{"id":21440,"date":"2013-12-15T12:21:48","date_gmt":"2013-12-15T12:21:48","guid":{"rendered":"http:\/\/de.newseurope.info\/?p=21440"},"modified":"2013-12-15T12:21:48","modified_gmt":"2013-12-15T12:21:48","slug":"verzerrte-stimmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/de.newseurope.info\/?p=21440","title":{"rendered":"Verzerrte Stimmen"},"content":{"rendered":"<p>Die Bundestagswahl vom 22. September fand unter einem neuen Wahlsystem statt, das die Absicht der B\u00fcrger auf den Kopf stellt. Die Politik sollte mit einer Reform nicht warten, bis sie von Karlsruhe dazu gezwungen wird.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p class=\"First\">Dass die Bundestagswahl vom 22. September 2013 unter einem neuen Wahlsystem stattfand, scheint mittlerweile fast vergessen zu sein. Dabei z\u00e4hlte die vorangegangene Reform zu den ungew\u00f6hnlichsten Vorhaben, die die Bundespolitik in der j\u00fcngeren Vergangenheit zu bearbeiten hatte. Nahezu f\u00fcnf Jahre vergingen, ehe das Parlament dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts \u00fcber das \u201enegative Stimmengewicht\u201c vom 3. Juli 2008 durch die Wahlgesetznovelle vom 3. Mai 2013 Rechnung trug.<\/p>\n<p>Der Weg dorthin war nicht nur lang, sondern auch ausgesprochen steinig. Daher machte sich bei etlichen Erleichterung breit, als das neue Wahlgesetz unter Dach und Fach war. Ende gut, alles gut? Leider nein: Die Baustelle Bundestagswahlsystem ist nicht wirklich beseitigt. Die Reform hat zwar ein Schlagloch zugesch\u00fcttet, aber zugleich ein neues aufgerissen.<\/p>\n<p>Der Anlass f\u00fcr das Karlsruher Urteil des Jahres 2008 war eine Nachwahl in Dresden zur Bundestagswahl 2005. Dort hatte sich ein paradoxer Effekt des personalisierten Verh\u00e4ltniswahlsystems gezeigt, der schon immer in seiner komplexen Struktur angelegt, aber nie zuvor politisch relevant geworden war: das negative Stimmengewicht. Demnach k\u00f6nnen weniger Zweitstimmen in einem Land f\u00fcr eine Partei zu mehr Mandaten f\u00fcr ebenjene Partei f\u00fchren. Bei der Dresdener Nachwahl wurde dieser Mechanismus erstmals politisch genutzt: In Kenntnis des Gesamtergebnisses lie\u00df sich f\u00fcr den Wahlkreis genau vorausberechnen, dass die (dort dominante) CDU von weniger Zweitstimmen profitierte.<\/p>\n<p>Diese medial verbreitete Handlungsoption schlug sich im Ergebnis der Nachwahl nieder. Auf die CDU entfielen tats\u00e4chlich deutlich weniger Zweitstimmen als bei den vorangegangen Bundestagswahlen. Entsprechend der Logik des negativen Stimmengewichts gewann die Union deswegen mit dem Dresdner Direktmandat ein weiteres \u00dcberhangmandat in Sachsen hinzu, ohne zugleich durch die rechnerisch verbundenen Landeslisten Mandate in anderen L\u00e4ndern einzub\u00fc\u00dfen.<\/p>\n<p>Dieser Fall wurde zum Anlass einer Verfassungsbeschwerde, deren Initiatoren durch den \u201einversen Erfolgswert\u201c die Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl verletzt sahen. Das Bundesverfassungsgericht gab der Klage im Jahr 2008 statt und forderte den Bundestag auf, das Wahlgesetz zu \u00e4ndern. Mit inhaltlichen Auflagen hielt sich das Gericht eher zur\u00fcck: Beanstandet wurden nicht die \u00dcberhangmandate, sondern lediglich das negative Stimmengewicht, das