{"id":18095,"date":"2013-09-10T12:31:24","date_gmt":"2013-09-10T12:31:24","guid":{"rendered":"http:\/\/de.newseurope.info\/?p=18095"},"modified":"2013-09-10T12:31:24","modified_gmt":"2013-09-10T12:31:24","slug":"eingreifen-erlaubt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/de.newseurope.info\/?p=18095","title":{"rendered":"Eingreifen erlaubt"},"content":{"rendered":"<p>Der Schutz elementarer Menschenrechte ist l\u00e4ngst neben das Gewaltverbot getreten &#8211; und ein Angriff auf Syrien zum Schutz der Opfer daher zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p class=\"First\">Glaubt man den meisten \u00c4u\u00dferungen deutscher V\u00f6lkerrechtslehrer zu einem Milit\u00e4rschlag gegen Syrien, k\u00f6nnten sich die Gewalthaber in Damaskus und anderswo in der Welt bei ihrem Treiben im Schutz des v\u00f6lkerrechtlichen Gewaltverbots w\u00e4hnen: Dann w\u00e4re der Schutz der territorialen Souver\u00e4nit\u00e4t nach der UN-Charta vor dem gewaltsamen Vorgehen anderer Staaten (Artikel 2 Nr. 4) absolut, solange der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nicht zu einem milit\u00e4rischen Eingreifen erm\u00e4chtigt. Ein Veto Russlands oder der Volksrepublik China im Sicherheitsrat w\u00fcrde einen un\u00fcbersteigbaren Schutzzaun um massive Angriffe auf die Zivilbev\u00f6lkerung, V\u00f6lkermord oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen errichten.<\/p>\n<p>Allerdings haben neuere Entwicklungen daf\u00fcr gesorgt, dass sich im V\u00f6lkerrecht andere Grunds\u00e4tze Bahn brechen, die den Schutz einer geschundenen Bev\u00f6lkerung nicht mehr allein dem Sicherheitsrat \u00fcberlassen. Ebendiese Grunds\u00e4tze stehen hinter der v\u00f6lkerrechtlichen Diskussion um die humanit\u00e4re Intervention als ungeschriebener Rechtfertigungsgrund f\u00fcr milit\u00e4rische Eins\u00e4tze au\u00dferhalb eines Sicherheitsratsmandats.<\/p>\n<h2>Menschenrechte Fundament der internationalen Ordnung.<\/h2>\n<p>Der Schutz elementarer Menschenrechte vor systematischer Verfolgung ist als Grundwert in der V\u00f6lkerrechtsordnung l\u00e4ngst neben das Gewaltverbot getreten. Die Menschenrechte bilden nicht nur ein Leitthema der UN-Charta. In ihrem Kern geh\u00f6ren die Menschenrechte ebenso wie der Schutz der Zivilbev\u00f6lkerung in bewaffneten Konflikten zum zwingenden V\u00f6lkerrecht und damit zum Fundament der gesamten internationalen Ordnung.<\/p>\n<p>Die innere Konsistenz dieser Ordnung verlangt eine Relativierung des Gewaltverbotes, sei es durch Beschr\u00e4nkung der territorialen Souver\u00e4nit\u00e4t, eine Ausweitung des kollektiven Selbstverteidigungsrechts zugunsten geschundener Bev\u00f6lkerungsteile oder eine offene Abw\u00e4gung. Eine breite Str\u00f6mung der V\u00f6lkerrechtslehre, aber auch eine Reihe westlicher und anderer Regierungen hat schon vor der humanit\u00e4ren Intervention im Kosovo-Konflikt bei V\u00f6lkermord und \u00e4hnlich schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen einseitige Schutzgew\u00e4hrung durch milit\u00e4rische Gewalt als gerechtfertigt angesehen.<\/p>\n<h2>Beispiel Kosovo<\/h2>\n<p>Die etwa zwanzig Nato-Staaten, die sich im Fr\u00fchjahr 1999 am milit\u00e4rischen Schutz der albanischen Minderheit gegen serbischen Terror beteiligt haben, stehen seit jeher der v\u00f6lkerrechtlichen Wertordnung als Handlungsmaxime n\u00e4her als die meisten Regierungen, welche die Intervention aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden kategorisch ablehnen &#8211; oft genug aus Angst um den Bestand der eigenen Gewaltherrschaft. Auch wenn die damalige rot-gr\u00fcne Bundesregierung keinen \u201ePr\u00e4zedenzfall\u201c schaffen wollte, hat sie genau dies mit ihren Partnern getan. Inzwischen behauptet kaum noch jemand ernsthaft, die damalige Bundesregierung habe einen \u201eAngriffskrieg\u201c (der nach Artikel 26 des Grundgesetzes verboten ist) unternommen. Selbstverst\u00e4ndlich sind Besorgnisse um einen Missbrauch der humanit\u00e4ren Intervention als Eingriffstitel ernst zu nehmen- sie stehen auch hinter einer immer wieder zitierten Erkl\u00e4rung der zahlreichen \u201eblockfreien\u201c Staaten. Aber das Verst\u00e4ndnis der v\u00f6lkerrechtlichen Wertordnung darf nicht vom m\u00f6glichen Missbrauch her gedacht werden.