Politik

Drohnen sind nicht verboten

• Bookmarks: 11


Ein Schreckgespenst geht um. Raubtiere, gar der Sensenmann, von Ferne mit Joystick-Mentalität bedient, bringen den Tod aus der Luft.

Ein Schreckgespenst geht um. Raubtiere, gar der Sensenmann, von Ferne mit Joystick-Mentalität bedient, bringen den Tod aus der Luft. Seit das gezielte Töten unter Zuhilfenahme unbemannter Systeme im Luftraum (“Drohnen“) immer häufiger die Schlagzeilen beherrscht, hat die schon früher hieran geäußerte Kritik einen zusätzlichen Spin erhalten. Mit Ängsten und Verschwörungstheorien kann man zwar (schlechte) Politik machen- im Rechtsdiskurs hingegen sind sie schlechterdings unpassend. Das Argument, Operationen der genannten Art verletzten die Gebietshoheit betroffener Staaten, wird auf zwei zentrale völkerrechtliche Verbote gestützt – das Verbot von Gewalt in den internationalen Beziehungen und das Verbot von Interventionen in die Angelegenheiten fremder Staaten. Allerdings sind diese Verbote nicht so absolut, wie sie zunächst scheinen. Gewalt ist vor allem dann verboten, wenn sie sich gegen die territoriale Integrität oder die politische Unabhängigkeit eines Staates richtet. Darüber hinausgehenden Schutz dürfte das Interventionsverbot im hier interessierenden Kontext nicht vermitteln. Man kann aber bezweifeln, ob die Gebietshoheit überhaupt noch Schutz genießt, wo sie nicht effektiv ausgeübt wird. Abgesehen von Fällen, in denen die Regierung des betroffenen Staates ohnehin ihre Zustimmung zur Durchführung militärischer oder nachrichtendienstlicher Operationen gegeben hat, kann der völkerrechtlichen Zulässigkeit solcher Operationen die Gebietshoheit daher jedenfalls dann nicht entgegengehalten werden, wenn sie in Regionen durchgeführt werden, die keiner effektiv ausgeübten Gebietshoheit unterliegen, und wenn sie weder das Ziel eines Gebietsgewinns haben noch dazu dienen (ohne Mandat der Vereinten Nationen), die eigentlich verantwortliche Regierung zu stürzen. Wird die Gebietshoheit nicht verletzt, haben Operationen mit Drohnen unter Nutzung der Methode des gezielten Tötens auch nicht die Eigenart eines bewaffneten Angriffs und lösen sie keinen internationalen bewaffneten Konflikt mit dem (nur virtuell) betroffenen Staat aus.

Demgegenüber können derartige Operationen Teil eines nichtinternationalen bewaffneten Konflikts sein – und sind dann der Kritik ausgesetzt, den geographischen Umfang des Konfliktgebiets zu „entgrenzen“. Bei grenzüberschreitenden nichtinternationalen bewaffneten Konflikten kann es in der Tat dadurch scheinbar „entgrenzt“ sein, dass die daran beteiligten nichtstaatlichen organisierten Gruppen aus vielen unterschiedlichen Regionen heraus operieren, die keiner effektiv ausgeübten Gebietshoheit unterliegen. Das heißt aber zugleich, dass „entgrenzt“ nicht „grenzenlos“ oder „global“ bedeutet – die Vornahme von Kriegshandlungen unterliegt auch bei grenzüberschreitenden nichtinternationalen bewaffneten Konflikten durchaus geographischen Schranken. Zur Realität bewaffneter Konflikte gehört, dass der Gegner unabhängig davon bekämpft wird, ob sein Verhalten gegen Strafgesetze verstößt, gar den Tatbestand von Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit verwirklicht. Zur Rechtslage in bewaffneten Konflikten gehört, dass der Gegner in diesen Fällen ebenso wie auch sonst bekämpft werden darf. Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige Folgen zusammen, die völlig außer Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen, dürfen nach dem Exzessverbot nicht Kalkül eines Angriffs sein. Opferstatistiken besagen in diesem Kontext sehr viel über schreckliches menschliches Leid, aber nicht notwendig etwas über Verstöße gegen die völkerrechtlichen Bestimmungen zum Schutz von Zivilpersonen. Dabei sind Drohnen als Trägersysteme nicht selbst Waffen oder Mittel der Kriegführung. Der Mensch ist verantwortlich. Wichtig ist es, für jeden konkreten Einsatz – im bewaffneten Konflikt! – festzulegen, wie bewaffnete Drohnen, sind sie einmal eingeführt, genutzt werden sollen. Wie dargestellt, besteht insoweit ein sehr großer politischer Handlungsspielraum. Freilich gibt es insoweit nicht nur die dargestellten guten Argumente für einen großen Handlungsspielraum, sondern auch schlechte (und nicht nachahmenswerte) Beispiele für dessen Nutzung.