auch nur insofern zu beseitigen war, als es nicht mehr \u201ewahltaktisch nutzbar\u201c sein d\u00fcrfe. Au\u00dferdem gew\u00e4hrte Karlsruhe dem Gesetzgeber eine gro\u00dfz\u00fcgige Umsetzungsfrist bis zum 30. Juni 2011, um eine funktional wie politisch tragf\u00e4hige L\u00f6sung zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Das misslang im ersten Anlauf. Zwar wollten alle Bundestagsparteien die Grundstruktur der personalisierten Verh\u00e4ltniswahl beibehalten. Auf konkrete \u00c4nderungen konnten sich Regierung und Opposition jedoch nicht verst\u00e4ndigen. Erst drei Monate nach Ablauf der Frist verabschiedete die schwarz-gelbe Koalition ihre eigene Gesetzesnovelle, obwohl in der vorangegangenen Sachverst\u00e4ndigenanh\u00f6rung erhebliche M\u00e4ngel des Reformentwurfs deutlich geworden waren. Unmittelbar nachdem das neue Wahlgesetz in Kraft getreten war, zogen SPD und Gr\u00fcne nach Karlsruhe.<\/p>\n<p>Am 25. Juli 2012 erkl\u00e4rte das Bundesverfassungsgericht auch das \u201eschwarz-gelbe\u201c Wahlgesetz f\u00fcr verfassungswidrig. Neben zwei verrechnungstechnischen Details kritisierte es nun erstmals auch die unzureichende Eind\u00e4mmung der \u201eproblematischen\u201c \u00dcberhangmandate. Zudem konnte man der Urteilsverk\u00fcndung die Botschaft entnehmen, dass ein verfassungskonformes Wahlsystem rechtzeitig vor der n\u00e4chsten Bundestagswahl vorliegen m\u00fcsse. Diesmal zeigte das Karlsruher Verdikt Wirkung. Innerhalb weniger Wochen verst\u00e4ndigten sich die Bundestagsfraktionen von Union, SPD, FDP und Gr\u00fcnen auf die Eckpunkte einer Wahlrechtsnovelle. Mitte Dezember 2012 wurde ein entsprechender Gesetzentwurf eingebracht und Ende Februar 2013 mit breiter Mehrheit verabschiedet- nur Die Linke verweigerte ihre Zustimmung.<\/p>\n<p>Das neue Wahlsystem gleicht in weiten Teilen dem alten. Unver\u00e4ndert blieben insbesondere die Anzahl der 598 Gesamtmandate, dazu deren h\u00e4lftige Aufteilung in Direkt- und Listenmandate und die \u201eOberverteilung\u201c der Mandate nach bundesweitem Parteienproporz sowie die nachfolgende \u201eUnterverteilung\u201c auf die Landeslisten der Parteien. Keine \u00c4nderungen erfuhren auch das Zweistimmensystem sowie die Zugangsh\u00fcrden (F\u00fcnfprozentklausel und Grundmandatsklausel). Bei der Verrechnung der Stimmen hat der Gesetzgeber lediglich zwei unscheinbare, aber entscheidende \u00c4nderungen vorgenommen.<\/p>\n<p>Erstens wurde eine weitere Verrechnungsebene eingef\u00fchrt und der bisherigen Ober- und Unterverteilung \u201evorgeschaltet\u201c. Dazu werden zun\u00e4chst die Gesamtmandate auf die L\u00e4nder proportional zur jeweiligen Bev\u00f6lkerung verteilt. Innerhalb dieser \u201egeschlossenen\u201c L\u00e4nderwahlgebiete werden die Mandate dann nach Zweitstimmenanteilen den einzelnen Parteien zugewiesen, die die nationale F\u00fcnfprozenth\u00fcrde \u00fcbersprungen haben. Auf dieser Ebene gewonnene Mandate bleiben den Parteien in jedem Fall erhalten. Dabei k\u00f6nnen nach wie vor \u00dcberhangmandate entstehen, n\u00e4mlich dann, wenn eine Partei durch Direktmandate mehr Sitze erringt, als ihr nach Zweitstimmen zustehen.