Für Kunden klingt es verlockend, für Hotels ist es ein Ärgernis: Immer die günstigsten Preise auf den eigenen Seiten – das hat ein Gericht dem Buchungsportal HRS jetzt untersagt. Der Streit geht trotzdem weiter.
Immer die günstigsten Preise für eine Hotelübernachtung – das darf das Hotelportal HRS nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht von Herbergsbetrieben verlangen. HRS ist somit mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamtes aus dem Dezember 2013 gescheitert. Die sogenannten Best-Preis-Klauseln bewirkten „eine Einschränkung des Wettbewerbs unter anderem zwischen den verschiedenen Hotelportalanbietern“, begründete der Erste Kartellsenat des Oberlandesgerichts am Freitag seine Entscheidung. Hoteliers würden gehindert, unterschiedliche Konditionen für verschiedene Portale und eigene Internetseiten festzulegen. Die Klauseln seien kartellrechtswidrig.
Kunden hatten in der Vergangenheit das Best-Preis-Versprechen geschätzt. Sie besuchten ein Buchungsportal, wählen das Wunschdomizil und konnten hoffen, den günstigsten Preis für eine Übernachtung zu ergattern. Doch Ende 2013 untersagte das Bundeskartellamt dem Kölner Portalbetreiber HRS, Hoteliers zu verpflichten, nirgendwo anders Zimmer zu günstigere Konditionen anzupreisen.
Was Kunden gefiel, stieß den Wettbewerbshütern und vielen Hoteliers sauer auf. Streng ausgelegt zwang die Preisklausel die Herbergsbetreiber, auch Kunden, die sich direkt an der Rezeption meldeten, individuelle Rabatte zu verweigern. Der Hotelverband IHA begrüßte daher die Düsseldorfer Entscheidung. „Dies ist ein enorm wichtiger Baustein zur Wiedererlangung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit für die Hotellerie“, sagte IHA-Hauptgeschäftsführer Markus Luthe. Kartellamtspräsident Andreas Mundt sagte: „Die Bestpreisklauseln sind nur auf den ersten Blick vorteilhaft für die Verbraucher, da sie letztlich den Wettbewerb zwischen den Hotelbuchungsplattformen einschränken.“ Die Behörde sah die Gefahr, dass sich keine neuen Hotelvermittler mehr am Markt etablieren könnten, weil sie nicht mehr über Angebote Kunden zu sich locken könnten.
HRS: Werden im Wettbewerb massiv beeinträchtigt
Bei HRS reagierte dagegen verstimmt. Man sehe sich „nach wie vor massiv im Wettbewerb beeinträchtigt“, teilte das Unternehmen mit. Aus Sicht des Portalbetreibers ist es ein Ärgernis, dass HRS selbst das Niedrigpreisverlangen untersagt ist, während das Verbot Konkurrenten wie Booking.com und Expedia bislang nicht trifft. HRS hat die Best-Preis-Klausel seit 2012 nicht mehr angewendet und mittlerweile aus seinen Geschäftsbedingungen gestrichen. Das Kartellamt ermittelt auch gegen die Wettbewerber, doch mehr als ein Jahr nach dem behördlichen Verbot für HRS steht eine Entscheidung aus. Das Kartellamt kündigte an, die laufenden Verfahren nun zügig fortzuführen. HRS prüft derweil, gegen die Gerichtsentscheidung Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen.
Die Best-Preis-Klauseln, in der Branche auch Paritätsklauseln genannt, sind im Onlinehandel ein Dauerkonfliktthema. Auch der Versender Amazon hatte in der Vergangenheit von Händlern, die das Portal als Marktplatz für ihre Geschäfte nutzten, verlangt, dass sie Produkte aller Art nirgendwo sonst billiger verkaufen. Auch dort schritt das Kartellamt ein. Bevor es zu einer Entscheidung kam, verzichtete Amazon von sich aus auf das Best-Preis-Verlangen. Bei HRS wollte man sich allerdings nicht stillschweigend mit dem Votum der Wettbewerbshüter abfinden.
Auch nach dem Düsseldorfer Gerichtsentscheid schwelt der Streit um die Best-Preis-Klauseln weiter. Jüngst hatte Booking.com in dieser Sache Gegenwind von der EU-Kommission zu spüren bekommen. Daraufhin hatte die Tochtergesellschaft des größten Online-Touristikers der Welt, Priceline, angekündigt, künftig nicht mehr auf gleiche Niedrigpreise von Hoteliers auf allen Internetportalen zu bestehen. Festhalten will Booking jedoch daran, dass Hoteliers nicht an der Rezeption und auf eigenen Webseiten die Portalpreise unterbieten dürfen.