{"id":18464,"date":"2012-11-25T16:07:39","date_gmt":"2012-11-25T16:07:39","guid":{"rendered":"http:\/\/de.newseurope.info\/?p=18464"},"modified":"2012-11-25T16:07:39","modified_gmt":"2012-11-25T16:07:39","slug":"minima-moralia","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/de.newseurope.info\/?p=18464","title":{"rendered":"Minima moralia"},"content":{"rendered":"<p>Dass der Gesetzgeber die Beschneidung unm\u00fcndiger Jungen straffrei stellen m\u00f6chte, ist l\u00e4ngst beschlossen. Noch nicht, wie das lege artis geschehen kann.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p class=\"First\">Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Erlaubnis der Beschneidung m\u00e4nnlicher Kinder, der als Paragraph 1631 d ins B\u00fcrgerliche Gesetzbuch eingef\u00fcgt werden soll, wird kein Ruhmesblatt in der Geschichte deutscher Gesetzgebungskunst. Vermutlich k\u00f6nnte das auch keinem anderen Entwurf gelingen. Denn das Ziel der Vorlage, die Erweiterung des Sorgerechts der Eltern um die M\u00f6glichkeit, in die Beschneidung ihrer unm\u00fcndigen S\u00f6hne auch ohne medizinischen Anlass einzuwilligen, kollidiert mit Grundlagen der Rechtsordnung.<\/p>\n<p>Aber der rechtspolitische Streit ist entschieden. Der Deutsche Bundestag wird ein solches Erlaubnisgesetz verabschieden. Seit dem 19. Juli, als das Parlament die Regierung zur Vorlage eines entsprechenden Entwurfs aufforderte, steht das au\u00dfer Zweifel. Auch wer das Ziel des Entwurfs missbilligt, sieht sich nun mit der bescheideneren Frage konfrontiert, ob wenigstens der vorgeschlagene Weg dorthin akzeptabel ist. Die Antwort lautet: Nein, das ist er nicht.<\/p>\n<p>Zur Voraussetzung jeder legitimen Beschneidung mache der Entwurf, so belehrt uns dessen Begr\u00fcndung, die Garantie eines hinreichenden Schutzes der betroffenen Kinder. Damit gen\u00fcge er dem Gebot des \u201eW\u00e4chteramts\u201c, das Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes dem Staat auferlege, ohne weiteres. Denn Absatz 1 des vorgeschlagenen Paragraphen unterstelle den gesamten Eingriff den \u201eRegeln der \u00e4rztlichen Kunst\u201c. Was damit neben der versierten Handhabung des Skalpells vor allem gew\u00e4hrleistet werde, sei eine \u201eangemessene und wirkungsvolle\u201c Schmerzbehandlung.<\/p>\n<h2>L\u00fccke im Kinderschutz<\/h2>\n<p>Das ist bestenfalls die halbe Wahrheit. Im folgenden zweiten Absatz der Norm sieht sich der Leser, dem die Formel von den Regeln \u00e4rztlicher Kunst die Annahme nahelegt, damit werde das sachgem\u00e4\u00dfe Handeln eines Arztes gefordert, eines Besseren, n\u00e4mlich Schlechteren belehrt: Ist das Kind noch nicht \u00e4lter als sechs Monate, dann darf es auch von einem Nichtarzt beschnitten werden, sofern dieser \u201evon einer Religionsgemeinschaft dazu vorgesehen\u201c ist und die Kunstregeln der \u00c4rzte, \u201evergleichbar\u201c beherrscht, ohne selber einer zu sein. Das wird man hinnehmbar finden mit Blick auf den Schnitt selbst. Dessen Ausf\u00fchrung ist vorrangig eine Frage der Technik, und die mag ein erfahrener j\u00fcdischer Beschneider (Mohel) genauso gut, ja besser beherrschen als ein vielleicht noch junger Arzt.