Politik

Setzt das Verfassungsgericht der EZB Grenzen?

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Die EZB in Frankfurt

In Karlsruhe geht es an diesem Dienstag um das, was auch viele Briten umtreibt. Ganz allgemein: Entfaltet die EU ein Eigenleben, das sich von den Bürgern abgekoppelt hat? Und konkret: Handelt die EZB im Rahmen ihres Mandats?

Nicht wenige wundern sich: Warum nur verkundet das Bundesverfassungsgericht nur zwei Tage vor der Abstimmung in Großbritannien uber einen „Brexit“ sein Urteil uber das OMT-Programm der Europäischen Zentralbank, nachdem sie Anleihen von Euro-Staaten ankaufen darf? Schließlich geht es doch ganz wesentlich um die Machtverteilung in Europa, um das Gebaren und die Kontrolle einer unabhängigen europäischen Institution. Das alles stimmt – doch auch das deutsche Verfassungsgericht ist unabhängig, und so setzt es auch seine Termine an. Eine vorauseilende Abstimmung mit allen moglichen Erklärungen und Ereignissen anderer, gar auswärtiger Verfassungsorgane findet nicht statt – und wurde auch dem Selbstverständnis der Karlsruher Richter widersprechen.

In der Sache freilich geht es an diesem Dienstag um das, was viele Europäer, was auch viele Briten umtreibt: Entfaltet die EU ein Eigenleben, das sich von den Burgern abgekoppelt hat? Konkret: Handelt die EZB im Rahmen ihres Mandats? Und ganz allgemein: Wie steht es mit der Demokratie in Europa? Aber auch: Inwiefern hat der Einzelne das Recht, weitere Schritte der europäischen Integration vom Bundesverfassungsgericht uberprufen zu lassen?

Der Zweite Senat unter Vorsitz von Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle und unter Federfuhrung von Berichterstatter Peter Huber hatte entschieden, dass er das EZB-Programm fur rechtswidrig hält, sich aber eine europarechtskonforme Auslegung vorstellen kann. Der vom Bundesverfassungsgericht (erstmalig) damit befasste Europäische Gerichtshof kam dann zu dem erwartbaren Schluss, das Handeln der EZB sei von ihrem Mandat gedeckt.

Die Karlsruher Richter bauten ein Brucke

Und jetzt? Jetzt muss Karlsruhe abermals eine Grenze ziehen und zugleich das Kooperationsverhältnis mit dem Europäischen Gerichtshof hervorheben. Es muss unter Berucksichtigung der Luxemburger Entscheidung seine eigenen Grundsätze aufrechterhalten. Und es durfte die Bundesbank daran erinnern, an welchen Maßnahmen sie sich auf europäischer Ebene nicht mehr beteiligen darf. Unabhängig ist auch die EZB nur im Rahmen ihres vertraglichen Mandats.

Schließlich muss jedes Handeln vom Souverän, vom Burger, legitimiert und kontrolliert werden (konnen). Und genau dieser Gedanke steckt letztlich hinter der oft gescholtenen, schon alten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, keinen Schritt der europäischen Einigung zu blockieren, ihn aber mit Leitplanken und Warnhinweisen zu versehen. So erkannte Karlsruhe in dem bisher nicht angewendeten und der Sache wohl uberholten Programm der EZB einen Verstoß gegen die Kompetenzverteilung der Union. Der Beschluss zum Ankauf von Staatsanleihen konne Hilfsmaßnahmen im Rahmen der Euro-Rettungspolitik uberlagern, die zum Kernbereich der wirtschaftspolitischen Kompetenz der Mitgliedstaaten zählen. Das Verfassungsgericht sieht die Gefahr einer „erheblichen Umverteilung zwischen den Mitgliedstaaten“ und damit eines „Finanzausgleichs“, den die europäischen Verträge so nicht vorsehen.