<\/p>\n<p>Auf einer anderen, politischen Ebene liegen bei jeder milit\u00e4rischen Intervention die Folgenabsch\u00e4tzung und die Frage nach tauglichen \u201ePartnern\u201c der handlungswilligen Staaten. Im Lichte der bisherigen Erfahrungen &#8211; vom Kosovo \u00fcber Libyen bis jetzt zu Syrien &#8211; liefert eine parlamentarische Zustimmung heilsame Erkl\u00e4rungszw\u00e4nge.<\/p>\n<p>Trotz aller Kontroverse bietet die V\u00f6lkerrechtsordnung f\u00fcr eine Rechtfertigung der humanit\u00e4ren Intervention als \u201eultima ratio\u201c eine tragf\u00e4hige Basis. Damit ist auch keine beliebige Rechtfertigung einseitiger Gewaltma\u00dfnahmen verbunden. Denn stets bleibt die vorrangige Zust\u00e4ndigkeit des Sicherheitsrates als Garant des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu respektieren. Erst wenn dieses Weltdirektorium wegen einer Blockade einzelner Vetom\u00e4chte trotz einer klar nachgewiesenen Bedrohungslage versagt, kommt eine einseitige humanit\u00e4re Intervention in Betracht. Nicht jeder V\u00f6lkerrechtsversto\u00df, sondern nur Genozid, systematische Verbrechen gegen die Menschlichkeit und elementare Missachtungen des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts in inneren Konflikten (wie in Syrien) rechtfertigen eine Durchbrechung des Gewaltverbotes. In diesen Voraussetzungen ber\u00fchrt sich die humanit\u00e4re Intervention mit dem modernen Konzept der Schutzverantwortung (responsibility to protect). Liegen die Voraussetzungen der humanit\u00e4ren Intervention vor, k\u00f6nnen die handlungswilligen Staaten (anders als sonst in B\u00fcrgerkriegen) auch Aufst\u00e4ndische mit Waffen versorgen.<\/p>\n<h2>Milit\u00e4rschl\u00e4ge m\u00fcssen Schutz der Verfolgten dienen<\/h2>\n<p>Ein Regimewechsel ist kein legitimes Ziel einer humanit\u00e4ren Intervention (wenn auch oft genug deren Folge). Bei der humanit\u00e4ren Intervention geht es auch nicht um Vergeltung oder Bestrafung, auch nicht um \u201eGerechtigkeit\u201c, sondern nur um Schutz. Das droht eine unbedachte Sanktionsrhetorik zu verdunkeln. \u201eChirurgische\u201c Milit\u00e4rschl\u00e4ge m\u00fcssen wirklich dem Schutz der Verfolgten dienen, und sei es auch durch Abschreckung.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Rechtfertigung einer humanit\u00e4ren Intervention ist es unerheblich, ob ein Regime die Vernichtung der eigenen Bev\u00f6lkerung auch noch mit ge\u00e4chteten Waffen verfolgt. Aber der Einsatz von Giftgas hat eine eigene Qualit\u00e4t. Er ist nicht nur in v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4gen, sondern auch nach Gewohnheitsrecht verboten. Im syrischen B\u00fcrgerkrieg bildet der Einsatz von Giftgas durch die Regierung einen zielgerichteten Angriff gegen die eigene Zivilbev\u00f6lkerung und zugleich ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit.<\/p>\n<p>Auf einer anderen Ebene liegt die aktuelle, h\u00f6chst problematische Bem\u00fchung des Rechts auf Selbstverteidigung gegen Terrorangriffe mit chemischen Waffen. Selbstverteidigung kann pr\u00e4ventive Ma\u00dfnahmen allenfalls decken, wenn der Zerfall staatlicher Gewalt den Zugriff von angriffsbereiten Terrororganisationen auf Massenvernichtungspotentiale und eine sofortige Dislozierung unmittelbar bef\u00fcrchten l\u00e4sst. Erst dann schlie\u00dft sich wohl auch das Zeitfenster f\u00fcr eine effektive Abwehr im Vorfeld von Anschl\u00e4gen. Wie weit Selbstverteidigung milit\u00e4rische Abwehr im Vorfeld eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs rechtfertigt, ist au\u00dferordentlich umstritten. Jedenfalls bei Terrorattacken d\u00fcrften hier die Rechtspositionen aller gro\u00dfen M\u00e4chte nahe beieinanderliegen.<\/p>\n<h2>\u201eIm Zweifel f\u00fcr den Frieden\u201c?