{"id":24949,"date":"2014-04-21T07:40:08","date_gmt":"2014-04-21T07:40:08","guid":{"rendered":"http:\/\/de.newseurope.info\/?p=24949"},"modified":"2014-04-21T07:40:08","modified_gmt":"2014-04-21T07:40:08","slug":"reform-zum-1-mai-das-andert-sich-bei-den-punkten-in-flensburg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/de.newseurope.info\/?p=24949","title":{"rendered":"Reform zum 1. Mai: Das \u00e4ndert sich bei den Punkten in Flensburg"},"content":{"rendered":"<p>Die Punktereform tritt in Kraft: K\u00fcnftig ist die Fahrerlaubnis bei 8 statt bisher 18 Punkten weg. Was wie viele Punkte gibt, welche Ma\u00dfnahmen drohen und wie die bestehenden Punkte umgerechnet werden.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Am 1. Mai 1974 wurde das sogenannte Mehrfacht\u00e4ter-Punktsystem eingef\u00fchrt. Die bei dem Flensburger Kraftfahrt-Bundesamt gef\u00fchrte Strafkartei ist der wesentliche Bestandteil des 1958 eingef\u00fchrten Verkehrszentralregisters. Das Punktewesen wurde 2013 grundlegend reformiert. Der damalige Verkehrsminister Peter Ramsauer hat hierzu ein neues Bewertungssystem entworfen, das 2013 durch den Bundesrat best\u00e4tigt wurde und am 1. Mai in Kraft tritt. Um die Zweckbestimmung des Systems, zum F\u00fchren von Kraftfahrzeugen ungeeignete Fahrerlaubnisinhaber zu erkennen, zum Ausdruck zu bringen, wird der Begriff \u201eVerkehrszentralregister\u201c durch \u201eFahreignungsregister\u201c ersetzt.<\/p>\n<p>Der Begriff \u201eMehrfacht\u00e4ter-Punktsystem\u201c wird in \u201eFahreignungs-Bewertungssystem\u201c ge\u00e4ndert. Bisher wurden im Register unter anderem rechtskr\u00e4ftige Entscheidungen der Strafgerichte, soweit sie mit einer im Stra\u00dfenverkehr begangenen Tat in Zusammenhang stehen, und rechtskr\u00e4ftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, wenn eine Geldbu\u00dfe von mindestens 40 Euro festgesetzt wurde, erfasst. Die danach in das Verkehrszentralregister aufzunehmenden Straftaten wurden mit f\u00fcnf bis sieben Punkten, die Ordnungswidrigkeiten mit einem bis vier Punkten bewertet.<\/p>\n<h2>Telefonieren w\u00e4hrend der Fahrt f\u00fcr 60 Euro<\/h2>\n<p>Im Rahmen der Neuregelungen werden Eintragungen auf eine abschlie\u00dfende Liste mit bestimmten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten beschr\u00e4nkt. Die Eintragungsgrenze wird von bisher 40 auf 60 Euro angehoben. Da es Zuwiderhandlungen gibt, f\u00fcr die der Bu\u00dfgeldkatalog derzeit Geldbu\u00dfen unter 60 Euro vorsieht und deren Verwirklichung f\u00fcr verkehrssicherheitsrelevant erachtet wird, wurde es f\u00fcr erforderlich gehalten, diese nach oben hin anzupassen, damit sie weiterhin im Register eingetragen werden. Das betrifft den in der Praxis \u00f6fter vorkommenden Fall des rechtswidrigen Telefonierens w\u00e4hrend der Fahrt (Erh\u00f6hung von 40 auf 60 Euro).<\/p>\n<p>Bei den am h\u00e4ufigsten stattfindenden Verst\u00f6\u00dfen wie Geschwindigkeits\u00fcberschreitung, Abstandsunterschreitung oder \u00dcberfahren einer Rot zeigenden Ampel liegen die Bu\u00dfgeldregels\u00e4tze bereits bei \u00fcber 60 Euro, so dass hier keine Anpassung erfolgt. Um ein Ziel der Neuregelung, Eintragungen im Wesentlichen von verkehrssicherheitsrelevanten Verst\u00f6\u00dfen, zu erreichen, wird auf die Erfassung von Vergehen, die keinen direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, verzichtet. Hierunter fallen zum Beispiel Einfahren in eine Umweltzone ohne entsprechende Plakette (aber Erh\u00f6hung der Geldbu\u00dfe von 40 auf 80 Euro), Abdecken von Kennzeichen mit Glas oder Folien (neu 65 statt 50 Euro) oder Versto\u00df gegen eine Fahrtenbuchauflage (demn\u00e4chst 100 statt 50 Euro).<\/p>\n<p>Von den Straftaten im Zusammenhang mit dem Stra\u00dfenverkehr werden nur noch diejenigen erfasst, f\u00fcr die das Gericht auch ein Fahrverbot oder eine Entziehung der Fahrerlaubnis anordnet. F\u00fcr Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Stra\u00dfenverkehr stehen, aber keine Bedeutung f\u00fcr die Verkehrssicherheit haben, ist die Erfassung nicht mehr vorgesehen.<\/p>\n<p>Danach nicht mehr eingetragen werden Straftaten nach dem Pflichtversicherungsgesetz wie Fahren ohne Versicherungsschutz. Eine Sonderregelung gilt aber f\u00fcr den h\u00e4ufig vorkommenden Fall des unerlaubten Entfernens von Unfallort. Hier werden, obwohl Schutzgut der Straftat nicht die Verkehrssicherheit, sondern die Sicherung zivilrechtlicher Anspr\u00fcche Unfallbeteiligter ist, alle F\u00e4lle gespeichert.<\/p>\n<h2>Allein die Tat entscheidet<\/h2>\n<p>Die gesetzliche Neuregelung zielt darauf ab, dass allein die Tat dar\u00fcber entscheidet, ob die betreffende Entscheidung in das Register eingetragen wird oder nicht. Im Hinblick auf Bu\u00dfgeldsachen gelten im Unterschied zur bisherigen Regelung k\u00fcnftig zwei kumulative Voraussetzungen: Die Geldbu\u00dfe muss die neue Eintragungsgrenze von 60 Euro erreichen, und es muss sich um eine Ordnungswidrigkeit handeln, f\u00fcr welche die Eintragung ausdr\u00fccklich in der Liste angewiesen ist.<\/p>\n<p>Bislang galt das Prinzip der Tilgungshemmung: Sind mehrere Entscheidungen im Register erfasst, erfolgt die Tilgung erst, wenn f\u00fcr alle Entscheidungen die Voraussetzungen f\u00fcr die Tilgung vorliegen. Dieses Prinzip weicht festen Tilgungsfristen, die mit der Rechtskraft der entsprechenden Entscheidung individuell beginnen. F\u00fcr das Bestehen der Punkte und damit f\u00fcr die Berechnung des Punktestandes ist der Zeitraum ma\u00dfgeblich, der mit der Begehung der Tat beginnt und mit dem Ablauf der Tilgungsfrist endet.<\/p>\n<div class=\"source\">Quelle: <a href=\"http:\/\/www.faz.net\/aktuell\/technik-motor\/auto-verkehr\/reform-zum-1-mai-das-aendert-sich-bei-den-punkten-in-flensburg-12901831.html\">http:\/\/www.faz.net\/aktuell\/technik-motor\/auto-verkehr\/reform-zum-1-mai-das-aendert-sich-bei-den-punkten-in-flensburg-12901831.html<\/a><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Punktereform tritt in Kraft: K\u00fcnftig ist die Fahrerlaubnis bei 8 statt bisher 18 Punkten weg. 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