Inland

Unterhaltsanspruch für „Rabenvater“ nicht verwirkt

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Um die Kosten für den Heimaufenthalt seines Vaters, der den Kontakt zu ihm abgebrochen hatte, ging es in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Das Gericht befand, der Unterhaltsanspruch sei durch dieses Verhalten nicht verwirkt.

Kinder sind auch dann zur Zahlung von Unterhalt für ihre betagten Eltern verpflichtet, wenn diese den Kontakt zu ihrem Nachwuchs schon vor Jahrzehnten abgebrochen und sie womöglich sogar enterbt haben. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch entschieden. Das Gericht befand, dass der Anspruch auf Unterhalt auch in solchen Fällen nicht verwirkt sei.

In dem zur Rede stehenden Fall ging es um die Kosten für den Heimaufenthalt eines 1923 geborenen Mannes. Die Stadt Bremen war zunächst für die Kosten aufgekommen, forderte aber nach dessen Tod gut 9000 Euro vom Sohn zurück. Der weigerte sich mit der Begründung, sein Vater habe nach der Scheidung von der Mutter 1971 jeden Kontakt zu ihm abgebrochen. Im 1998 verfassten Testament hatte der Vater verfügt, der 1953 geborene Sohn solle nur den „strengsten Pflichtteil“ erhalten. Im Jahr 2008 zog der Vater in ein Heim- er starb im Februar 2012.

Nachdem das Amtsgericht dem Antrag der Stadt Bremen stattgegeben hatte, befand das Oberlandesgericht, der Anspruch auf Elternunterhalt sei verwirkt.

Verfehlung in späterer Lebensphase

Das sieht der Bundesgerichtshof anders: Ein Kontaktabbruch stelle zwar eine Verfehlung dar- denn das sei eine Verletzung der sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht. Es sei aber für sich noch keine „schwere Verfehlung“ im Sinne des Gesetzes, die zu einer Verwirkung des Elternunterhalts führe. Zwar mag der Vater, so die Karlsruher Richter, durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben.

Andererseits habe er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. „Er hat daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt.“ Dass der Vater seinen Sohn – soweit rechtlich möglich – enterbte, sei keine Verfehlung. Schließlich habe der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht.