{"id":18956,"date":"2012-08-22T16:09:47","date_gmt":"2012-08-22T16:09:47","guid":{"rendered":"http:\/\/de.newseurope.info\/?p=18956"},"modified":"2012-08-22T16:09:47","modified_gmt":"2012-08-22T16:09:47","slug":"zur-erziehung-anvertraut","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/de.newseurope.info\/?p=18956","title":{"rendered":"Zur Erziehung anvertraut"},"content":{"rendered":"<p>Wann ist ein Sexualkontakt an der Schule strafbarer Missbrauch? Entscheidend ist die \u00dcberlegenheit jedes Lehrers.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p class=\"First\">M\u00fcssen Lehrer strafrechtliche Folgen f\u00fcrchten, wenn sie mit minderj\u00e4hrigen Sch\u00fclern und Sch\u00fclerinnen Sexualkontakte haben? Auf diese einfache Frage gibt es nur dann eine einfache Antwort, wenn die Betroffenen j\u00fcnger als vierzehn Jahre sind. Dann handelt es sich im strafrechtlichen Sinn um Kinder (Paragraph 176 Abs. 1 StGB), und insoweit gilt f\u00fcr jedermann, unabh\u00e4ngig von beruflichen Pflichten, ein kategorisches Verbot sexueller Handlungen. Sind Sch\u00fcler und Sch\u00fclerinnen jedoch Jugendliche (vierzehn bis achtzehn Jahre), ist die Lage komplizierter.<\/p>\n<p>Mehrere Revisionsurteile haben in j\u00fcngerer Zeit strafrechtliche Verurteilungen von Lehrern aufgehoben, die jeweils mit vierzehnj\u00e4hrigen Sch\u00fclerinnen Sexualverkehr hatten: so das Oberlandesgericht Koblenz im Dezember 2011 und der Bundesgerichtshof im April 2012. Diese Urteile sorgten f\u00fcr Verwirrung und Unverst\u00e4ndnis, da es schwer nachzuvollziehen ist, warum in manchen F\u00e4llen Lehrer bestraft werden, in anderen dagegen nicht. Schlie\u00dflich verbietet das Strafgesetzbuch sexuelle Handlungen mit Vierzehn- und F\u00fcnfzehnj\u00e4hrigen, wenn diese dem T\u00e4ter \u201ezur Erziehung anvertraut\u201c sind (Paragraph 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB), und man k\u00f6nnte davon ausgehen, dass Lehrern alle Sch\u00fcler ihrer Schule \u201ezur Erziehung anvertraut\u201c sind.<\/p>\n<p>Die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung sieht dies allerdings anders. Sexueller Missbrauch wird zwar angenommen, wenn der Lehrer die betroffenen Sch\u00fcler als Klassenlehrer oder Fachlehrer regelm\u00e4\u00dfig unterrichtet hat &#8211; unter diesen Umst\u00e4nden liegt unstreitig das entscheidende Merkmal \u201ezur Erziehung anvertraut\u201c vor. Im \u00dcbrigen stellen die Gerichte jedoch hohe Anforderungen. Verneint wird das strafrechtlich relevante Obhutsverh\u00e4ltnis, wenn sich Betreuungspflichten auf gelegentlichen Vertretungsunterricht oder Pausenaufsicht beschr\u00e4nkten. Begegneten sich Lehrer und Sch\u00fcler w\u00e4hrend schulisch initiierter Aktivit\u00e4ten au\u00dferhalb des eigentlichen Unterrichts, etwa in einer freiwillig besuchten Arbeitsgemeinschaft, soll es darauf ankommen, ob dies ein Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis im Sinne einer Unter- und \u00dcberordnung begr\u00fcndete. Es m\u00fcsse konkret nachgewiesen werden, aufgrund welcher Umst\u00e4nde der Lehrer dem Sch\u00fcler oder der Sch\u00fclerin \u00fcbergeordnet gewesen sei.