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Keine zu lange Unterbrechung
Um etwa den Angeklagten Bruno D. so gut wie möglich zu schützen, soll die Verhandlung im Hamburger SS-Prozess an diesem Freitag nur etwa zehn Minuten dauern, teilte das OLG mit. Es soll auch nur in den Gerichtssaal gelassen werden, wer wirklich dabei sein muss. Die angesetzte Befragung eines Historikers wurde verschoben, auch die akkreditierten Pressevertreter sind diesmal nicht zugelassen. Der Termin sei für den Fortgang des Verfahrens jedoch unverzichtbar, so ein Sprecher des Gerichts. Die Höchstfrist für Unterbrechungen der Hauptverhandlung würde ansonsten überschritten.
Ein Strafprozess darf grundsätzlich nicht länger als drei Wochen unterbrochen werden, ansonsten muss er von vorne beginnen. Alle Zeugen würden dann noch einmal vernommen, Sachverständige abermals gehört- die gesamte Beweisaufnahme müsste wiederholt werden. Wenn es schon mindestens zehn Verhandlungstage gab, kann das Verfahren für einen Monat unterbrochen werden. Ist eine Richterin krank oder im Mutterschutz, gibt es weitere Ausnahmen- maximal kann die Verhandlung dann für drei Monate und zehn Tage unterbrochen werden.
Die Gerichte entscheiden selbst
Geht es nach Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD), soll das künftig auch für Strafverfahren gelten, die „aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können“, wie es in einer Mitteilung des Ministeriums heißt. Mit der Neuregelung verhindere man das „Platzen von Strafprozessen“ aufgrund der Corona-Pandemie. Die rechtspolitischen Sprecher von Union und SPD, Jan-Marco Luczak und Johannes Fechner, haben sich dafür ausgesprochen, die Änderung schon kommende Woche zu beschließen. Auch der Bundesgeschäftsführer des Deutschen Richterbunds, Sven Rebehn, begrüßt das Vorhaben. Der Deutsche Anwaltverein warnt dagegen vor übereilten Reformen. „Krisen definieren nicht das Recht“, hieß es am Donnerstag in einer Stellungnahme von Stefan Conen und Ali Norouzi, beide Mitglieder des Strafrechtsausschusses. Es müsse unbedingt gewährleistet sein, dass die Sonderregelung auf die aktuelle Pandemie beschränkt bleibe.