<\/p>\n<p>Zweitens ist ein vollst\u00e4ndiger Mandatsausgleich vorgesehen. Wenn einzelne Parteien bei der vorgeschalteten Verrechnung auf L\u00e4nderebene \u00dcberhangmandate erhalten, bekommen die anderen Bundestagsparteien bei der bundesweiten Oberverteilung so viele zus\u00e4tzliche Sitze, bis der nationale Proporz wiederhergestellt ist.<\/p>\n<p>Wie ist diese Reform nun zu bewerten? Zun\u00e4chst muss man ihr zwei Dinge zugutehalten. Erstens beruht sie auf einem parteipolitischen Kompromiss zwischen Regierung und Opposition. Sie kann damit breitere Akzeptanz beanspruchen als der schwarz-gelbe Reformversuch. Zweitens tr\u00e4gt die L\u00f6sung den wesentlichen Auflagen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung. In den L\u00e4ndern k\u00f6nnen zwar noch \u00dcberhangmandate entstehen, doch wird ihre proporzverzerrende Wirkung durch nationale Ausgleichsmandate kompensiert. Etwaige negative Stimmgewichte werden auf diese Weise effektiv \u201eunsch\u00e4dlich\u201c gemacht.<\/p>\n<p>Allerdings hat die Reform auch gravierende Nachteile. Zum einen ist das Bundestagswahlsystem noch komplexer geworden. Selbst Spezialisten d\u00fcrften gr\u00f6\u00dfte M\u00fche haben, dem neugefassten Paragraph sechs des Bundeswahlgesetzes zu entnehmen, wie die &#8211; nun dreistufige &#8211; Stimmenverrechnung genau vonstattengeht und wie sie sich auswirkt. In seinem Urteil von 2008 hatte das Bundesverfassungsgericht ausdr\u00fccklich angemahnt, \u201edas f\u00fcr den W\u00e4hler kaum noch nachzuvollziehende Regelungsgeflecht der Berechnung der Sitzzuteilung im Deutschen Bundestag auf eine neue, normenklare und verst\u00e4ndliche Grundlage zu stellen\u201c. Von diesem Ma\u00dfstab ist das neue Wahlgesetz weiter entfernt als je zuvor.<\/p>\n<p>Zum anderen f\u00fchrt das reformierte Wahlsystem zu einer noch st\u00e4rkeren Vergr\u00f6\u00dferung des Bundestages, da die f\u00fcr eine Partei anfallenden \u00dcberhangmandate nun zus\u00e4tzlich f\u00fcr alle anderen ausgeglichen werden m\u00fcssen. Diese Mandatsaufstockung ist an sich kein erw\u00fcnschter Effekt, sondern wurde lediglich als \u201ekleineres \u00dcbel\u201c in Kauf genommen. Umso wichtiger ist es daher, dass sich die Zusatzmandate zahlenm\u00e4\u00dfig in Grenzen halten. Bei der j\u00fcngsten Bundestagswahl war dies scheinbar der Fall: Wurde das Parlament 2009 durch 24 \u00dcberhangmandate vergr\u00f6\u00dfert, betrug der gesamte Aufwuchs an \u00dcberhang- und Ausgleichsmandaten im Jahr 2013 \u201enur\u201c 33 Mandate. Also noch alles im Rahmen, k\u00f6nnte man meinen.<\/p>\n<p>Doch der Schein tr\u00fcgt. Betrachtet man das Wahlergebnis genauer, so treten einige problematische Auswirkungen des reformierten Wahlsystems zutage. Zun\u00e4chst f\u00e4llt auf, dass 2013 lediglich vier \u00dcberhangmandate f\u00fcr die Union entstanden sind (2009 waren es noch 24). Der Grund f\u00fcr diese relativ geringe Anzahl liegt freilich nicht in dem neuen Verrechnungsverfahren, sondern in einem ver\u00e4nderten W\u00e4hlerverhalten. Wie 2009 hat die CDU\/CSU auch 2013 mit Abstand die meisten Wahlkreise gewonnen, jetzt allerdings auch wesentlich mehr Zweitstimmen erhalten. Aufgrund der geringeren Diskrepanz von Erst- und Zweitstimmenanteilen kam es nur in wenigen F\u00e4llen zu \u201e\u00dcberh\u00e4ngen\u201c zwischen Direkt- und Listenmandaten. Zugespitzt formuliert: Die W\u00e4hler und nicht das Wahlsystem haben im Jahr 2013 verhindert, dass der Bundestag viel gr\u00f6\u00dfer wurde als ohnehin.