<\/p>\n<p>Schon skeptischer fragt man sich nach den \u201evergleichbaren\u201c Bedingungen klinischer Sterilit\u00e4t im Wohnzimmer einer j\u00fcdischen oder muslimischen Familie. Doch auch das mag sich gerade noch voraussetzen lassen. Ratlos steht man aber vor Frage, wie ein Nichtarzt f\u00fcr die in der Entwurfsbegr\u00fcndung verlangte \u201eeffektive Schmerzbehandlung\u201c sorgen soll, wenn die Minimalbedingungen einer solchen Effizienz nur durch eine Bet\u00e4ubungsmethode gew\u00e4hrleistet werden k\u00f6nnen, die ein Nichtarzt weder anwenden kann noch darf.<\/p>\n<p>F\u00fcr die fr\u00fchkindliche Beschneidung braucht man, sagt der Entwurf, keinen Arzt. F\u00fcr die dabei gebotene Schmerzbehandlung auch nicht? Schweigen. Auskunft gibt uns aber die juristische Auslegungslehre: nein, auch daf\u00fcr nicht. Denn Absatz 2 erlaubt einfach die Vornahme der gesamten Prozedur \u201egem\u00e4\u00df Absatz 1\u201c auch durch einen Nichtarzt und unterscheidet dabei nicht zwischen Schnitt und Bet\u00e4ubung. Damit vertraut er beides den Nicht\u00e4rzten an. Freilich fordert Absatz 1, dass deren Bef\u00e4higung auch in puncto An\u00e4sthesie mit der eines Arztes \u201evergleichbar\u201c sei. Aber gibt es das \u00fcberhaupt? Nein, das gibt es nicht. Ein Nichtarzt kann und darf eine solche Bef\u00e4higung gar nicht erwerben. Den daf\u00fcr erforderlichen Umgang mit den Mitteln und Methoden an\u00e4sthetischer Eingriffe verbietet ihm bei Strafe das Arzneimittelgesetz.<\/p>\n<p>Hier \u00f6ffnet sich die erste finstere L\u00fccke im Kinderschutz des Entwurfs. Ganz gewiss war den Verfassern bewusst, dass an\u00e4sthetische Mittel von hinreichender Effizienz f\u00fcr gewichtige Eingriffe einem Nichtarzt nicht zug\u00e4nglich sind, von ihrer fachkundigen Anwendung ganz zu schweigen. Daraus d\u00fcrfte sich die beil\u00e4ufige Bemerkung in der Begr\u00fcndung des Entwurfs erkl\u00e4ren, \u201eVollnarkosen oder Lokalnarkosen durch injizierte An\u00e4sthetika\u201c seien \u201ebei der im Judentum am achten Tag nach der Geburt durchgef\u00fchrten Beschneidung nicht gebr\u00e4uchlich\u201c- doch w\u00fcrden \u201evielfach Salben aufgetragen und\/oder Z\u00e4pfchen verabreicht\u201c. Punkt. Weiter nichts.<\/p>\n<p>Kein Wort dazu, ob das Nichtgebr\u00e4uchliche auch entbehrlich, das vielfach Verabreichte ausreichend und somit f\u00fcr den Schutz der Kinder akzeptabel sei. Die Botschaft ist deutlich: Auch in Zukunft sollen die Bet\u00e4ubungsmethoden \u201eaufgetragene Salbe\u201c und \u201everabreichtes Z\u00e4pfchen\u201c ausreichen. Das neue Gesetz erhebt keinen Einwand. Die \u201evergleichbare\u201c \u00e4rztliche Kunst des Nichtarztes muss und darf sich bei der An\u00e4sthesie eben in den Grenzen halten, die ihm, dem Laien, von anderen Gesetzen gezogen werden. Was auch sonst?<\/p>\n<p>Das ist nun ein Punkt, an dem Kindersch\u00fctzer jeglicher Provenienz die Geduld mit einem allzu findigen Normgeber verlieren sollten. Die Salbe, mit deren Auftragen sich der Entwurf zufriedengibt (von dem substanzlosen Hinweis auf \u201eZ\u00e4pfchen\u201c nicht zu reden), ist ein lokalan\u00e4sthetisches Pr\u00e4parat mit den Wirkstoffen Lidocain und Prilocain. Es wird weltweit unter dem Akronym Emla (\u201ceutektische Mixtur lokaler An\u00e4sthetika\u201c) gehandelt und dient bei Bagatelleingriffen der Bet\u00e4ubung der Hautoberfl\u00e4che.