{"id":20367,"date":"2013-11-17T15:45:49","date_gmt":"2013-11-17T15:45:49","guid":{"rendered":"http:\/\/de.newseurope.info\/?p=20367"},"modified":"2013-11-17T15:45:49","modified_gmt":"2013-11-17T15:45:49","slug":"wer-herrscht-uber-das-grundgesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/de.newseurope.info\/?p=20367","title":{"rendered":"Wer herrscht \u00fcber das Grundgesetz?"},"content":{"rendered":"<p>Deutschland wandelt sich von einem Gesetzesstaat zu einem Richterstaat, weil das Verfassungsgericht seine Kompetenzen \u00fcberschreitet: Statt das Grundgesetz zu wahren, ver\u00e4ndern die Richter es eigenm\u00e4chtig. Aber das steht nur dem Gesetzgeber zu. Polemik gegen eine Anma\u00dfung.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p class=\"First\">Das Bundesverfassungsgericht entscheidet streitige Verfassungsfragen der Bundesrepublik als die \u201eletzte Instanz\u201c. Es legt mit seiner Rechtsprechung den Inhalt des Grundgesetzes f\u00fcr alle Verfassungsorgane des Bundes und der L\u00e4nder sowie alle Gerichte und Beh\u00f6rden verbindlich fest (Artikel 93 Grundgesetz, Paragraph 31, Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz). Verfassungsrecht besteht also in Deutschland nicht nur aus dem Grundgesetz, sondern in wesentlichen Teilen aus dem \u201eRichterrecht\u201c des Bundesverfassungsgerichts.<\/p>\n<p>Gibt es rechtliche Grenzen f\u00fcr dieses Verfassungsrichterrecht &#8211; und wo sind sie? Verfassungen werden von ihren M\u00fcttern und V\u00e4tern in der Absicht geschaffen, einen verl\u00e4sslichen Rechtsrahmen f\u00fcr lange Epochen zu gew\u00e4hrleisten. Das Grundgesetz enth\u00e4lt in Artikel 79 f\u00fcr bestimmte Kernbereiche (Grunds\u00e4tze der Artikel 1 und 20) sogar eine sogenannte Ewigkeitsklausel, die \u00c4nderungen ausschlie\u00dft. Zul\u00e4ssige \u00c4nderungen der Verfassung sind durch zwingend notwendige Zwei-Drittel-Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat erschwert.<\/p>\n<p>Andererseits ver\u00e4ndern sich moderne Gesellschaften auf allen Lebensgebieten mit gro\u00dfer Geschwindigkeit. Das gilt sowohl f\u00fcr Lebensumst\u00e4nde (Technologien, \u00f6konomische und gesellschaftliche Strukturen) als auch f\u00fcr Wertvorstellungen. Das hat dazu gef\u00fchrt, dass das Grundgesetz schon bis 2009 insgesamt 57 Mal formell ge\u00e4ndert oder erg\u00e4nzt worden ist. Die Zahl der tats\u00e4chlichen Verfassungs\u00e4nderungen ist damit nicht erfasst. Viele gro\u00dfe und kleine Umw\u00e4lzungen werden von den zust\u00e4ndigen Staatsorganen zun\u00e4chst nicht als solche erkannt oder sollen auch nicht ins \u00f6ffentliche Bewusstsein treten. So etwa die zunehmenden Normsetzungen der obersten Bundesgerichte und der damit verbundene schleichende, aber unbestreitbare Wandel der Bundesrepublik von einem Gesetzesstaat in einen Richterstaat. Das Bundesverfassungsgericht wird schon bei der Wahrnehmung seiner legalen Kompetenzen zutreffend als ein st\u00e4ndiger Ausschuss zur Fortbildung und Erg\u00e4nzung des Grundgesetzes verstanden.<\/p>\n<p>Die unvermeidbare Fortbildung des Rechts durch die Richter ist eine legitime Daueraufgabe der Justiz. Es besteht im Hinblick auf den knappen Text des Grundgesetzes kein Zweifel, dass auch im Verfassungsrecht die Feststellung zutrifft: Das Richterrecht ist und bleibt unser Schicksal. Wegen der herausragenden Folgen f\u00fcr die Machtstrukturen in der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung verdient das erh\u00f6hte Aufmerksamkeit.