{"id":18950,"date":"2012-09-10T16:09:44","date_gmt":"2012-09-10T16:09:44","guid":{"rendered":"http:\/\/de.newseurope.info\/?p=18950"},"modified":"2012-09-10T16:09:44","modified_gmt":"2012-09-10T16:09:44","slug":"ja-aber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/de.newseurope.info\/?p=18950","title":{"rendered":"Ja, aber&#8230;"},"content":{"rendered":"<p>Grundgesetz und Verfassungsgericht sind europafreundlich \u2013 im Prinzip. Karlsruhe l\u00e4sst dem Gesetzgeber Spielraum, pocht aber auf Wahrung der Demokratie.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p class=\"First\">Es geh\u00f6rt zum Alltag von Gerichten, dass sie \u00fcber Vergangenes entscheiden. Aber die Vergangenheit steht nicht still. \u00c4ndert sich die Lage, muss unter Umst\u00e4nden auf einen neuen Antrag hin neu entschieden werden. Die Normen, \u00fcber die Verfassungsgerichte entscheiden, stehen zwar fest (sofern sie nicht in der Zwischenzeit f\u00f6rmlich ge\u00e4ndert wurden), ihre Grundlage, ihr Kontext, ihre Auslegung kann sich freilich seit dem Gang vor Gericht erheblich ge\u00e4ndert haben.<\/p>\n<p>Das bringt jetzt auch der CSU-Bundestagsabgeordnete Peter Gauweiler vor. Der so erfolgreiche wie umstrittene M\u00fcnchner Wirtschaftsanwalt \u2013 materiell und deshalb auch politisch unabh\u00e4ngig \u2013 sieht durch die \u201eundemokratische Selbsterm\u00e4chtigung\u201c der Europ\u00e4ischen Zentralbank eine neue Lage. Er hatte deshalb seinem Eilantrag gegen den Rettungsmechanismus ESM kurz vor der f\u00fcr Mittwoch vorgesehenen Karlsruher Urteilsverk\u00fcndung einen weiteren, noch eiligeren nachgeschoben: Bis zur Entscheidung in der Hauptsache soll es dem Bundespr\u00e4sidenten untersagt werden, den ESM-Vertrag zu ratifizieren, solange nicht der Rat der Europ\u00e4ischen Zentralbank (EZB) seinen Beschluss zum unbegrenzten Ankauf von Staatsanleihen aufgehoben hat.<\/p>\n<p>Dadurch sei eine \u201ev\u00f6llig neue Situation\u201c geschaffen worden, die Tatsachen h\u00e4tten sich grundlegend ge\u00e4ndert. Die EZB \u00fcberspiele n\u00e4mlich mit ihrer Entscheidung die im ESM-Vertrag vorgesehene Haftungsbegrenzung wie auch die parlamentarischen Kontrollrechte. Am Dienstag wies das Verfassungsgericht diesen j\u00fcngsten Eilantrag Gauweilers zur\u00fcck. An diesem Mittwoch wird Karlsruhe wie geplant sein Urteil verk\u00fcnden.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Griechenlandhilfe und zum vorl\u00e4ufigen Euro-Rettungsschirm im vergangenen Jahr entschieden, es sei sogar dem Parlament verboten, sich \u201efinanzwirksamen Mechanismen\u201c auszuliefern, die zu \u201enicht \u00fcberschaubaren haushaltsbedeutsamen Belastungen ohne vorherige konstitutive Zustimmung f\u00fchren k\u00f6nnen\u201c.<\/p>\n<p>Die Frage ist freilich: Ist das wirklich neu? Schon in der m\u00fcndlichen Verhandlung haben sich die Karlsruher Richter mit der Rolle der EZB befasst. Kritiker wiesen schon fr\u00fcher darauf hin, dass hier eine schwer kontrollierbare Entwicklung droht, zumal Deutschland im EZB-Rat nur \u00fcber ein Stimme verf\u00fcgt \u2013 und nicht wie im ESM eine Sperrminorit\u00e4t hat. Zudem hat EZB-Pr\u00e4sident Draghi schon w\u00e4hrend der Beratungen des Zweiten Senats deutlich gemacht, dass seine Institution \u201ealles Notwendige tun\u201c werde, \u201eum den Euro zu erhalten\u201c. Diese Aussage vom 26. Juli befl\u00fcgelte die Finanzm\u00e4rkte. Nichts neues also? Die Bundesregierung gibt sich jedenfalls \u00fcberzeugt: Der ESM ist und bleibt verfassungskonform. Dass Berlin der Verk\u00fcndung des Urteils mit einem \u201eguten Gef\u00fchl\u201c entgegensieht, hat auch etwas mit der bisherigen Linie der Karlsruher Rechtsprechung zu tun.