<\/p>\n<p>Das zeigt auch eine Modellrechnung des Bundeswahlleiters, der das reformierte Wahlsystem auf die \u201ealte\u201c Stimmenverteilung von 2009 angewendet hat. Demnach w\u00e4ren innerhalb der neuen L\u00e4nderwahlgebiete 26 statt bisher 24 \u00dcberhangmandate entstanden, wovon die CDU 22 statt 21 erhalten h\u00e4tte. Mit den allf\u00e4lligen Ausgleichsmandaten f\u00fcr die anderen Parteien h\u00e4tte sich der Bundestag weit st\u00e4rker vergr\u00f6\u00dfert &#8211; um 73 Sitze auf insgesamt 671 Abgeordnete.<\/p>\n<p>Sollte der Zweitstimmenanteil der Union wieder sinken, w\u00e4re mit erheblich mehr \u00dcberhangmandaten und folglich mit noch mehr Ausgleichsmandaten zu rechnen. Angesichts der hohen W\u00e4hlerfluktuation ist es nicht unrealistisch, dass ein solches Szenario schon bei der n\u00e4chsten Bundestagswahl eintritt. Besonders drastisch w\u00fcrde sich das im Fall der CSU auswirken: Da diese die kleinste Bundestagspartei ist, wiegt in ihrem Fall jedes \u00dcberhangmandat im Verh\u00e4ltnis zu den \u201enormalen\u201c Mandaten der Partei besonders schwer und d\u00fcrfte jeweils bis zu 20 Ausgleichsmandate f\u00fcr die anderen Parteien produzieren. Bei f\u00fcnf oder sechs CSU-\u00dcberhangmandaten k\u00f6nnte der Bundestag also auf mehr als 700 Mandate wachsen. Mit einer derart massiven Aufstockung des Parlaments w\u00fcrden die Kosten des neuen Wahlsystems offensichtlicher, was auch seine \u00f6ffentliche Akzeptanz beeintr\u00e4chtigen d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>Die gr\u00f6\u00dfte Schw\u00e4che des reformierten Wahlsystems liegt indes nicht in einem m\u00f6glichen Mandatsaufwuchs, sondern in einer Paradoxie, die bei der Bundestagswahl 2013 tats\u00e4chlich auftrat: Die CDU, die als einzige Partei \u00dcberhangmandate gewann, erhielt zu den vier Mandaten neun Sitze hinzu. Mit anderen Worten: Es wurden zus\u00e4tzliche Sitze vergeben, obwohl dadurch keine \u00dcberhangmandate ausgeglichen werden mussten. Diese funktionslosen Zusatzsitze werden im Folgenden als \u201eunechte Ausgleichsmandate\u201c bezeichnet.<\/p>\n<p>Ihr Ursprung ist gleichsam in der \u00fcberkomplexen Struktur des neuen Wahlsystems versteckt. Konkret resultieren sie aus einer technischen Inkonsistenz der unterschiedlichen Verrechnungsebenen: Die Mindestsitzanteile auf L\u00e4nderebene basieren auf der jeweiligen Bev\u00f6lkerungsgr\u00f6\u00dfe und sind damit schon vor der Wahl \u201efixiert\u201c. Die bundesweite Mandatsverteilung richtet sich hingegen nach den real vergebenen Zweitstimmen. Daher kann eine Partei aus der ersten Runde einen Mindestsitzanteil mitbringen, der \u00fcber der Anzahl jener Sitze liegt, die ihr nach bundesweitem Stimmenproporz zustehen. Dieser h\u00f6here Sitzanspruch zieht dann Ausgleichsmandate f\u00fcr die anderen Parteien nach sich, bis der bundesweite Proporz wiederhergestellt ist.