<\/p>\n<p>Dabei sind die Grenzen zwischen richterlichen Fortbildungen und \u00c4nderungen der Verfassung unscharf. Bei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist zu unterscheiden zwischen Entscheidungen zur (notwendigen) Fortbildung des Grundgesetzes in Fragen, die vom Verfassunggeber nicht geregelt wurden oder werden konnten, und solchen, in denen das Bundesverfassungsgericht von den im Grundgesetz festgelegten Wertma\u00dfst\u00e4ben abweicht oder diese durch andere ersetzt, also die Verfassung \u00e4ndert. Diese Unterscheidung ist f\u00fcr die Herrschaft \u00fcber den Inhalt des Grundgesetzes von grundlegender Bedeutung.<\/p>\n<p>Auszugehen ist von den Grunds\u00e4tzen des Artikels 20 des Grundgesetzes:<\/p>\n<p>\u201e(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.<\/p>\n<p>(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen (&#8230;) ausge\u00fcbt.<\/p>\n<p>(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.\u201c<\/p>\n<p>Verfassungs\u00e4nderungen sind in Artikel 79 abschlie\u00dfend geregelt. Dort hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201e(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz ge\u00e4ndert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdr\u00fccklich \u00e4ndert oder erg\u00e4nzt. (&#8230;)<\/p>\n<p>(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.<\/p>\n<p>(3) Eine \u00c4nderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in L\u00e4nder, die grunds\u00e4tzliche Mitwirkung der L\u00e4nder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grunds\u00e4tze ber\u00fchrt werden, ist unzul\u00e4ssig.\u201c<\/p>\n<p>Das Grundgesetz schlie\u00dft also eine Befugnis des Bundesverfassungsgerichts zur \u00c4nderung des Grundgesetzes aus. Das entspricht der einm\u00fctigen Auffassung des Verfassunggebers. Das Bundesverfassungsgericht sollte ein Staatsorgan zum Schutze, nicht zur autonomen \u00c4nderung der Verfassung sein. Die Gegenmeinung m\u00fcsste sich \u00fcber den eindeutigen Wortlaut und den Normzweck des Artikels 79 hinwegsetzen. Eine weitere, ungleich h\u00f6here Schranke gegen Verfassungs\u00e4nderungen durch das Bundesverfassungsgericht bildet Absatz 3 des Artikels 79. Danach ist jegliche \u00c4nderung des Grundgesetzes unzul\u00e4ssig, \u201edurch welche die Mitwirkung der L\u00e4nder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grunds\u00e4tze ber\u00fchrt werden\u201c. An Verfassungs\u00e4nderungen durch das Bundesverfassungsgericht w\u00e4ren die L\u00e4nder nicht beteiligt.<\/p>\n<p>\u00dcber die Grenzen der Befugnisse des Bundesverfassungsgerichts zu autonomen verfassungsrechtlichen Normsetzungen ist schon in der Vergangenheit lebhaft diskutiert worden, besonders bei einer Reihe von Entscheidungen zu neuen \u201eGrundrechten\u201c (Informationelles Selbstbestimmungsrecht), zum Schutz der pers\u00f6nlichen Ehre (Artikel 5, Absatz 2) und zur Frage der Gleichstellung von Ehe und Familie (Artikel 6, Absatz 1) mit anderen Gemeinschaftsformen. Anlass dazu gaben auch Entscheidungen, die sich nicht darauf beschr\u00e4nkten, erlassene Gesetze auf ihre Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit zu pr\u00fcfen, sondern k\u00fcnftige zu erlassende Gesetze inhaltlich vorauszubestimmen. Die hinter den oft leidenschaftlich gef\u00fchrten Diskursen stehende Kernfrage lautet: Ist das Bundesverfassungsgericht als \u201eH\u00fcter der Verfassung\u201c berechtigt, das Grundgesetz zu \u00e4ndern?<\/p>\n<p>Die Eidesformel der Verfassungsrichter lautet: \u201eIch schw\u00f6re, dass ich als gerechter Richter allezeit das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegen\u00fcber jedermann gewissenhaft erf\u00fcllen werde. So wahr mir Gott helfe.