<\/p>\n<h2>Eine wissenschaftliche Schim\u00e4re<\/h2>\n<p>Im Mai dieses Jahres erschien in der Zeitschrift \u201eAnaesthesia and Intensive Care\u201c die j\u00fcngste und bislang umfassendste wissenschaftliche Auswertung s\u00e4mtlicher Studien \u00fcber die Frage der hinreichenden Schmerzbek\u00e4mpfung bei Beschneidungen von S\u00e4uglingen und Kleinkindern. Emla, so schreiben die Autoren, zwei australische An\u00e4sthesisten, habe gewisse schmerzlindernde Effekte und sei besser als nichts. Effizienten lokalan\u00e4sthetischen Methoden, etwa einer Ringblockade der Nerven um den Genitalbereich, sei es aber \u201esubstantiell unterlegen\u201c. Der Bet\u00e4ubungseffekt von Emla bei fr\u00fchkindlichen Beschneidungen sei vielmehr hoffnungslos unzul\u00e4nglich. Bei einer Testreihe mit \u00e4lteren Knaben h\u00e4tten 25 Prozent der Teilnehmer sogar den weit geringeren Schmerz des blo\u00dfen L\u00f6sens der Vorhaut aus deren Verklebung mit der kindlichen Eichel trotz Emla-Bet\u00e4ubung nicht ertragen k\u00f6nnen. Dies best\u00e4tige die Bef\u00fcrchtung, dass Emla als Schmerzmittel bei fr\u00fchkindlichen Beschneidungen untauglich sei.<\/p>\n<p>Eine solche Bef\u00fcrchtung liegt den Verfassern des deutschen Gesetzentwurfs fern. Vielleicht kannten sie den australischen Forschungsbericht nicht. Das w\u00e4re bedauerlich genug. Aber auch keine der zahlreichen Einzelstudien, die zu dem gleichen Ergebnis gekommen sind? Die australische Metastudie war lange vor der Vorlage des Gesetzentwurfs in der Presse zitiert und in der Debatte des Deutschen Ethikrates \u00fcber die Beschneidung erw\u00e4hnt worden. Von dieser Kenntnisl\u00fccke abgesehen, zeigen sich die Verfasser \u00fcbrigens gut belesen, und zwar in einem f\u00fcr Gesetzentw\u00fcrfe verbl\u00fcffend breiten Spektrum von Textgattungen. Nelson Mandelas Memoiren, wonach in seiner Volksgruppe erst die Beschneidung den Mann mache, geh\u00f6ren ebenso dazu wie ein bayerischer Polizeibefehl von 1843, der einen widerspenstigen j\u00fcdischen Vater anwies, seinen Sohn beschneiden zu lassen. Mit Neigung und Nachdruck zitiert wird auch jenes j\u00fcngste Papier der \u201eAmerican Academy of Pediatrics\u201c (AAP) vom vergangenen September, das die gesundheitlichen Vorteile der Beschneidung f\u00fcr gewichtiger erkl\u00e4rt als deren Risiken &#8211; und das Dutzende kinder\u00e4rztlicher Verb\u00e4nde im Rest der westlichen Welt inzwischen als das gekennzeichnet haben, was es ist: ein parteiliches, selektiv zitierendes und ignorierendes, mit falschen Schl\u00fcssen irref\u00fchrendes, kurz, wissenschaftlich haltloses Dokument berufsst\u00e4ndischer Interessenpolitik.<\/p>\n<p>Anfang des kommenden Jahres wird die Fachwelt das in ebenjener Zeitschrift \u201ePediatrics\u201c lesen k\u00f6nnen, die zuvor dem Papier der AAP weltweite Resonanz verschafft hat. Der Gesetzgeber w\u00e4re gut beraten, die Ver\u00f6ffentlichung dieser Stellungnahme abzuwarten, bevor er ein Gesetz verabschiedet, dessen Begr\u00fcndung sich auf eine wissenschaftliche Schim\u00e4re st\u00fctzt.<\/p>\n<p>Das alles ist wenig erfreulich. Zum offenen \u00c4rgernis wird es, wenn man die Konsequenz des Gesetzgebungsprojektes bedenkt: den gesetzlichen Verzicht auf die Garantie einer hinreichenden Schmerzpr\u00e4vention bei Beschneidungen ausgerechnet der schmerzempfindlichsten Kinder, der Neugeborenen. Beil\u00e4ufig erw\u00e4hnt der Entwurf den Umstand, dass in Israel Beschneidungen an Kindern, die \u00e4lter als sechs Monate sind, nur unter Narkose durchgef\u00fchrt werden. Vollnarkosen bei Neugeborenen sind gef\u00e4hrlich und ohne medizinische Indikation unzul\u00e4ssig. Aber die naheliegende Frage, warum sie f\u00fcr Beschneidungen vorgeschrieben werden, sobald sie nur irgend m\u00f6glich und vertretbar sind, stellen sich die Verfasser des Entwurfs offenbar nicht.