<\/p>\n<p>An diesem Punkt wird eine gewisse Ironie deutlich: Unechte Ausgleichsmandate entstehen durch einen extrem komplexen Mechanismus, sind aber f\u00fcr das Ziel der Wahlsystemreform &#8211; den innerparlamentarischen Ausgleich von \u00dcberhangmandaten &#8211; vollkommen \u00fcberfl\u00fcssig. Wenn es nur das w\u00e4re, k\u00f6nnte man vielleicht beide Augen zudr\u00fccken und sich mit einem nicht optimalen Wahlsystemkompromiss zufriedengeben. Das Problem liegt jedoch in den Bedingungen, unter denen unechte Ausgleichsmandate entstehen. Dazu bietet wiederum die Bundestagswahl 2013 lehrreiches Anschauungsmaterial.<\/p>\n<p>Wie angedeutet, ging nur ein kleiner Teil der 33 Zusatzmandate auf die vier \u00dcberhangmandate der CDU zur\u00fcck. Um diese auszugleichen, h\u00e4tten f\u00fcnf weitere Mandate gen\u00fcgt. Der Grund f\u00fcr den deutlich st\u00e4rkeren Mandatsaufwuchs war vielmehr das Wahlergebnis der CSU: Die Partei brachte einen Anspruch von 56 Sitzen aus der Ausgangsverteilung mit, obwohl ihr nach bundesweitem Proporz nur 53 zugestanden h\u00e4tten. Aufgrund der \u201eHebelwirkung\u201c, die diese drei \u00fcberz\u00e4hligen CSU-Sitze f\u00fcr den proportionalen Gesamtausgleich entfalteten, erhielten alle anderen Bundestagsparteien entsprechend viele Zusatzmandate &#8211; darunter auch die CDU.<\/p>\n<p>Was aber war die Ursache f\u00fcr den \u201eAusgangsbonus\u201c der CSU? Zwei Faktoren sind hier von Bedeutung. Zum einen wies Bayern im L\u00e4ndervergleich mit 18,5 Prozent den h\u00f6chsten Stimmenanteil f\u00fcr jene Parteien auf, die an der Sperrklausel scheiterten (Bundesdurchschnitt: 15,8 Prozent). Zum anderen war die dortige Wahlbeteiligung mit 70,2 Prozent geringer als der Bundesdurchschnitt (71,5 Prozent). Zusammengenommen f\u00fchrte dies dazu, dass alle Bundestagsparteien im Freistaat mit relativ geringen Stimmenanteilen ihre jeweiligen Mandate aus dem vorab definierten Kontingent erhielten. W\u00e4hrend aber die anderen Parteien den \u201ebayerischen Ausgangsbonus\u201c bei der Verrechnung mit den \u00fcbrigen L\u00e4nderergebnissen einb\u00fc\u00dften, bildete er bei der CSU den endg\u00fcltigen Mandatsanspruch. Dieser wurde wiederum zur Berechnungsgrundlage f\u00fcr die nach nationalem Stimmenproporz vergebenen Bundestagsmandate &#8211; und erzeugte dadurch die vergleichsweise hohe Zahl an (unechten) Ausgleichsmandaten.<\/p>\n<p>So komplex die genannten Wirkungszusammenh\u00e4nge sind, so einfach l\u00e4sst sich nun die Ursache f\u00fcr die unechten Ausgleichsmandate 2013 benennen. Es waren jene bayerischen B\u00fcrger, die entweder gar nicht zur Wahl gegangen sind oder f\u00fcr Listen votierten, die an der F\u00fcnfprozenth\u00fcrde scheiterten. Sie haben sowohl der CSU als auch den anderen Parlamentsparteien zu zus\u00e4tzlichen Mandaten verholfen. Damit erzeugt das neue Wahlsystem einen Effekt, der die Absicht der W\u00e4hler gleichsam auf den Kopf stellt: Ausgerechnet W\u00e4hler, die nicht mit ihrer Stimme im Bundestag vertreten sind, bewirken, dass alle Bundestagsparteien mehr Sitze erhalten.<\/p>\n<p>Dieser paradoxe Mechanismus ist nicht nur aus normativ-theoretischer Sicht prek\u00e4r. Vielmehr darf auch bezweifelt werden, ob er vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand h\u00e4tte. Zwar werden die Bundestagsparteien von sich aus kaum noch einmal nach Karlsruhe ziehen, um das von ihnen gemeinsam verabschiedete Wahlsystem rechtlich \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen, zumal sie alle gleicherma\u00dfen von der Mandatsaufstockung profitieren. Allerdings k\u00f6nnten sich &#8211; \u00e4hnlich wie beim Wahlrechtsurteil von 2008 &#8211; Repr\u00e4sentanten der Gesellschaft finden, die eine Verfassungsbeschwerde gegen die unechten Ausgleichsmandate anstrengen und damit die Karlsruher Richter veranlassen, auf ihrem Weg der aktiven Wahlrechtsauslegung voranzuschreiten.