\u201c Die Wahrung des Grundgesetzes begr\u00fcndet und begrenzt die Kompetenzen des Gerichts. Bei manchen seiner Entscheidungen wird immer \u00f6fter gefragt: Ist das noch so, oder entwickelt es sich durch richterlich vorgenommene Verfassungs\u00e4nderungen zum \u201eHerrn \u00fcber die Verfassung\u201c? Vier namhafte Staatsrechtslehrer haben ihren Jubil\u00e4umsbeitrag f\u00fcr das Gericht unter den Titel gestellt \u201eDas entgrenzte Gericht &#8211; eine kritische Bilanz nach sechzig Jahren\u201c. Der Titel best\u00e4tigt, dass die Frage von Grenz\u00fcberschreitungen des Gerichts, also von Verst\u00f6\u00dfen gegen die Grenzen seiner Kompetenzen, die deutsche Staatsrechtslehre zunehmend besch\u00e4ftigt. Die F\u00fclle neuerer Beitr\u00e4ge dazu belegt die Aktualit\u00e4t und Brisanz des Themas.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des Zweiten Senats zum \u201eEhegattensplitting f\u00fcr homosexuelle Paare\u201c vom 7. Mai 2013 hat diese Diskussion noch einmal zugespitzt. Zur Klarstellung: Es geht hier allein um das Kompetenzproblem, nicht um die Sachfrage (Gleichheit von Ehe und \u201eHomo-Ehe\u201c) und die Entscheidung des Gerichts dazu. \u00dcber die W\u00fcnschbarkeit, Zweckm\u00e4\u00dfigkeit und die zu erwartenden Folgen einer Gleichstellung von Ehe und \u201eHomo-Ehe\u201c f\u00fcr das Gemeinwesen kann man, je nach religi\u00f6sen, weltanschaulichen und gesellschaftspolitischen Vorverst\u00e4ndnissen, verschiedener Meinung sein.<\/p>\n<p>Es geht vielmehr um eine zentrale Frage: Wer hat die politische Gestaltungs- und Normsetzungsmacht im demokratischen Rechtsstaat? Das Parlament oder das Bundesverfassungsgericht? Konkret: Hat dieser Beschluss des Gerichts das Grundgesetz \u201eausgelegt\u201c oder ge\u00e4ndert? Geh\u00f6rt es zu den Befugnissen des Bundesverfassungsgerichts, die volle Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften mit \u201eEhe und Familie\u201c im Gegensatz zur bisherigen Verfassungsrechtslage mit verfassungsrechtlicher Bindungswirkung zu verordnen?<\/p>\n<p>Die Grundsatzfrage ist nicht neu. Das zeigte sich bereits an der Rechtsprechung des Gerichts zum Pers\u00f6nlichkeits- und Ehrenschutz, die stark kritisiert worden ist. Das Grundgesetz garantiert in Artikel 5, Absatz 2 das \u201eRecht der pers\u00f6nlichen Ehre\u201c. Dieses Grundrecht ist in einer Folge von Entscheidungen aus dem Sprachgebrauch des Gerichts nahezu verschwunden und in dem unbestimmten Rechtsbegriff des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts aufgegangen. Auch die Entscheidungen zu \u201eSoldaten sind M\u00f6rder\u201c, das Kruzifix-Urteil und das Urteil zu dem in einem Bild dargestellten und von den Verfassungsrichtern als \u201eKunst\u201c gewerteten und gesch\u00fctzten Urinieren auf die Bundesfahne bewegten sich an den Kompetenzgrenzen des Gerichts. Ein weiteres Beispiel f\u00fcr richterrechtlich durchgesetzte \u00c4nderungen des Verfassungsinhalts auf der Linie des wechselnden Zeitgeistes bietet die Rechtsprechung zu den \u201eSitzblockaden\u201c im Rahmen der Pr\u00fcfung einer strafrechtlich relevanten N\u00f6tigung (Paragraph 240 StGB). Die richterrechtliche Umgestaltung des Begriffes der \u201eGewalt\u201c und die Abkehr von einer achtzigj\u00e4hrigen Rechtsprechungstradition erfolgte mit einer Stimme Mehrheit im Ersten Senat.