Inland

Die Kirche und das Recht

• Bookmarks: 10


Dass Papst Franziskus den Kommissionsbericht abwarten will, bevor er den Limburger Bischof Tebartz-van Elst womöglich absetzt, ist ein Fortschritt. Doch wie viel Zeit lässt die Kirche vergehen, bevor sie aus Schaden klug wird und ihr Verwaltungsrecht reformiert?

Es ist Zeit vergangen, bis Papst Franziskus und seine Berater erkannten, dass Franz-Peter Tebartz-van Elst sein Amt als Bischof von Limburg nicht mehr ausüben kann. Der materielle Schaden in der Amtszeit des Bischofs mag zu verkraften sein. Schwerer wiegt der immaterielle, um nicht zu sagen geistliche Schaden, der eingetreten ist.

Im Frühjahr vergangenen Jahres beklagte eine Gruppe von Priestern die „Atmosphäre lähmender Furcht“, die sich im Bistum Limburg ausgebreitet habe. Die Geistlichen werden bis heute als Quertreiber gegen einen rechtgläubigen und romtreuen Bischof dargestellt. Im Frühsommer dieses Jahres brach der Schutzwall aus Dementis und Halbwahrheiten zusammen, den Bischof und Generalvikar um die Baustelle des Bischofshauses errichtet hatten. Doch noch zwei Monate später versicherte der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz Zollitsch seinen Limburger Amtsbruder der „kollegialen Solidarität“. Der Münchner Kardinal Marx, der Anfang September öffentlich Zweifel an der rechten Amtsführung des Limburger Bischofs erkennen ließ, musste sich der Ahnungslosigkeit zeihen lassen – Grabenkämpfe, bei denen es auch um den demnächst vakanten Vorsitz der Bischofskonferenz geht. Weh dem, der solche Mitbrüder hat – und wohl denen, die trotz solcher Kabalen in ihrem Glauben nicht irre werden.

Es geht auch um Barmherzigkeit und Fairness

Nach dem Wortlaut der jüngsten vatikanischen Verlautbarung ist es nicht ausgeschlossen, dass Bischof Tebartz-van Elst dereinst wieder in seine Rechte als Bischof von Limburg eingesetzt werden könnte – auch wenn dies kaum vorstellbar ist. Ein großer Teil der Gläubigen einschließlich der Priester und der Mitarbeiter in der Bistumsverwaltung sieht einen wirklichen Neuanfang nur mit einem neuen Bischof. Sogar das Domkapitel hat sich in diesem Sinn öffentlich festgelegt. Andererseits lässt das Vorgehen des Papstes erkennen, dass es auch um Barmherzigkeit und Fairness geht.

Um einen Bischof seines Amtes zu entheben, fehlt es im Kirchenrecht bis heute an einem Verfahren, das elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen genügte. Zwar kennt die Kirchengeschichte Situationen, in denen ein Bischof vollständig gehindert ist, seinen Dienst auszuüben. Für den Fall von Gefangenschaft, Ausweisung oder Exil hat das Kirchenrecht vorgesorgt. Vorgesehen ist auch der Fall, dass ein Bischof wegen Krankheit oder aus einem schwerwiegenden Grund nicht mehr in der Lage ist, seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen. Dann ist er „nachdrücklich gebeten, den Amtsverzicht anzubieten“. Was aber, wenn ein Bischof – wie im Fall Tebartz-van Elst – glaubt, seine Amtsgeschäfte wahrnehmen zu können, andere ihn in dieser Ansicht bestärken und wieder andere die Zeit für gekommen halten, dass er sein Amt aufgibt? Für diesen Fall hat das zuletzt im Jahr 1983 grundlegend erneuerte Kirchenrecht keine Vorkehrungen getroffen – was sich seither mehrfach gerächt hat.

Öffentlich wehren konnten sie sich nicht

Der katholischen Kirche fehlt es nicht nur im Fall von Theologen, die von der Kongregation für die Glaubenslehre einem Lehrbeanstandungsverfahren unterzogen werden, an einem rechtsstaatlich gestalteten Prozessrecht. Noch immer auf schwankendem Grund bewegen sich mitunter auch Verfahren gegen Geistliche, die im Verdacht stehen, Minderjährigen oder Schutzbefohlenen sexuelle Gewalt angetan zu haben. Bischöfen geht es im Grunde nicht anders, geschweige denn besser. So konnte Papst Johannes Paul II. im Jahr 1995 den französischen Bischof Gaillot ohne Begründung seines Amtes entheben. Auch Papst Benedikt sah sich mehrfach veranlasst, Bischöfe abzusetzen, zumeist in Afrika, aber auch in Australien und der Slowakei. Was die Geistlichen sich hatten zuschulden kommen lassen, erfuhr die Öffentlichkeit nie – und mit ihr auch nicht die Gläubigen oder der Klerus. Dieses Verfahren gibt jedes Mal dem Verdacht Nahrung, dem Papst und seinen Beratern sei nur daran gelegen, die Institution Kirche zu schützen, koste es, was es wolle.

Papst Franziskus schien anfangs weiterzumachen, wie sein Vorgänger Benedikt aufgehört hatte. Noch im Juli wurden die beiden Erzbischöfe in Slowenien zum Amtsverzicht gezwungen, ohne dass die Öffentlichkeit erfahren hätte, was man ihnen zum Vorwurf machte- öffentlich wehren konnten sie sich nicht. Nun heißt es im Fall Tebartz, der Papst wolle vor einer endgültigen Entscheidung über die Zukunft des Bischofs den Bericht einer Kommission abwarten, die das Finanzgebaren des Bischofs auf seine Vereinbarkeit mit dem Kirchenrecht untersucht. Sollte das der Versuch sein, einen Angeschuldigten nicht der Willkür Roms oder auch dem Furor der öffentlichen Meinung zu überantworten, dann wäre das mangels eines kodifizierten Rechtsweges oder eines Instanzenzuges ein Fortschritt. Doch wie viel Zeit vergehen wird, ehe die Kirche aus Schaden klug wird und ihr Verwaltungsrecht elementaren Erfordernissen der Gerechtigkeit öffnet, wird sich erst danach zeigen.