<\/p>\n<p>Man ahnt, warum. Die Antwort, weil es um eine Bagatelle gehe, f\u00fcr die bei Neugeborenen Salbe und Z\u00e4pfchen ausreichten, h\u00e4tte sich wohl von selbst verboten. Aber die Nonchalance der Vorlage im Umgang mit dem Schmerzempfinden Neugeborener eigentlich auch.<\/p>\n<h2>Keine gesicherten Erkenntnisse?<\/h2>\n<p>Ein negatives Lehrst\u00fcck par excellence ist die Art, wie der Entwurf das Thema der Risiken und m\u00f6glichen Folgen des Eingriffs behandelt. Der Leser wird auf wenig mehr als einer halben Seite von insgesamt 25 ins Bild gesetzt: dar\u00fcber, dass Komplikationen \u201esehr selten und meist unbedeutend\u201c seien und dass man sonst nichts wissen k\u00f6nne. Denn in diesen Fragen sei die Wissenschaft heillos zerstritten. Nicht weniger als viermal in sage und schreibe zehn Zeilen liest man, hier l\u00e4gen \u201eunterschiedliche Aussagen vor\u201c, divergierten \u201edie Meinungen auch in der Wissenschaft\u201c, gebe es \u201ekeine gesicherten Erkenntnisse\u201c und gingen \u201edie Ansichten von Fachleuten auseinander\u201c. Die Botschaft ist deutlich: Auf so schwankenden Boden k\u00f6nne man sich als Gesetzgeber nicht begeben. Hier m\u00fcsse man sich bescheiden und die ungel\u00f6sten Fragen auf sich beruhen lassen.<\/p>\n<p>Das ist ein grobes Missverst\u00e4ndnis der Aufgabe des Gesetzgebers. Das Parlament hat nicht wissenschaftliche Streitfragen zu entscheiden, sondern unerlaubte Risiken zu definieren und zu verbieten. Und daf\u00fcr bedarf er ganz gewiss keiner Beglaubigung durch eine Mehrheitsmeinung im Streit der Wissenschaften. Was er in F\u00e4llen wie hier, n\u00e4mlich bei medizinisch nicht veranlassten, irreversiblen K\u00f6rpereingriffen an Einwilligungsunf\u00e4higen, zur regulierenden Intervention braucht und was ihn dann freilich von Verfassungs wegen verpflichtet, ist nicht mehr als das: glaubhafte Indizien f\u00fcr eine nicht geradezu verschwindende Zahl hinreichend gewichtiger Schadensfolgen. Solche Folgen sind zu Zehntausenden dokumentiert. Man kann nur staunen \u00fcber das achselzuckende \u201eIgnoramus\u201c der Juristen aus dem Bundesjustizministerium &#8211; \u00fcber das anschlie\u00dfende Fallenlassen des Themas erst recht.<\/p>\n<p>Inzwischen bestens im Bild \u00fcber Nelson Mandelas Beschneidungsstatus und \u00fcber den bayerischen Amtmann von 1843, der bei j\u00fcdischen Beschneidungen selber resolut nach dem Rechten sah, erf\u00e4hrt der Leser freilich kein Sterbensw\u00f6rtchen von dem halben Dutzend Todesf\u00e4llen infolge von Komplikationen w\u00e4hrend oder nach einer Beschneidung, die allein in den vergangenen Jahren in England, Amerika, Kanada, Israel und Norwegen durch die Medien gingen, der letzte vor sechs Monaten in Oslo. Der Leser erf\u00e4hrt auch nichts \u00fcber eine gro\u00dfe amerikanische Studie aus dem Jahr 2010, die unter knapp 9000 kinderurologischen Operationen 4,7 Prozent, also mehr als 400 F\u00e4lle, identifizierte, die infolge von Komplikationen notwendig wurden.