<\/p>\n<p>Besonders deutlich wird die verfassungspolitische Gestaltungswirkung in dem Beschluss vom 7. Mai zu Artikel 6, Absatz 1. Danach ist die Ungleichbehandlung von Verheirateten und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3, Absatz 1 nicht vereinbar. Der besondere Schutz von Ehe und Familie in Artikel 6, Absatz 1 ist damit nach verbreiteter Ansicht f\u00fcr \u201eobsolet erkl\u00e4rt\u201c, \u201edurch Richterspruch aufgehoben\u201c und zur \u201eMakulatur\u201c geworden.<\/p>\n<p>Der Senat meint dagegen, der besondere Schutz von Ehe und Familie werde gar nicht angetastet- es werde lediglich eine Angleichung anderer Partnerschaftsmodelle an Ehe und Familie vorgenommen. Er \u00fcbergeht die Tatsache, dass die Verfassunggeber genau diese Angleichung von anderen Partnerschaftsmodellen an die Ehe wegen der aus ihrer Sicht einmaligen und unver\u00e4nderlichen Bedeutung von Ehe und Familie f\u00fcr die Erhaltung von Gesellschaft und Staat ausschlie\u00dfen wollten. Ein Blick in die Protokolle des Parlamentarischen Rates zu Entstehung des Artikels 6 h\u00e4tte jeden Zweifel beseitigt.<\/p>\n<p>Die Begr\u00fcndung des Gerichts st\u00fctzt sich auf den allgemeinen Gleichheitssatz. Das ist nur dann \u00fcberzeugend, wenn Gleiches gleich behandelt wird. Bei jeder Anwendung des Gleichheitssatzes ist zu bedenken, dass der Begriff \u201eGleichheit\u201c &#8211; \u00e4hnlich wie der der \u201eVernunft\u201c &#8211; unvermeidbar weltanschauliche (\u201eideologische\u201c) Vorverst\u00e4ndnisse der Verwender und ihrer Ma\u00dfst\u00e4be einschlie\u00dft. Das hat schon Gustav Radbruch treffend beschrieben. Die entscheidende Frage lautet: Was ist \u201egleich\u201c und was ist \u201eungleich\u201c unter welchem Wertungsgesichtspunkt? Das Urteil \u00fcber Gleichheit oder Diskriminierung ist immer eine Abstraktion von gegebener Ungleichheit unter weltanschaulich vorgepr\u00e4gten Kriterien. Der entscheidende Punkt f\u00fcr die Frage der \u201eGleichheit\u201c ist die Tatsache, dass die Verfassunggeber 1949 festgelegt haben: \u201eEhe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.\u201c<\/p>\n<p>Ehe und Familie sind also in der Wertung des Verfassunggebers gegen\u00fcber gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften etwas grundlegend Verschiedenes. Der \u201ebesondere Schutz\u201c der Ehe darf nicht durch die Heranziehung des vermeintlich \u201eh\u00f6herrangigen\u201c allgemeinen Gleichheitssatzes eingeebnet werden. Das ist, weil das Gegenteil in Artikel 6, Absatz 1 ausdr\u00fccklich geregelt ist, auch dem BVerfG nach seiner eigenen Rechtsprechung versagt, selbst wenn es den Gleichheitssatz in den Rang eines \u00fcbergesetzlichen Naturrechts erheben wollte. Wer das \u00e4ndern will, muss die Verfassung \u00e4ndern. Der allgemeine Gleichheitssatz ist keine generell einsetzbare Kampfklausel zur \u00c4nderung des Artikels 79 jeweils dann, wenn das Gericht den variablen Inhalt der Gleichheit am gewandelten Zeitgeist ausrichten will.<\/p>\n<p>Zu einer sachgerechten Auslegung des Garantiegehaltes von Artikel 6, Absatz 1 h\u00e4tte es geh\u00f6rt, dass zun\u00e4chst nach dem Inhalt und dem von der Gesetzgebung verfolgten Normzweck dieser Bestimmung gefragt worden w\u00e4re, wie er von den M\u00fcttern und V\u00e4tern des Grundgesetzes einm\u00fctig festgelegt worden ist. Im Hinblick auf die 1949 herrschenden gesellschaftlichen \u00dcberzeugungen sowie die familien- und strafrechtlichen Regelungen erscheint es schwer vorstellbar, ja abwegig, dass eine radikale, durchg\u00e4ngige Gleichstellung von Ehe und Familie mit gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften auch nur f\u00fcr m\u00f6glich gehalten oder gar gewollt gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Auch ein Blick in die Rechtsvergleichung und Rechtsgeschichte h\u00e4tte