Protest gegen Dügida ist für den Düsseldorfer Oberbürgermeister offenbar wichtiger als Rechtstreue. Er löschte die städtische Beleuchtung zum Zeitpunkt der Demonstration. Mit Rechtsfolgen.
Offenbar fällt es auch hohen Beamten und Richtern schwer, in diesen bewegten Zeiten kühlen Kopf zu bewahren. Da wollte der Düsseldorfer Oberbürgermeister Thomas Geisel (SPD) sich dem Protest gegen den Pegida-Nachahmer Dügida anschließen. Auf der offiziellen Homepage der Stadt rief er zur Teilnahme an der Gegendemonstration auf und kündigte an, dass er die Lichter der städtischen Gebäude am Montag um 18.25 Uhr demonstrativ löschen wolle. Dagegen hatte die Anmelderin der Dügida-Demo am Freitagnachmittag einen Eilantrag beim Düsseldorfer Verwaltungsgericht eingereicht.
Die Richter kamen noch am Abend desselben Tages zu dem Ergebnis: Oberbürgermeister Geisel darf sich dem Protest nicht anschließen. Er muss die Erklärung „Lichter aus! Düsseldorf setzt Zeichen gegen Intoleranz“ von der Homepage der Stadt entfernen. Ferner wurde ihm aufgegeben, die Beleuchtung nicht abschalten zu lassen.
Denn als Hoheitsträger habe der Oberbürgermeister kein Grundrecht auf Meinungsfreiheit. „Äußert sich ein Hoheitsträger in amtlicher Funktion und nimmt er dabei die ihm in dieser Funktion zur Verfügung stehenden Mittel in Anspruch, darf er grundsätzlich nicht in einem allgemeinen politischen Meinungskampf zugunsten einer von mehreren widerstreitende Standpunkte vertretenden Gruppen Partei ergreifen“, entschied das Düsseldorfer Verwaltungsgericht unter Vorsitz seines Präsidenten Andreas Heusch.
Bekam Unterstützung vom Oberlandesgericht: Thomas Geisel
Es nahm Bezug auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Äußerung von Regierungsmitgliedern im politischen Wettbewerb – es ging um Äußerungen über die NPD. Zudem sei den Organen einer Gemeinde umso größere Zurückhaltung auferlegt, „je geringer der örtliche Bezug“ ist. Hier sieht das Verwaltungsgericht kaum einen lokalen Bezug. Und es seien, was auch die Polizei bestätigt habe, keine Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen zu erkennen gewesen.
Entscheidung in zweiter Instanz für Geisel
Noch am vergangenen Freitag übermittelte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Münster – wie in solchen eilebedürftigen und brisanten Fällen üblich. Das Oberverwaltungsgericht kam am Montag zum gegenteiligen Ergebnis: Der Oberbürgermeister darf das Licht ausmachen. Die Entscheidung ist kurz: Der Senat könne in der Kürze der Zeit nicht feststellen, „dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegt“.
Der Fall werfe „insbesondere die schwierige Frage nach der Geltung und Reichweite des für Amtswalter geltenden Neutralitätsgebots in politischen Auseinandersetzungen auf“. Dieser Fall sei „jedoch bislang in der verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt.“ Zwar werde Dügida durch den Aufruf in ihren Grundrechten berührt. Sie könne aber ihre Versammlung durchführen. Also: Der Oberbürgermeister hat recht bekommen, anders als in der Vorinstanz.
Sticht die private Moral das Gesetz?
Ein normaler Vorgang in der Justiz, Ober sticht Unter. Allerdings war streng genommen weder die Zeit besonders kurz (auch wenn Geisel erst am Montagnachmittag seine Beschwerde einreichte, so war die Sache dem Oberverwaltungsgericht ja seit Freitag bekannt), noch der Fall besonders schwierig. Erstaunlich ist aber, was Oberbürgermeister Geisel schon vor der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bekanntgab: Es sei seine „Kanne Bier“, welches Licht bei städtischen Gebäuden anbleibe, die Gerichte hätten sich da herauszuhalten.
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Neutralität dürfe nicht mit Indifferenz gleichgesetzt werden. Er fühle sich berechtigt, da aufzustehen, wo die Grundwerte der Verfassungsordnung berührt sind und habe nicht vor, sich zu einem seelenlosen Technokraten machen zu lassen. Sein Sprecher bekräftigte am Montag: „Unabhängig von der Entscheidung des Gerichts in Münster bleibt das Rathaus heute Abend dunkel.“
Das erzürnt den Präsidenten des (unterlegenen) Verwaltungsgerichts Düsseldorf, Heusch. „Warum soll der Bürger Bescheide des Oberbürgermeisters noch befolgen?“, so fragte er im Gespräch mit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung. „Warum sollen Bürger noch für sie ungünstige Urteile akzeptieren, wenn sie sich nach ihrer privaten Moral im Recht fühlen?“ Er fügt hinzu: „Dieser Rechtsungehorsam ist beschämend.“ In der Düsseldorfer Justiz ist zudem von einer „Rechtsschutzverweigerung“ durch das Oberverwaltungsgericht die Rede, das sich einer inhaltlichen Entscheidung entzogen habe.