Politik

Schnelle Streichung von Paragraph 103 wäre fatal

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Jan Böhmermann: Wegen ihm ist der Paragraph 103 momentan in aller Munde.

Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Hans Hugo Klein hat sich gegen eine Streichung des Paragraphen 103 des Strafgesetzbuches ausgesprochen. Seine Sorge: Sie könne gegen das Völkerrecht verstoßen.

Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Hans Hugo Klein hat vor einer Streichung des Paragraphen 103 des Strafgesetzbuchs gewarnt: Dadurch wurde „die durch eine Beleidigung ausländischer Amtsträger bewirkte Schädigung der Beziehungen Deutschlands zu dem betreffenden Staat schutzlos stellen“, schreibt Klein in einem Gastbeitrag fur die F.A.Z.

Zu erwägen sei, ob eine Streichung gegen Volkerrecht verstieße: Art. 29 der Wiener Diplomatenrechtskonvention verpflichte den Empfangsstaat, Diplomaten fremder Staaten „mit gebuhrender Achtung“ zu behandeln und „alle geeigneten Maßnahmen“ zu treffen, „um jeden Angriff auf sein (das heißt des Diplomaten) Person, seine Freiheit und seine Wurde zu verhindern.“

„Gebrochenes Verhältnis zum Rechtsstaat“

Wurde Paragraph 103 gestrichen, sei zudem zu erwarten, dass das Ausland dadurch reagiere, dass es auf die Gewährung von Rechtsschutz seinerseits verzichte. „Die Folge wäre, dass an die Stelle der bisher zwischen den Staaten befolgten Regeln der Hoflichkeit Umgangsformen a la Bohmermann träten – unter Vorantritt Deutschlands!“, so der ehemalige Verfassungsrichter Klein in der F.A.Z.

Wer sich der Anwendung dieser immer noch geltenden Norm widersetze, etwa mit der Begrundung, die Vorschrift sei veraltet, „zeigt ein gebrochenes Verhältnis zum Rechtsstaat“. Der Rechtsstaat verlange Gesetzesgehorsam. Aus rechtsstaatlicher Sicht wäre es „besonders fatal“, wenn, wie das anscheinend erwogen wird, die Streichung des Paragraph 103 so schnell erfolgte, dass sich die von der Kanzlerin gestattete Strafverfolgung gleichsam erledigte, weil während des laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens der Justiz die Rechtsgrundlage fur eine Verurteilung entzogen wurde.

„Der Gesetzgeber fiele der Justiz geradewegs in den Arm. Der Fall gliche dem der Entlassung des Generalbundesanwalts Range im Sommer vergangenen Jahres durch den Bundesjustizminister. Sie erfolgte deshalb, weil Range ein Ermittlungsverfahren betrieb, dessen Fortfuhrung Maas nicht wunschte.“, so Klein in der F.A.Z.