sich als n\u00fctzlich erwiesen: In den einschl\u00e4gigen UN-Erkl\u00e4rungen hei\u00dft es dazu: \u201eDie Familie ist die nat\u00fcrliche Grundeinheit der Gesellschaft\u201c, und: \u201eDie Familie ist die nat\u00fcrliche Kernzelle der Gesellschaft\u201c. Das Bundesverfassungsgericht weicht mit seiner Entscheidung also vom urspr\u00fcnglichen Normzweck des Artikels 6, Absatz 1 ab. Genau dieser ist aber der unverzichtbare Ausgangspunkt jeder methodengerechten Verfassungsauslegung. Das Gericht beseitigt die Vorranggarantie f\u00fcr Ehe und Familie.<\/p>\n<p>Das alles belegt: Das Bundesverfassungsgericht hat seine Funktion des \u201eH\u00fcters der Verfassung\u201c nicht nur in Einzelf\u00e4llen, sondern im Sinne einer Rollenver\u00e4nderung zunehmend variiert und verlassen. Es ist auf dem Wege, die Verfassung als Motor gesellschaftlicher Ver\u00e4nderungen richterrechtlich zu \u201edynamisieren\u201c, umzugestalten und grundgesetzliche Garantien f\u00fcr obsolet zu erkl\u00e4ren. Das Bundesverfassungsgericht wird so von einem H\u00fcter der Verfassung zu einem im Grundgesetz nicht vorgesehenen Organ der Verfassungs\u00e4nderung. Und die Entscheidung fixiert die rein richterrechtlich angeordnete Gleichstellung der Ehe mit der \u201eHomo-Ehe\u201c mit Verfassungsrang. Nur das Verfassungsgericht selbst oder eine verfassungs\u00e4ndernde Mehrheit der gesetzgebenden Organe kann daran noch etwas \u00e4ndern. Beides verst\u00f6\u00dft gegen die Kompetenzverteilung in den Artikeln 20 und 79 des Grundgesetzes.<\/p>\n<p>Diese Hinweise besagen nicht, dass es dem Gesetz- oder Verfassunggeber versagt w\u00e4re, Ehe und Familie und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften in den Grenzen der jeweiligen Verfassungs- und Rechtsordnung einander anzun\u00e4hern oder gleichzustellen. Es geht hier nur um die Frage, ob es dem Bundesverfassungsgericht in Rahmen seiner Zust\u00e4ndigkeit zukommt, sich \u00fcber die Normzwecke, Regelungsziele und Einrichtungsgarantien der Verfassung hinwegzusetzen, also das Grundgesetz autonom richterrechtlich zu ver\u00e4ndern. Eine ohne diese Erw\u00e4gungen zur Machtverschiebung bei Verfassungs\u00e4nderungen vorgenommene Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes als \u201eKampfklausel\u201c schlie\u00dft das Risiko ein, den wechselnden Deutungen der jeweiligen Zeitgeister beliebig normative Wirkung zu verschaffen. Der so eingesetzte Gleichheitsbegriff verwirklicht &#8211; ob bewusst und gewollt oder nicht &#8211; die weltanschaulichen Vorverst\u00e4ndnisse der jeweiligen Interpreten.<\/p>\n<p>Im Kern dieser und \u00e4hnlicher Entscheidungsmaterien geht es darum, in welcher Weise ein Wandel der gesellschaftlichen Strukturen, Verhaltensweisen und Wertvorstellungen Einfluss auf den Inhalt der Verfassungsordnung haben soll. Die Begr\u00fcndung mit dem Gleichheitssatz verdeckt das Kernproblem: Das vom Gericht erzielte Ergebnis einer weitgehenden Gleichstellung von \u201eEhe und Familie\u201c mit gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften folgt entweder dem zweifelhaften Grundsatz einer \u201eNormativit\u00e4t des Faktischen\u201c oder der Fiktion einer nicht weniger problematischen, vermeintlichen \u201eNormativit\u00e4t des Ideologischen\u201c, n\u00e4mlich der wechselnden Ideologien von \u201eGleichheit\u201c im Sinne des jeweiligen Zeitgeistes. Erreicht wird die vom Senat vorgenommene Umdeutung des Grundgesetzes (Artikel 6, Absatz 1 und Artikel 3, Absatz 1) durch eine vom urspr\u00fcnglichen Normzweck abweichende Einlegung ver\u00e4nderter Inhalte in die Grundbegriffe \u201eEhe und Familie\u201c. Solche Umdeutungen von Rechtsgrundbegriffen haben in der j\u00fcngeren deutschen Rechtsgeschichte warnende \u201eVorbilder\u201c.