<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung sieht das \u00dcber- und Unterordnungsverh\u00e4ltnis nicht psychologisch, sondern formal, auf konkrete \u00e4u\u00dfere Einwirkungsm\u00f6glichkeiten bezogen. So wird etwa ab dem Tag, an dem Unterricht nicht mehr stattfand, ein Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis verneint. Die dahinter stehende Logik ist offenbar, dass ein Missbrauch nur vorliege, soweit und solange der Lehrer auf die Sch\u00fclerin durch Notenvergabe oder mit vergleichbaren Kontroll- und Sanktionsinstrumenten einwirken konnte.<\/p>\n<p>Gegen diesen Ansatz ist zum einen einzuwenden, dass die Grenzen zwischen strafbarem und strafrechtlich akzeptiertem Verhalten diffus sind. Unter welchen Umst\u00e4nden F\u00e4lle jenseits der Klassenlehrer\/Fachlehrer-Konstellation strafrechtlich sanktioniert werden, ist selbst f\u00fcr Juristen nicht einfach vorherzusagen. Zum anderen ist die Frage zu stellen, ob die Rechtsprechung dem Anliegen gerecht wird, sexuelle Selbstbestimmung zu sch\u00fctzen. Das deutsche Rechtssystem geht davon aus, dass Jugendliche nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres zwar noch nicht wie Erwachsene in vollem Umfang, aber doch unter g\u00fcnstigen Umst\u00e4nden zu selbstbestimmten Entscheidungen \u00fcber Sexualkontakte in der Lage sind. Handelt es sich um selbstbestimmtes Handeln, gibt es keinen Grund, den Sexualpartner des Jugendlichen zu bestrafen.<\/p>\n<p>Die ma\u00dfgebliche Altersschwelle wird in anderen L\u00e4ndern teilweise h\u00f6her gesetzt, in Gro\u00dfbritannien etwa liegt sie bei sechzehn Jahren. Die deutsche Regelung gibt Jugendlichen mehr Freir\u00e4ume f\u00fcr erste (auch) sexuelle Beziehungen mit Freunden und Freundinnen, was nicht nur lebensn\u00e4her, sondern auch grunds\u00e4tzlich zu begr\u00fc\u00dfen ist. Es ist aber davon auszugehen, dass bei vierzehn- und f\u00fcnfzehnj\u00e4hrigen Jugendlichen die Selbstbestimmungsf\u00e4higkeit noch unausgereift und stark kontextabh\u00e4ngig ist. Ausschlaggebend ist, dass die Entscheidung f\u00fcr die sexuelle Handlung nicht aufgrund von Druck oder Manipulationen einer \u00fcberlegenen Person oder unter in der konkreten Interaktion erschwerten Bedingungen entsteht. Selbstbestimmung ist nicht mit schlichtem faktischem Wollen zu verwechseln. Auch wenn Jugendliche \u201eJa\u201c sagen, auch wenn kein entgegenstehender Wille gebrochen werden muss, selbst wenn Verliebtheitsgef\u00fchle bestehen, kann es an einer selbstbestimmten Entscheidung fehlen.<\/p>\n<p>Die Missbrauchstatbest\u00e4nde, insbesondere Paragraph 174 StGB, beschreiben Autorit\u00e4tsverh\u00e4ltnisse, innerhalb deren Jugendliche nicht auf Augenh\u00f6he kommunizieren und nicht mit derselben Kompetenz wie ihr Gegen\u00fcber agieren k\u00f6nnen. Der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung ist vorzuwerfen, dass sie mit ihrer engen Auslegung des Merkmals \u201ezur Erziehung anvertraut\u201c die Fragilit\u00e4t der Selbstbestimmungsf\u00e4higkeit von Vierzehn- und F\u00fcnfzehnj\u00e4hrigen nicht angemessen w\u00fcrdigt. Die \u00e4u\u00dferen M\u00f6glichkeiten, Druck auszu\u00fcben, die ein notengebender Fachlehrer hat, k\u00f6nnen nat\u00fcrlich eine Rolle spielen. Aber noch wichtiger ist ein anderer