
Der Bau eines Hauses, das zur Vermietung bestimmt ist, kostet Zeit und Geld. Neben den Kosten für den eigentlichen Hausbau machen sich auch Kosten für Erschließungsmaßnahmen des Grundstücks bemerkbar. Darunter fallen etwa Kosten für den Anschluss des Grundstücks an die Versorgungsnetze (Elektrizität oder Gas), an die öffentliche Wasserversorgung und an die Kanalisation.
Für Vermieter ist wichtig, ob und wie die Kosten in der Steuererklärung im Rahmen der Vermietungseinkünfte steuermindernd geltend gemacht werden können.
Dafür ist entscheidend, ob die Kosten für Erschließungsmaßnahmen Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand sind. Denn ein steuerlicher Sofortabzug der Kosten ist nur möglich, wenn diese als Erhaltungsaufwand zu den Werbungskosten zählen. Sind Erschließungskosten hingegen den Herstellungskosten des Gebäudes zuzuordnen, wirken sich diese nur verteilt über die Jahre als Abschreibung des Gebäudes steuermindernd aus.
Erstmalige Erschließung nicht abziehbar
Zählen die Kosten aber zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens, entfällt ein Abzug. Die Kosten können weder sofort als Werbungskosten noch gestreckt über die Abschreibung geltend gemacht werden. Das gilt etwa für Kosten für eine erstmalige Erschließungsmaßnahme. Da der erstmalige Anschluss an öffentliche Einrichtungen die Nutzbarkeit des Grundstücks und damit dessen Wert erhöht, sind diese Kosten regelmäßig Anschaffungskosten.
