{"id":20795,"date":"2013-12-08T12:16:34","date_gmt":"2013-12-08T12:16:34","guid":{"rendered":"http:\/\/de.newseurope.info\/?p=20795"},"modified":"2013-12-08T12:16:34","modified_gmt":"2013-12-08T12:16:34","slug":"schweigen-schweigen-schweigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/de.newseurope.info\/?p=20795","title":{"rendered":"Schweigen, schweigen, schweigen!"},"content":{"rendered":"<p>Recht auf R\u00e4dern: Unfall, gef\u00e4hrliche Man\u00f6ver, zu schnell gefahren \u2013 es gibt vieleM\u00f6glichkeiten, im Stra\u00dfenverkehr mit der Justiz in Konflikt zu geraten. Und was dann?<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p class=\"First\">Einem nach l\u00e4ngerer Arbeitslosigkeit noch in der Probezeit wieder gek\u00fcndigten 46-J\u00e4hrigen Abteilungsleiter wird vorgeworfen, einen Lastwagen durch Bet\u00e4tigen der Lichthupe zum Verlassen der Fahrspur gen\u00f6tigt, diesen anschlie\u00dfend \u00fcberholt und dann ausgebremst zu haben. Der Lastwagenfahrer hinter dem \u00fcberholten Lastwagen musste seinerseits bremsen und zeigt den Autofahrer an. Den Fahrer des Autos konnte der Lastwagenf\u00fchrer nicht sehen. Auf die Vorladung der Polizei an den Halter des betreffenden Autos schreibt dieser der Polizei einen Brief. Er r\u00e4umt erst einmal ein, \u00fcberhaupt Fahrer zur Tatzeit gewesen zu sein, best\u00e4tigt die Angaben des Lastwagenfahrers im Gro\u00dfen und Ganzen, schildert seine psychischen Belastungen auf Grund privater und beruflicher Ereignisse, zeigt Reue und bittet um Nachsicht. Gegen den Beschuldigten wird wegen N\u00f6tigung im Stra\u00dfenverkehr eine Geldstrafe von 40 Tagess\u00e4tzen und ein Fahrverbot von drei Monaten verh\u00e4ngt. H\u00e4tte sich der Fahrer gegen\u00fcber der Polizei nicht ge\u00e4u\u00dfert, also geschwiegen, h\u00e4tte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Verkehrsstrafverfahren beginnen entweder mit einer Anzeige des gesch\u00e4digten Fahrzeugfahrers beziehungsweise -halters oder eines unbeteiligten Dritten bei der Polizei oder indem die Polizei anl\u00e4sslich eines Unfalls oder einer Verkehrskontrolle ein Ermittlungsverfahren gegen den beschuldigten Fahrzeugf\u00fchrer einleitet. Im ersteren Fall schildert der Anzeigeerstatter seine Beobachtungen und gibt das Kennzeichen des beanzeigten Fahrzeugs an. Gegebenenfalls beschreibt der Gesch\u00e4digte auch den gegnerischen Autofahrer. Die Polizei versucht, den Sachverhalt aufzukl\u00e4ren. Hierzu z\u00e4hlt auch, den verantwortlichen Fahrer zur Tatzeit zu ermitteln. Bei unmittelbar nach dem Vorfall erfolgten Anzeigen wegen Unfallflucht, N\u00f6tigung oder gef\u00e4hrlichen Fahrman\u00f6vern zum Beispiel auf der Autobahn wird eine Fahndung nach dem betroffenen Fahrzeug herausgegeben. Regelm\u00e4\u00dfig f\u00e4hrt die Polizei zur Anschrift des Halters dieses Fahrzeugs und versucht dort, Fahrzeug und Fahrer anzutreffen.<\/p>\n<h2>Fragen nicht leichtfertig beantworten<\/h2>\n<p>Der Beamte klingelt, gibt sich als Polizist zu erkennen und \u201eerbittet\u201c Einlass. Sodann erkundigt er sich, ob dem Angetroffenen das Fahrzeug mit dem der Polizei durchgegebenen Kennzeichen geh\u00f6rt, ferner ob er &#8211; der Angetroffene &#8211; alleiniger Fahrzeugnutzer und weiter auch vor einer halben Stunde (Tatzeit) auf der bezeichneten Stra\u00dfe (Tatort) gefahren ist. Wer jetzt leichtfertig die Fragen beantwortet, kann einen im weiteren Verfahrensverlauf nicht wieder gutzumachenden Fehler begehen.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, dass man sich nach einem Unfall oder einem Zusammentreffen mit der Polizei in einer psychischen Ausnahmesituation befindet und von einer Anh\u00f6rung durch die Polizei regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberrumpelt wird, kennt man zu dieser Zeit nicht die vollst\u00e4ndige Sach- und vor allem Beweislage. Handelt es sich n\u00e4mlich um eine sogenannte Kennzeichenanzeige ohne konkrete Beschreibung des Fahrers zur Tatzeit, wird es der Justiz ohne eigene Einlassung zur Fahrereigenschaft nicht gelingen, den T\u00e4ter ausfindig zu machen. Mit der Angabe, das Auto zur fraglichen Zeit gef\u00fchrt zu haben, w\u00fcrde man sich zum Beweismittel gegen sich selbst machen.