Umstand, n\u00e4mlich die \u00dcberlegenheit, die durch die soziale Rolle entsteht. Aus der Perspektive von Sch\u00fclern wird auch der Lehrer, mit dem man etwa bei einem Schulfest erstmals ins Gespr\u00e4ch kommt, in seiner sozialen Rolle als Lehrer wahrgenommen, also als eine Person, mit der ein genuin gleichberechtigter Umgang wie mit Klassenkameraden nicht m\u00f6glich ist. Dies gilt auch dann, wenn \u00e4u\u00dfere Umgangsformen kumpelhaft ausfallen. Die Bezeichnung des Gef\u00e4lles, das durch Altersunterschiede und soziale Rollen entsteht, als \u201eAutorit\u00e4tsverh\u00e4ltnis\u201c sollte nicht zur Annahme verleiten, dass Paragraph 174 StGB nur vor expliziten und impliziten Drohungen sch\u00fctzen soll. Gef\u00e4hrlicher als ein autorit\u00e4r auftretender, seine Sanktionsm\u00f6glichkeiten betonender Lehrer (der meist nicht anziehend wirkt) ist der verst\u00e4ndnisvolle Lehrer, der zun\u00e4chst Bereitschaft zum Zuh\u00f6ren und dann eine Schulter zum Anlehnen bietet. Die Kombination einer mit der sozialen Rolle des Lehrers verbundenen \u00dcberlegenheit mit einem von Sch\u00fclern als Privileg verstandenen vertraulichen Umgang schafft eine verwirrende Situation, die Wahrnehmungen und Bewertungen erheblich erschwert. Es ist f\u00fcr Jugendliche in einem solchen Kontext schwierig, eine klare eigene Haltung zu m\u00f6glichen Sexualkontakten zu entwickeln manipulatives Vorgehen zu erkennen und darauf angemessen zu reagieren. Auf \u00e4hnliche Bedingungen k\u00f6nnen nat\u00fcrlich auch vollj\u00e4hrige Personen sto\u00dfen, etwas Studentinnen im Verh\u00e4ltnis zu Hochschullehrern. Jedoch ist der entscheidende Punkt des Konzepts \u201eMinderj\u00e4hrigkeit\u201c, dass Jugendlichen nicht die Selbstbestimmungsf\u00e4higkeit zugeschrieben werden darf, die wir Erwachsenen im Regelfall zuschreiben. Bei Vierzehn- und F\u00fcnfzehnj\u00e4hrigen ist es unangemessen, von einer selbstbestimmten Entscheidung zum Sexualkontakt auszugehen, wenn die Bekanntschaft mit einem Lehrer in ihrem schulischen Umfeld, innerhalb oder au\u00dferhalb des Unterrichts, entstand.<\/p>\n<p>Vorzugsw\u00fcrdig ist eine Auslegung des Gesetzes, die \u201ezur Erziehung anvertraut\u201c bei Lehrern gegen\u00fcber allen Sch\u00fclern ihrer Schule bejaht. Da der Bundesgerichtshof eine anderslautende st\u00e4ndige Rechtsprechung etabliert hat, ist nun der Gesetzgeber gefragt. Eine \u00c4nderung des Wortlauts von Paragraph 174 StGB sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass ein strafw\u00fcrdiger sexueller \u00dcbergriff eines Erwachsenen auch dann vorliegen kann, wenn der oder die Jugendliche zustimmt, aber dies aufgrund der sozialen Umst\u00e4nde nicht als selbstbestimmte Entscheidung gewertet werden kann.<\/p>\n<div class=\"source\">Quelle: <a href=\"http:\/\/www.faz.net\/aktuell\/politik\/staat-und-recht\/aus-wissenschaft-und-praxis-zur-erziehung-anvertraut-11864703.html\">http:\/\/www.faz.net\/aktuell\/politik\/staat-und-recht\/aus-wissenschaft-und-praxis-zur-erziehung-anvertraut-11864703.html<\/a><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wann ist ein Sexualkontakt an der Schule strafbarer Missbrauch? 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