<\/p>\n<p>Nichts auch \u00fcber zwei ausgedehnte Studien aus Korea und den Vereinigten Staaten \u00fcber m\u00f6gliche psychosexuelle Folgen der Entfernung der Vorhaut. Die Teilnehmer hatten vor und nach ihrer Beschneidung sexuelle Erfahrungen. Jeweils ann\u00e4hernd 40 Prozent bekundeten nun ihre \u201eUnzufriedenheit\u201c mit dem neuen Zustand. Nichts auch \u00fcber Dutzende weiterer Studien \u00fcber Dutzende weiterer Risiken. Denn zu jeder Studie, die einen bestimmten Schadentypus dokumentiert, findet sich eine andere, deren Verfasser zu dem Ergebnis kommen, just dieser Schaden sei nicht oder doch viel seltener aufgetreten. Und das, so suggeriert es der Entwurf, lasse dem Gesetzgeber eben keine M\u00f6glichkeit, bei seiner Entscheidung von diesem oder jenem Ergebnis auszugehen.<\/p>\n<p>Das ist falsch. Selbstverst\u00e4ndlich muss f\u00fcr das Verdikt, fr\u00fchkindliche Beschneidungen seien unerlaubt, nicht ihr (zus\u00e4tzliches!) Sch\u00e4digungspotential dargelegt werden. Vielmehr muss umgekehrt dessen Fehlen nachgewiesen werden, wenn sie erlaubt sein sollen. Das im Entwurf betonte \u201eAuseinandergehen\u201c der wissenschaftlichen Ansichten verurteilt jeden Versuch eines solchen Nachweises zum Scheitern.<\/p>\n<p>Diese Einsicht liegt so offen auf der Hand, dass man sich fragt, von welcher Absicht sie wohl verstellt worden sein k\u00f6nnte. Gewiss konnte niemand die Verfasser um eine Aufgabe beneiden, die nicht befriedigend zu l\u00f6sen war: Sie mussten ein Gesetz vorlegen zur allgemeinen Erlaubnis eines Eingriffs, der ohne seinen speziellen religi\u00f6sen Hintergrund auf keinen Fall erlaubt w\u00fcrde. Trotzdem h\u00e4tte man sich eine Vorlage gew\u00fcnscht, deren Begr\u00fcndung ein wenig ehrlicher und mutiger mit der Schwierigkeit ihres Gegenstands umgegangen w\u00e4re, anstatt ihn zu bagatellisieren, um seine wirkliche Dimension im gesetzgeberischen Stillschweigen verschwinden zu lassen.<\/p>\n<h2>Gegen das Votum des Ethikrats<\/h2>\n<p>Die n\u00e4chste dunkle L\u00fccke im Kinderschutz des Entwurfs ist dessen Verzicht auf ein \u201enat\u00fcrliches Vetorecht\u201c des Kindes. Auch hier suggeriert die Begr\u00fcndung das genaue Gegenteil. Der Ethikrat hatte am 23. August die Anerkennung eines \u201eentwicklungsabh\u00e4ngigen Vetorechts des betroffenen Jungen\u201c gefordert. Gemeint ist damit selbstverst\u00e4ndlich nicht nur der verbale Widerspruch. Jede deutliche, auch nur kreat\u00fcrliche Abwehrreaktion reicht aus, das Zittern und Weinen des achtj\u00e4hrigen Kindes wie das Losbr\u00fcllen des acht Tage alten Babys.<\/p>\n<p>Die ethische Idee des Postulats liegt auf der Hand. Jede Beschneidung verletzt den kindlichen K\u00f6rper mit einem gewaltsamen Akt. Dieser Verletzung soll nicht ein zweiter Gewaltakt zur Beugung des kindlichen Willens hinzugef\u00fcgt werden. Die Verfasser des Entwurfs zitieren die Forderung des Ethikrats nach einem entwicklungsunabh\u00e4ngigen Vetorecht im Tonfall der Zustimmung und erl\u00e4utern ihre eigene Regelung dann so: Der \u201eernsthaft und unmissverst\u00e4ndlich zum Ausdruck gebrachte\u201c Kindeswille sei \u201enicht irrelevant\u201c. Vielmehr seien die Eltern \u201ein einer solchen Situation gehalten, sich mit dem entgegenstehenden Kindeswillen ausein-anderzusetzen\u201c.<\/p>\n<p>Gesetzlicher Ankn\u00fcpfungspunkt dieser elterlichen Pflicht ist der zweite Satz im Absatz 1 des vorgeschlagenen neuen Paragraphen. Er versagt den Eltern das Recht, in die Beschneidung ihres Sohnes einzuwilligen, wenn diese, wiewohl grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig, ausnahmsweise das Kindeswohl gef\u00e4hrde. Ob das bei einem strampelnden oder schreienden Kind der Fall sei, m\u00fcssten die Eltern kl\u00e4ren, indem sie sich damit \u201eauseinandersetzten\u201c. Nicht etwa, indem sie den entgegenstehenden Kindeswillen anerkennen und auf den Eingriff verzichten &#8211; genau das hatte der Ethikrat gemeint.