<\/p>\n<p>Die einzig richtige Reaktion lautet: \u201eHierzu \u00e4u\u00dfere ich mich nicht. Hierzu mache ich keine Angaben.\u201c<\/p>\n<p><!--\/\/ End Fullscreen Foto \/\/-->    <\/p>\n<h2>Vom Recht Gebrauch machen<\/h2>\n<p>Niemand ist verpflichtet, bei der Polizei Angaben zu machen oder &#8211; im Falle einer Vorladung &#8211; zur Polizei zu gehen. Weder Zeugen und erst recht nicht Beschuldigte. Oft wird auf schriftlichen Vorladungen der Polizei bereits darauf hingewiesen: \u201eSofern Sie zu Ihrer Vernehmung\/Anh\u00f6rung nicht erscheinen oder nicht rechtzeitig Hinderungsgr\u00fcnde benennen, die Ihrem Erscheinen entgegenstehen, wird davon ausgegangen, dass Sie bei der Polizei keine Angaben machen wollen.\u201c<\/p>\n<p>Jeder, der sich strafbar gemacht haben k\u00f6nnte, sollte von seinem Recht Gebrauch machen, vollumf\u00e4nglich zu schweigen. Geben Sie lediglich Ihre Personalien an. Eines der wenigen Rechte, die man als Beschuldigter hat, ist, zu schweigen. Zwar w\u00fcrde wohl beim Ehemann, dessen Frau fr\u00fchmorgens mit verschmiertem Lippenstift und offenen Haaren nach Hause kommt und auf dessen Frage, wo sie herkommt, antwortet \u201eHierzu sage ich nichts\u201c mindestens ein bestimmter Verdacht aufkommen. Die Justiz aber darf ein Schweigen des Beschuldigten nicht zu dessen Nachteil w\u00fcrdigen. Und allein aufgrund des Umstands, dass man Halter des betreffenden Fahrzeugs ist, d\u00fcrfen R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Fahrer zur Tatzeit nicht gezogen werden. Es ist also keinesfalls so, dass derjenige, der keine Angaben macht, sich damit verd\u00e4chtig macht.<\/p>\n<p>Die wenigen Freispr\u00fcche, die vor Gericht erfolgen, beruhen oft darauf, dass der Beschuldigte auch vor Gericht schweigt. Ein Richter darf dann nicht in sein Urteil schreiben, dass der Angeklagte hier mit schwerwiegenden Vorw\u00fcrfen konfrontiert wird, schweigt und schon seine Gr\u00fcnde daf\u00fcr hat, dass er schweigt. Anderes gilt aber, wenn der Betroffene die Beantwortung an ihn gestellter Fragen nicht grunds\u00e4tzlich verweigert, sondern nur l\u00fcckenhafte Angaben macht. Dann d\u00fcrfen hieraus f\u00fcr ihn nachteilige Schl\u00fcsse gezogen werden.<\/p>\n<h2>\u00c4u\u00dferung als Schutzbehauptung<\/h2>\n<p>Auf die Frage der Polizei, wer das Auto zur Tatzeit gefahren hat, antwortet der Fahrzeughalter \u201eIch nicht.\u201c Dar\u00fcber hinaus sagt er nichts mehr. In diesem Fall darf der Tatrichter aus der \u00c4u\u00dferung \u201eIch nicht\u201c seine Schl\u00fcsse ziehen. In einer Urteilsbegr\u00fcndung w\u00fcrde es in etwa hei\u00dfen: \u201eDas Gericht geht davon aus, dass der Angeklagte Fahrer zur Tatzeit war. Zwar hat er auf die entsprechende Frage der Polizei geantwortet, er habe das Auto nicht gefahren. Dies wertet das Gericht als Schutzbehauptung. Der Angeklagte hat n\u00e4mlich im Weiteren nicht gesagt, wer das Auto gefahren hat oder wer das Auto gefahren haben k\u00f6nnte.\u201c<\/p>\n<p>Ein weitverbreiteter Irrtum ist es auch, anzunehmen, dass \u201egegnerische\u201c Autofahrer, die am Fahrverhalten eines anderen Ansto\u00df nehmen und dieses zur Anzeige bringen, das \u201eerst mal beweisen\u201c m\u00fcssen. Wenn es nur einen Zeugen\/Anzeigeerstatter gibt und dessen Angaben durch den Angeklagten bestritten werden, steht nicht etwa Aussage gegen Aussage mit der Folge eines zwangsl\u00e4ufigen Freispruchs (\u201eIm Zweifel f\u00fcr den Angeklagten\u201c), sondern in derartigen F\u00e4llen entscheidet der Richter nach seiner freien \u00dcberzeugung (sogenannte freie richterliche Beweisw\u00fcrdigung). Der Richter macht sich wie ein normaler Mensch ein Bild von der Glaubw\u00fcrdigkeit des Aussagenden und der Glaubhaftigkeit non dessen Angaben. Dies braucht man sich nicht streng juristisch vorzustellen. So, wie wenn man in eine Kneipe kommt, eine unbekannte Person trifft und \u00fcber eine gewisse Menschenkenntnis verf\u00fcgt, sollte man beurteilen k\u00f6nnen, ob man einen Schw\u00e4tzer vor sich hat oder jemanden, dessen Rede Hand und Fu\u00df hat.