<\/p>\n<p>Die ist zum einen tats\u00e4chlich stets aufgeschlossen gegen\u00fcber der europ\u00e4ischen Einigung gewesen \u2013 wie sollte es auch anders sein bei dem offenen Staat, den das Grundgesetz im Jahr 1949 formte. Das Verfassungsgericht als von der Verfassung bestimmter Pr\u00fcfer der \u2013 \u00e4u\u00dfersten \u2013 Schranken der Integration, hat immer den Einsch\u00e4tzungsspielraum des Gesetzgebers hervorgehoben.<\/p>\n<p>Aber zugleich sah es schon fr\u00fch die Probleme f\u00fcr den demokratischen Rechtsstaat, die mit einer supranationalen Verschr\u00e4nkung verbunden sind: Schon 1974 entschied Karlsruhe: \u201eSolange der Integrationsprozess der Gemeinschaft nicht so weit fortgeschritten ist, dass das Gemeinschaftsrecht auch einen von einem Parlament beschlossenen und in Geltung stehenden formulierten Grundrechtskatalog enth\u00e4lt, der dem Grundrechtskatalog des Grundgesetzes ad\u00e4quat ist\u201c, solange \u00fcberpr\u00fcfe das Verfassungsgericht nach einer Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs auch Europarecht.<\/p>\n<p>Im Jahr 1986 \u00e4nderten die Karlsruher Richter ihre Haltung infolge der fortgeschrittenen europ\u00e4ischen Integration: Solange die Europ\u00e4ische Gemeinschaft einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegen\u00fcber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gew\u00e4hrleiste, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten sei, werde das Bundesverfassungsgericht \u201eseine Gerichtsbarkeit \u00fcber die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht, das als Rechtsgrundlage f\u00fcr ein Verhalten deutscher Gerichte oder Beh\u00f6rden im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen wird, nicht mehr aus\u00fcben und dieses Recht mithin nicht mehr am Ma\u00dfstab der Grundrechte \u00fcberpr\u00fcfen.\u201c<\/p>\n<p>Mit dem Vertrag von Maastricht von 1992 wurde schlie\u00dflich das Grundgesetz ge\u00e4ndert. Seine Schranken lauten seitdem: \u201eZur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europ\u00e4ischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und f\u00f6derativen Grunds\u00e4tzen und dem Grundsatz der Subsidiarit\u00e4t verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gew\u00e4hrleistet\u201c.<\/p>\n<p>Im Maastricht-Urteil von 1993 schrieb der Zweite Senat die \u201eSolange\u201c-Rechtsprechung fort und entschied zu jenem Integrationschritt (der immerhin mit der W\u00e4hrungsunion verbunden war), das Demokratieprinzip hindere die Bundesrepublik Deutschland \u201enicht an einer Mitgliedschaft in einer \u2013 supranational organisierten \u2013 zwischenstaatlichen Gemeinschaft. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist aber, dass eine vom Volk ausgehende Legitimation und Einflussnahme auch innerhalb eines Staatenverbundes gesichert ist.\u201c<\/p>\n<p>Das wiederum griff das Gericht in seiner Lissabon-Entscheidung aus dem Jahr 2009 auf. Die bisherige europ\u00e4ische Einigung auf der Grundlage von Vertr\u00e4gen zwischen souver\u00e4nen Staaten darf demnach nicht so verwirklicht werden, dass den Mitgliedstaaten der Spielraum f\u00fcr politische Gestaltung genommen wird. \u00dcber Krieg und Frieden, \u00fcber Strafrecht und Polizei, \u00fcber Einnahmen und Ausgaben, \u00fcber Bildung, Medien und Religion muss im Wesentlichen weiterhin in Deutschland entschieden werden. Einnahmen und Ausgaben \u2013 darum geht es auch beim ESM. Dar\u00fcber muss, bei aller Europafreundlichkeit, stets der Deutsche Bundestag befinden.<\/p>\n<div class=\"source\">Quelle: <a href=\"http:\/\/www.faz.net\/aktuell\/politik\/staat-und-recht\/verfassungsgericht-ja-aber-11885462.html\">http:\/\/www.faz.net\/aktuell\/politik\/staat-und-recht\/verfassungsgericht-ja-aber-11885462.html<\/a><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grundgesetz und Verfassungsgericht sind europafreundlich \u2013 im Prinzip. 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