<\/p>\n<p>\u201cAuseinandergesetzt\u201c haben die Eltern sich mit der Frage, ob sie ihren Sohn unter Ber\u00fccksichtigung seines Wohls beschneiden lassen wollen, schon vor ihrem Entschluss dazu. Dass Beschneidungen ihrem Neugeborenen weh tun, wissen alle j\u00fcdischen Eltern- und alle muslimischen wissen, der Vater vermutlich aus eigener Erinnerung, dass ein sieben oder acht Jahre altes Kind auch im festlichsten Rahmen vor dem Eingriff \u00e4ngstlich wird und ihm lieber entk\u00e4me. Warum sollte die noch so nachdr\u00fcckliche Best\u00e4tigung des ohnehin Gewussten durch das widerstrebende Kind die Eltern in einer neuen \u201eAuseinandersetzung\u201c zu einer anderen Auffassung bringen als ihre vorherige \u00dcberlegung?<\/p>\n<p>Der Gesetzentwurf verschiebt das \u201eVetorecht\u201c des Kindes, gedacht als Recht gegen die Eltern, einfach in deren Verf\u00fcgungsmacht. Haben sie sich mit der Abwehr des Kindes auseinandergesetzt, so haben sie ihre Pflicht erf\u00fcllt. Entscheiden m\u00f6gen sie nun, wie sie wollen. Mit irgendeiner Abwehrreaktion d\u00fcrften sie schon vorher gerechnet haben. Also werden sie regelm\u00e4\u00dfig an ihrer Entscheidung festhalten: pro Beschneidung. Da diese selbst, so hei\u00dft es in dem Entwurf, keine Gef\u00e4hrdung des Kindeswohls sei und da der Widerstand des Kindes nun sozusagen den geb\u00fchrenden Bescheid erhalten hat, kann alles wie geplant vonstattengehen. Das ist nichts anderes als die Umkehrung eines Normprogramms in sein Gegenteil &#8211; und als legislatives Zeugnis juristischer Rabulistik eine Sehensw\u00fcrdigkeit.<\/p>\n<p>Noch etwas sagt Absatz 1 Satz 2 des neuen Paragraphen. Eine wirksame Einwilligung der Eltern soll auch dann ausgeschlossen sein, wenn die Beschneidung ausnahmsweise doch das Kindeswohl gef\u00e4hrden k\u00f6nnte, und zwar \u201eunter Ber\u00fccksichtigung ihres Zwecks\u201c. Worauf das zielt, stellt die Begr\u00fcndung klar: auf missbilligenswerte Motive der Eltern, auf Beschneidungen etwa \u201eaus rein \u00e4sthetischen Gr\u00fcnden oder mit dem Ziel, die Masturbation zu erschweren\u201c. Der Gedanke ist sachlich verfehlt, die mit ihm verbundene Insinuation, man k\u00f6nne sch\u00e4big motivierte Beschneidungsw\u00fcnsche als kindeswohlwidrig aussondern, irref\u00fchrend.<\/p>\n<h2>Die Motive der Eltern<\/h2>\n<p>Legitimiert werden muss die Beschneidung, weil und sofern sie verletzt, also ausschlie\u00dflich gegen\u00fcber dem Kind. Es liegt auf der Hand, dass das Ma\u00df der Verletzung und somit das Ma\u00df der Legitimationsbed\u00fcrftigkeit allein von den objektiven Eigenschaften des Eingriffs abh\u00e4ngt: Tiefe, Schmerzhaftigkeit, Dauer, Risikotr\u00e4chtigkeit &#8211; kurz, vom Gesamtgewicht der mit ihm verbundenen Belastungen f\u00fcr das Kind. Sie werden von wechselnden elterlichen Motiven nicht einmal erreicht, geschweige denn modifiziert. Daran zeigt sich, dass der Eingriff als solcher, erkl\u00e4rt man ihn f\u00fcr erlaubt, vom Recht akzeptiert und als nicht-kindeswohlgef\u00e4hrdend beurteilt wird.