<\/p>\n<p>Die Berliner Politik sollte es nicht so weit kommen lassen, sondern in der Frage des Wahlsystems von sich aus t\u00e4tig werden. Die Aufgabe, ein \u201enormenklares und verst\u00e4ndliches\u201c Wahlverfahren zu schaffen, das zugleich auf breite politische Zustimmung st\u00f6\u00dft, ist l\u00f6sbar. Immerhin hat der langwierige Reformprozess deutlich gemacht, dass alle relevanten Parteien die Grundstruktur des personalisierten Verh\u00e4ltniswahlsystems beibehalten wollen. Au\u00dferdem d\u00fcrfte nach dem Karlsruher Urteil des Jahres 2012 unstrittig sein, dass die proporzverzerrenden Effekte von \u00dcberhangmandaten weitestgehend einged\u00e4mmt werden sollten. Um das zu erreichen, bieten sich unterschiedliche Handlungsoptionen an.<\/p>\n<p>Auch in dieser Hinsicht hat die intensive Wahlsystemdebatte der vergangenen Jahre Fr\u00fcchte getragen: Inzwischen liegt eine ganze Reihe sinnvoller Vorschl\u00e4ge auf dem Tisch, wie das bestehende Wahlsystem mit relativ geringem Aufwand transparenter und effizienter gemacht werden k\u00f6nnte. Im Folgenden seien lediglich drei dieser Vorschl\u00e4ge exemplarisch genannt.<\/p>\n<p>Die erste Reformoption hat die geringste Reichweite. Sie besteht schlichtweg darin, die neueingef\u00fchrte Ausgangsverteilung auf L\u00e4nderebene wieder abzuschaffen. Damit bliebe es bei dem altbekannten Wahlsystem, erg\u00e4nzt um den proportionalen Mandatsausgleich bei der bundesweiten Oberverteilung. Unechte Ausgleichsmandate w\u00e4ren damit pass\u00e9, \u00dcberhangmandate und negative Stimmengewichte w\u00fcrden zumindest in ihren Effekten \u201eunsch\u00e4dlich\u201c gemacht. Der Nachteil dieser wohl einfachsten L\u00f6sung w\u00e4re freilich, dass man &#8211; genauso wie im aktuellen Wahlsystem &#8211; mit einer deutlichen Vergr\u00f6\u00dferung des Parlaments rechnen m\u00fcsste. Insbesondere wenn die CSU mehrere \u00dcberhangmandate gewinnt, k\u00f6nnte der Bundestag rasch die Grenze von 700 Mandaten \u00fcberschreiten.<\/p>\n<p>Will man Ausgleichsmandate st\u00e4rker eind\u00e4mmen und zugleich den bundesweiten Parteienproporz garantieren, muss die Wahlgesetz\u00e4nderung etwas tiefer ansetzen. Dementsprechend nimmt eine zweite Reformoption das numerische Verh\u00e4ltnis zwischen Direktmandaten und Listenmandaten in den Blick. W\u00fcrde man beispielsweise den Anteil der Direktmandate an den Gesamtmandaten von derzeit 50 Prozent (249 von 598) auf 40 oder 33 Prozent senken, so w\u00fcrden unter den Bedingungen des gegenw\u00e4rtigen Parteiensystems so gut wie keine \u00dcberhangmandate mehr entstehen. Allerdings bleiben sie auch in diesem System theoretisch m\u00f6glich. Um hier ganz sicherzugehen, k\u00f6nnte man die Verringerung der Direktmandate mit einem bundesweiten Mandatsausgleich flankieren, wie er auch im jetzigen Wahlsystem vorgesehen ist. Etwaige \u00dcberhangmandate w\u00fcrden auf diese Weise politisch irrelevant, und der Bundestag