<\/p>\n<p>Das Hauptargument des Senats f\u00fcr seine Gleichstellung von Ehe und \u201eHomo-Ehe\u201c ist seine Auffassung, die unterschiedliche Behandlung sei eine Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner wegen ihrer sexuellen Orientierung. Eine Diskriminierung scheidet aber aus, wenn Ehe und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft in wesentlichen Punkten verschieden sind. Dazu ist festzustellen, dass sowohl faktisch als auch nach dem gesellschaftlichen Bewusstsein Kinder in Deutschland bis heute mehrheitlich aus Ehen hervorgehen. Von \u201eHomo-Ehen\u201c sind jedenfalls Kinder aus dieser Partnerschaft nicht zu erwarten. An dieser Tatsache wird auch das Bundesverfassungsgericht nichts \u00e4ndern k\u00f6nnen. Der fundamentale biologische Unterschied h\u00e4tte dem Gericht Anlass geben k\u00f6nnen und m\u00fcssen, zu pr\u00fcfen, ob nicht darin der Hauptgrund des Artikels 6, Absatz 1 und die Rechtfertigung von finanziellen Beg\u00fcnstigungen von Ehe und Familie seitens des Staates zu sehen ist. Das Gewicht dieses Unterschiedes spiegelt sich auch in den erw\u00e4hnten Verfassungstexten und v\u00f6lkerrechtlichen Normen.<\/p>\n<p>Verfassungsrechtlich geht es allein um die Frage: Wer herrscht \u00fcber die Verfassung? In dem fraglichen Beschluss wird das Grundgesetz nicht gewahrt, sondern ver\u00e4ndert. Das wird auch in dem Sondervotum des Richters Landau und der Richterin Kessal-Wulf festgehalten: Der Senat setzt \u201eseine Einsch\u00e4tzung an die Stelle des hierzu allein berechtigten Gesetzgebers. Gesellschaftlichen Wandel aufzunehmen, zu bewerten und gegebenenfalls rechtliche Formen hierf\u00fcr bereitzustellen kann nur Sache des Gesetzgebers, nicht aber des Verfassungsgerichts sein.\u201c<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzliche Aufmerksamkeit haben in j\u00fcngster Zeit h\u00e4ufig Anmerkungen oder sogar Prognosen von Mitgliedern des Gerichts zu k\u00fcnftigen Entscheidungen au\u00dferhalb des Verfahrens erregt. Bundestagspr\u00e4sident Lammert hat dazu in einem Interview gesagt, es entstehe der Eindruck, \u201ees g\u00e4be einen Gestaltungsehrgeiz des Bundesverfassungsgerichts, der \u00fcber die Interpretation des Grundgesetzes hinausgeht\u201c. Dem Ansehen des Gerichts w\u00e4re es f\u00f6rderlich, wenn seine Mitglieder sich zu ihrer Rechtsprechung ausschlie\u00dflich in Urteilen und Sondervoten, nicht aber au\u00dferhalb des Verfahrens in Pressekonferenzen, Zeitschriften oder \u201eHintergrundgespr\u00e4chen\u201c \u00e4u\u00dfern w\u00fcrden. Sollte das Gericht sich als einen Umgestaltungsfaktor des Grundgesetzes missverstehen, so mag das die Begeisterung von dem Zeitgeist zugewandten Journalisten befl\u00fcgeln. Seine Aufgabe als H\u00fcter der Verfassung wird damit verfehlt.<\/p>\n<div class=\"source\">Quelle: <a href=\"http:\/\/www.faz.net\/aktuell\/politik\/die-gegenwart\/deutschland-wer-herrscht-ueber-das-grundgesetz-12668461.html\">http:\/\/www.faz.net\/aktuell\/politik\/die-gegenwart\/deutschland-wer-herrscht-ueber-das-grundgesetz-12668461.html<\/a><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Deutschland wandelt sich von einem Gesetzesstaat zu einem Richterstaat, weil das Verfassungsgericht seine Kompetenzen \u00fcberschreitet: Statt das Grundgesetz zu wahren, ver\u00e4ndern die Richter es eigenm\u00e4chtig. Aber das steht nur dem Gesetzgeber zu. 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