<\/p>\n<p>Denn w\u00e4re er dies, dann verm\u00f6chten auch die wohlwollendsten Motive der Eltern an seiner Unerlaubtheit nichts zu \u00e4ndern. Man nehme die p\u00e4dagogischen Pr\u00fcgel des Pastors in Michael Hanekes Film \u201eDas wei\u00dfe Band\u201c: Sie w\u00fcrden heute auch durch die fraglos guten Begleitw\u00fcnsche des frommen Vaters f\u00fcr seine geschlagenen Kinder nicht um einen Deut zul\u00e4ssiger, sondern blieben verboten und strafbar.<\/p>\n<p>Das gilt nat\u00fcrlich auch umgekehrt. So wenig gute Motive etwas objektiv Kindeswohlgef\u00e4hrdendes zul\u00e4ssig machen, so wenig machen verwerfliche etwas objektiv Kindeswohlgem\u00e4\u00dfes unzul\u00e4ssig. Die Mutter, die ihren Sechsj\u00e4hrigen zweimal in der Woche gegen seinen Protest zum Klavierlehrer schickt, gef\u00e4hrdet das Kindeswohl auch dann nicht, wenn sie dies al-lein deshalb tut, weil sie damit ein paar Stunden zum Ausleben ihres ehebrecherischen Verh\u00e4ltnisses gewinnt. Der Vater, der den gehassten Stiefsohn zur dringend erforderlichen Zahnbehandlung bringt, verletzt dessen Wohl auch dann nicht, wenn er dies nur tut, um dabeisitzen und sich an Angst und Schmerzen des Kindes delektieren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Sch\u00e4bige Motive betreffen die Moralit\u00e4t der elterlichen Akteure. Die Frage der rechtlichen Zul\u00e4ssigkeit eines Eingriffs am kindlichen K\u00f6rper ber\u00fchren sie nicht einmal. Kollidiert die Beschneidung als solche nicht mit dem Kindeswohl, dann auch nicht, wenn die Einwilligung dazu allein einer \u00e4sthetischen oder sexualp\u00e4dagogischen Marotte der Eltern entstammt.<\/p>\n<p>Dass die Verfasser des Gesetzentwurfs dies anders sehen und anders regeln zu k\u00f6nnen glauben, ist befremdlich. Man mag sich damit tr\u00f6sten, dass sie\u2019s ohnehin nur (oder vielleicht sogar selber nicht) glauben. Dabei muss man gar nicht auf die Wirrnis Dutzender Motivkombinationen hinweisen, in denen sich erlaubnis- und verbotsbegr\u00fcndende Ziele wechselseitig paralysieren m\u00fcssten. Was, wenn der Vater aus religi\u00f6sen, die Mutter aus \u00e4sthetischen Motiven oder der Vater aus Masturbationserschwerungs-, die Mutter aus kulturellen Gr\u00fcnden beschneiden lassen will? Oder beide aus beiden Gr\u00fcnden, wie nicht selten in den Vereinigten Staaten? Oder wenn das sch\u00e4bige Motiv deckungsgleich ist mit einem anerkannten? Die christlich-fundamentalistische \u00dcberzeugung, Masturbation sei S\u00fcnde und ihre Erschwernis durch Beschneidung daher ein gottgef\u00e4lliges Werk, mag so abwegig sein, wie man will. Sie ist aber genauso religi\u00f6ser Natur und damit rechtlich sakrosankt wie die \u00dcberzeugung, Gott habe Abraham w\u00f6rtlich den in Genesis 17 enthaltenen Auftrag diktiert, alle Knaben am achten Tag nach der Geburt beschneiden zu lassen.<\/p>\n<p>Als Programm zur L\u00f6sung eines angezielten, wenngleich nur vermeintlichen Problems ist das alles aussichtslos. Und g\u00e4be es das Problem wirklich, so w\u00e4re es ein offener Freibrief f\u00fcr richterliche Beliebigkeit, also das genaue Gegenteil der \u201eRechtssicherheit\u201c, die der Entwurf schaffen soll. Man fragt sich daher, ob die Verfasser selber glauben, was sie geschrieben haben. Oder ob sie sich vielleicht heimlich mit der pragmatischen Erw\u00e4gung beruhigt haben, dass es in Fragen des passenden oder unpassenden elterlichen Motivs ohnehin nie zum Schwur kommen werde. Jedes Elternpaar, das noch die allerfinstersten Motive hegt, braucht auf entsprechende Nachfragen buchst\u00e4blich nichts anderes zu antworten als \u201ekulturell\u201c oder \u201emedizinisch-pr\u00e4ventiv\u201c oder \u201ehygienisch\u201c. Keine dieser Antworten ist \u00fcberpr\u00fcfbar, keine korrigierbar, jede reicht aus.