w\u00fcrde trotzdem nicht nennenswert &#8211; wenn \u00fcberhaupt &#8211; vergr\u00f6\u00dfert. Allerdings ist zu beachten, dass hierdurch die Einerwahlkreise territorial deutlich vergr\u00f6\u00dfert und die Direktkandidaten zahlenm\u00e4\u00dfig reduziert w\u00fcrden. Damit w\u00fcrde also jene Personengruppe verkleinert, die einen wesentlichen Teil des Wahlkampfes \u201evor Ort\u201c bestreitet. Mithin d\u00fcrfte diese Option innerhalb der Parteiorganisationen kaum auf Gegenliebe sto\u00dfen.<\/p>\n<p>Ein dritter Vorschlag, der ebenfalls bei der Mandatsstruktur ansetzt, stammt von dem Politikwissenschaftler Joachim Behnke. Im Gegensatz zur zweiten Reformoption bliebe hier das Verh\u00e4ltnis zwischen Wahlkreis- und Listenmandaten bei 50 zu 50. Allerdings w\u00fcrden die Direktmandate nun nicht mehr in Einer-, sondern in Zweierwahlkreisen vergeben. Die Vergabe von zwei Direktmandaten w\u00fcrde dabei weiterhin auf Basis der bisherigen Erststimmen erfolgen, wobei die Stimmen f\u00fcr alle Kandidaten einer Partei auf einer gemeinsamen Wahlkreisliste zusammengez\u00e4hlt werden und anschlie\u00dfend die personelle Mandatszuteilung innerhalb einer Wahlkreisliste nach individueller Stimmenzahl vorgenommen wird.<\/p>\n<p>Diese System\u00e4nderung h\u00e4tte den Vorteil, dass fl\u00e4chendeckende Gewinne von Direktmandaten aufgrund knapper Wahlkreismehrheiten nahezu ausgeschlossen sind, da die st\u00e4rkste Partei mindestens doppelt so viele Erststimmen wie die zweitplazierte erhalten m\u00fcsste, um beide Wahlkreissitze zu erhalten. Auf diese Weise wird die Wahrscheinlichkeit f\u00fcr das Auftreten von \u00dcberhangmandaten minimiert und zugleich gew\u00e4hrleistet, dass negative Stimmengewichte keine effektive Wirkung mehr entfalten. Aber auch bei diesem Vorschlag stehen den unstrittigen Vorteilen spezifische Nachteile gegen\u00fcber: Jeder Direktwahlkreis w\u00fcrde dann in der Regel von zwei Abgeordneten unterschiedlicher Couleur vertreten. Zudem w\u00e4ren Parteien wie W\u00e4hler mit der Herausforderung konfrontiert, sich auf den neuen institutionellen Kontext der Zweierwahlkreise einzustellen und ihr Wahlkampf- beziehungsweise Stimmverhalten entsprechend anzupassen.<\/p>\n<p>Damit sind die zur Diskussion stehenden Reformoptionen noch keineswegs ersch\u00f6pft. Gleichwohl d\u00fcrfte eines deutlich geworden sein: Jeder Vorschlag, der die relativ komplexe Struktur der personalisierten Verh\u00e4ltniswahl beibehalten und zugleich die Funktionsdefizite des gegenw\u00e4rtigen Systems ausr\u00e4umen will, produziert bestimmte \u201eNebenwirkungen\u201c. Daher ist die Erarbeitung eines \u201ebesseren\u201c Bundestagswahlsystems kein rein mathematisch-technischer Akt, sondern Aufgabe politischer Gestaltung und bedarf mithin politischer F\u00fchrung.<\/p>\n<div class=\"source\">Quelle: <a href=\"http:\/\/www.faz.net\/aktuell\/politik\/die-gegenwart\/wahlsystem-verzerrte-stimmen-12712219.html\">http:\/\/www.faz.net\/aktuell\/politik\/die-gegenwart\/wahlsystem-verzerrte-stimmen-12712219.html<\/a><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Bundestagswahl vom 22. September fand unter einem neuen Wahlsystem statt, das die Absicht der B\u00fcrger auf den Kopf stellt. 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