<\/p>\n<p>Wenn also der Zeuge nicht bei der Justiz als notorischer Anzeigeerstatter bekannt ist oder aussagt, Fahrer des betreffenden Autotyps seien sowieso alle Raser, hat man als wegen eines Fahrman\u00f6vers Angeklagter vor Gericht keine Chance. Warum auch? Wenn der Zeuge (und so hei\u00dft es dann auch in den einschl\u00e4gigen Urteilsbegr\u00fcndungen) \u201ein sich widerspruchsfrei, ohne Belastungstendenz\u201c berichtet und zudem noch \u201eohne eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens die M\u00fche der meist pers\u00f6nlichen Anzeigeerstattung bei der Polizei aufgenommen hat\u201c, w\u00fcrden auch Sie das Bestreiten eines Angeklagten als \u201ereine Schutzbehauptung\u201c abtun. Wenn der Richter keine Anhaltspunkte daf\u00fcr findet, dem Belastungszeugen nicht glauben zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen dessen Angaben zur \u00dcberzeugung des Gerichts feststehen.<\/p>\n<h2>Der Beschuldigte darf l\u00fcgen<\/h2>\n<p>Anzeigeerstatter, die strafprozessual \u201enormale\u201c Zeugen sind, genie\u00dfen bei der Justiz gro\u00dfes Vertrauen. Schlie\u00dflich mache sich, wer einen anderen wider besseres Wissens einer Straftat bezichtigt, einer falschen Verd\u00e4chtigung, \u00a7 164 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Und wer vor Gericht als Zeuge falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu f\u00fcnf Jahren wegen falscher uneidlicher Aussage gem\u00e4\u00df \u00a7 153 StGB bestraft.<\/p>\n<p>Ganz im Gegensatz dazu kann und darf der Beschuldigte beziehungsweise sp\u00e4tere Angeklagte l\u00fcgen, ohne dass ihm Sanktionen drohen: Staatsanwaltschaft und Gericht glauben ihm lediglich nicht. Auch wer meint, die Behauptungen des Anzeigeerstatters durch einen im Fahrzeug befindlichen Entlastungszeugen (oft der Ehepartner) widerlegen zu k\u00f6nnen, muss gewarnt werden: Schenkt das Gericht n\u00e4mlich den Angaben des Anzeigeerstatters Glauben &#8211; und das geschieht, wie gesagt, nahezu immer -, folgt daraus, dass die Aussage des Beifahrers falsch ist. In derartigen F\u00e4llen leitet die Staatsanwaltschaft dann auch noch ein Verfahren gegen diesen vermeintlichen Entlastungszeugen wegen Falschaussage ein.<\/p>\n<p>Jeder, der von der Polizei &#8211; auch auf frischer Tat &#8211; angetroffen oder aufgesucht wird, sollte dieser gegen\u00fcber keinerlei Angaben machen, sondern konsequent schweigen. Schweige- und Akteneinsichtsrecht stellen das Kernst\u00fcck der Verteidigung dar. Diese basieren auf verschiedenen rechtsstaatlichen Prinzipien. Nur wer den Vorwurf kennt und wei\u00df, worauf dieser beruht und durch welche Beweismittel er gest\u00fctzt werden soll, kann sich aktiv und effektiv verteidigen.<\/p>\n<p><em>Der Autor ist Fachanwalt f\u00fcr Verkehrs- und Strafrecht in Frankfurt.<\/em><\/p>\n<div class=\"source\">Quelle: <a href=\"http:\/\/www.faz.net\/aktuell\/technik-motor\/auto-verkehr\/verkehrsstrafverfahren-schweigen-schweigen-schweigen-12699753.html\">http:\/\/www.faz.net\/aktuell\/technik-motor\/auto-verkehr\/verkehrsstrafverfahren-schweigen-schweigen-schweigen-12699753.html<\/a><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Recht auf R\u00e4dern: Unfall, gef\u00e4hrliche Man\u00f6ver, zu schnell gefahren \u2013 es gibt vieleM\u00f6glichkeiten, im Stra\u00dfenverkehr mit der Justiz in Konflikt zu geraten. 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