<\/h2>\n<p>Noch ist in Deutschland der Chor derjenigen Rechtslehrer stark, die das Gewaltverbot als den alleintragenden Schlussstein in der Architektur der V\u00f6lkerrechtsordnung sehen. Hier wirkt &#8211; einseitig, aber durchaus verst\u00e4ndlich &#8211; die Last der Geschichte in souver\u00e4nit\u00e4tsschonender Zur\u00fcckhaltung gegen\u00fcber milit\u00e4rischen Optionen nach: Die \u00e4u\u00dfere Befriedetheit der Staatenwelt steht dabei \u00fcber dem inneren Frieden.<\/p>\n<p>Die Pr\u00e4mie auf den Machtbesitz (\u201cim Zweifel f\u00fcr den Frieden\u201c) bedeutet dann eben auch die Schutzlosigkeit der Opfer. Hinzu kommt das wissenschaftliche und politische Biotop einer gewissen Beh\u00fctetheit als Hintergrund der Argumentation. In Washington, London oder Paris sch\u00e4rfen Eigenverantwortlichkeiten, selbst diagnostizierte Risiken und eigene Reaktionsm\u00f6glichkeiten das Sensorium f\u00fcr rechtliche Komplexit\u00e4t. Aber auch im \u00fcbrigen Europa geht die behagliche Behaustheit in einfachen Gewissheiten ihrem Ende zu. Dies gilt nicht nur f\u00fcr die Politik, sondern auch f\u00fcr die sie begleitende V\u00f6lkerrechtslehre (die nat\u00fcrlich auch in anderen L\u00e4ndern ein Haus mit mancherlei Wohnungen ist.<\/p>\n<p>Immerhin spricht auch die vom absoluten Gewaltverbot geleitete Doktrin seufzend vom \u201eDilemma zwischen Recht und Moral\u201c. Eine Handlungsanleitung liefert dieser juristische Offenbarungseid nicht. Es ist f\u00fcr die Handelnden unter Einschluss der Soldaten wenig hilfreich, wenn man ihr Tun als v\u00f6lkerrechtswidrig, aber \u201emoralisch\u201c oder \u201elegitim\u201c einstuft. Wenn es \u00fcberhaupt eine internationale \u201eMoral\u201c gibt, muss sie sich mit den Grundwerten der V\u00f6lkerrechtsordnung decken. Auch beim Schutz dieser Grundwerte k\u00f6nnen Recht und Moral keine getrennten Wege gehen.<\/p>\n<p><em>Professor Dr. Matthias Herdegen ist Direktor des Instituts f\u00fcr V\u00f6lkerrecht der Universit\u00e4t Bonn.<\/em><\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n<div class=\"source\">Quelle: <a href=\"http:\/\/www.faz.net\/aktuell\/politik\/staat-und-recht\/syrien-konflikt-eingreifen-erlaubt-12561220.html\">http:\/\/www.faz.net\/aktuell\/politik\/staat-und-recht\/syrien-konflikt-eingreifen-erlaubt-12561220.html<\/a><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Schutz elementarer Menschenrechte ist l\u00e4ngst neben das Gewaltverbot getreten &#8211; und ein Angriff auf Syrien zum Schutz der Opfer daher zul\u00e4ssig.<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":50086,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[21,36],"tags":[293,321,662,634,663,256,536,664],"class_list":["post-18095","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-politik","category-staat-und-recht","tag-bundesregierung","tag-china","tag-damaskus","tag-kosovo","tag-militarschlag","tag-russland","tag-un","tag-verbrechen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/de.newseurope.info\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/18095","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/de.newseurope.info\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/de.newseurope.info\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/de.newseurope.info\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/de.newseurope.info\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=18095"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/de.newseurope.info\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/18095\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/de.newseurope.info\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/50086"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/de.newseurope.info\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=18095"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/de.newseurope.info\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=18095"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/de.newseurope.info\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=18095"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}