:50","guid":{"rendered":"https:\/\/de.newseurope.info\/?p=58405"},"modified":"2019-03-14T12:07:31","modified_gmt":"2019-03-14T12:07:31","slug":"olg-frankfurt-a-m-zur-leihmutterschaft-genetische-mutter-darf-kind-adoptieren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/de.newseurope.info\/?p=58405","title":{"rendered":"OLG Frankfurt a.M. zur Leihmutterschaft Genetische Mutter darf Kind adoptieren"},"content":{"rendered":"<p>Eine Frau darf ihr durch eine Leihmutter in der Ukraine ausgetragenes Kind nun doch adoptieren. Die Vermittlung sei nicht gesetzeswidrig und ein entsprechendes Verbot damit aber verfassungswidrig, entschied das OLG Frankfurt a.M.<!--more--><\/p>\n<p>Ein von einer Leihmutter ausgetragenes Kind darf von seiner genetischen Mutter adoptiert werden. Wie aus einem am Mittwoch ver\u00f6ffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hervorgeht, stellt eine entgeltliche Leihmutterschaft keine &#8222;gesetzeswidrige Vermittlung&#8220; dar (Beschl. v. 28.02.2019, Az. 1 UF 71\/18).<\/p>\n<p>Die Berufungsrichter kippten damit eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Frankfurt am Main, das den Adoptionsantrag der Frau im vergangenen Jahr noch zur\u00fcckgewiesen hatte (Az. 470 F 16020\/17 AD). Dies hatte eine dem Kinderhandel vergleichbare und damit gesetzeswidrige Praxis festgestellt. Das Baby wurde nach einer k\u00fcnstlichen Befruchtung von einer ukrainischen Leihmutter ausgetragen, die daf\u00fcr bezahlt wurde.<\/p>\n<p><strong><\/p>\n<h3>Leihmutterschaft ist keine &#8222;gesetzwidrige Vermittlung&#8220;<\/h3>\n<p><\/strong><\/p>\n<p>Das dort geborene Kind, das biologisch von den miteinander verheirateten Wunscheltern abstammt, lebt mittlerweile bei diesen in Deutschland. Nach deutschem Recht gilt nur die Leihmutter als Mutter des Kindes, weil diese es geboren hat. Die Wunschmutter ist, trotz Eizellenspende, als Stiefmutter anzusehen, w\u00e4hrend der Wunschvater dadurch rechtlich zum Vater wurde, dass er die Vaterschaft anerkannte.<\/p>\n<p>Das OLG Frankfurt am Main sprach der Frau die Adoption nun aber zu, da sie dem Wohl des Kindes im Sinne von \u00a7 1741 Abs. 1 Satz 1 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) diene und ein Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnis zu erwarten sei. Die Frau habe die Mutterrolle mit all den hierzu geh\u00f6renden Aufgaben \u00fcbernommen und werde dies auch weiterhin tun.<\/p>\n<p><strong><\/p>\n<h3>Auslegung der Vorinstanz verst\u00f6\u00dft gegen Art. 6 GG<\/h3>\n<p><\/strong><\/p>\n<p>Die Oberlandesrichter wendeten \u2013 entgegen der Ansicht des AG \u2013 nicht den strengeren Ma\u00dfstab des \u00a7 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB an, wonach die Adoption nur zul\u00e4ssig ist, wenn sie auch zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Dieser Teil der Vorschrift gelte n\u00e4mlich nur f\u00fcr gesetzes- oder sittenwidrige Adoptionen bei denen die Eltern mitgewirkt h\u00e4tten, so der Senat. Allerdings verstie\u00dfen weder die vermittelte Leihmutterschaft in der Ukraine, noch die Einreise mit dem Kind nach Deutschland gegen deutsches Recht. Verboten sei n\u00e4mlich nur die Leihmutterschaft selbst.<\/p>\n<p>Die Auslegung des AG, den strengeren Ma\u00dfstab auch bei F\u00e4llen der Leihmutterschaft anzuwenden, helfe zwar, das Verbot der Leihmutterschaft effektiv durchzusetzen. Sie sei jedoch ohne eine entsprechende Gesetzes\u00e4nderung verfassungswidrig, entschied das OLG Frankfurt am Main. Denn Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebiete es, dass das Kind seinen genetischen Eltern zugeordnet werden k\u00f6nne, die sich f\u00fcr sein Wohl und Wehe verantwortlich zeigten. Dabei ber\u00fccksichtigten die Richter insbesondere auch, dass das Kind nach ukrainischem Recht nicht der Leihmutter zugerechnet werde.<\/p>\n<p>Das OLG stand bei seiner Entscheidung vor dem &#8222;Spannungsverh\u00e4ltnis&#8220; zwischen dem Verbot der Leihmutterschaft und dem Wohl des durch Leihmutterschaft auf die Welt gebrachten Kindes. Letztlich d\u00fcrfe das Kind aber nicht f\u00fcr das Verhalten der Erwachsenen verantwortlich gemacht werden. Zu l\u00f6sen sei dies aber nur durch den Gesetzgeber.<\/p>\n<p><em><strong>Quelle:<\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/olg-frankfurt-am-main-1uf7118-leihmutterschaft-kind-adoption\" rel=\"noopener noreferrer\" target=\"_blank\">https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/olg-frankfurt-am-main-1uf7118-leihmutterschaft-kind-adoption<\/a><\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Frau darf ihr durch eine Leihmutter in der Ukraine ausgetragenes Kind nun doch adoptieren. 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