<\/p>\n<p>Der Entwurf tut sich viel darauf zugute, ein religi\u00f6ses Sonderrecht zu vermeiden- deshalb differenziere die Regelung \u201enicht nach der Motivation der Eltern\u201c, wiewohl sie inkonsistent genug ist, das Herausfiltern unzul\u00e4ssiger Motive trotzdem zu postulieren. Gibt man aber die innere Deckung des elterlichen Beschlusses ausdr\u00fccklich frei, dann dr\u00fccke man sich nicht vor dem Eingest\u00e4ndnis der Folge: Beschneidungen werden k\u00fcnftig aus jederlei Motiv der Eltern zul\u00e4ssig und (wenn man das nicht glauben mag) jedenfalls vollkommen problemlos m\u00f6glich sein. Der fundamentalistische Vater, der seinen Achtj\u00e4hrigen beim Onanieren erwischt und ihm zur Abgew\u00f6hnung eine heftige Ohrfeige gibt, macht sich strafbar. Beschlie\u00dft er stattdessen, ihn zu demselben Zweck und unter der (wahren!) Angabe \u201ereligi\u00f6se Gr\u00fcnde\u201c beschneiden lassen, ebnet ihm das neue Gesetz den Weg.<\/p>\n<h2>Minima der Moral und des Rechts<\/h2>\n<p>Die Liste der M\u00e4ngel ist irritierend, sie ist l\u00e4nger als das vorgeschlagene Gesetz, auf das sie sich bezieht, und bei weitem nicht vollst\u00e4ndig. Einige dieser M\u00e4ngel d\u00fcrften im gel\u00e4ufigen Gang der politischen Dinge nicht mehr behebbar sein. Aber die wichtigsten davon sind es: die klaffenden L\u00fccken im Schutz f\u00fcr die betroffenen Kinder. Erforderlich w\u00e4ren deutlich strengere und detailliertere Gesetzesvorgaben \u00fcber die Probleme der Schmerzvermeidung, des kindlichen Vetos und der gebotenen Aufkl\u00e4rung der Eltern auch \u00fcber fernliegende Gefahren wie den Tod des Kindes. Zudem w\u00e4re eine Meldepflicht hinsichtlich aller gravierenden Folgekomplikationen anzuordnen. Und manches andere.<\/p>\n<p>Dass man eine so spezifizierte Regelung nicht ins B\u00fcrgerliche Gesetzbuch schreiben wollte, ist einleuchtend. Das \u00e4ndert aber nichts daran, dass es ohne sie nicht geht. Der Gesetzgeber k\u00f6nnte daher dem neuen Paragraphen einen dritten Absatz anf\u00fcgen, der die Bundesregierung erm\u00e4chtigt und verpflichtet, in einer Ausf\u00fchrungsverordnung zu Paragraph 1631 d des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs f\u00fcr fr\u00fchkindliche Beschneidungen die erw\u00e4hnten Minima der Moral und des Rechts vorzuschreiben. Es w\u00e4re nicht mehr als der Schutz eines Restes kindlicher Rechte in einem kaum akzeptablen Vorgang auf einem eben noch akzeptablen Niveau. Die Verfasser des Entwurfs haben die beiden gro\u00dfen Religionsgemeinschaften von s\u00e4mtlichen Zumutungen entlastet, die sich neben dem ohnehin fraglosen Schnitt den betroffenen Kindern zus\u00e4tzlich aufb\u00fcrden lie\u00dfen. Wenigstens diese Relation einer schmerzhaften Unfairness sollte der Gesetzgeber umkehren.<\/p>\n<div class=\"source\">Quelle: <a href=\"http:\/\/www.faz.net\/aktuell\/politik\/die-gegenwart\/beschneidung-minima-moralia-11971687.html\">http:\/\/www.faz.net\/aktuell\/politik\/die-gegenwart\/beschneidung-minima-moralia-11971687.html<\/a><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dass der Gesetzgeber die Beschneidung unm\u00fcndiger Jungen straffrei stellen m\u00f6chte, ist l\u00e4ngst beschlossen. 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